14.03.2018

Parteivertreter sind keine Schiedsrichter – Hochtaunus Kliniken gewinnen mit Luther vor BGH

Ein Richten in eigener Angelegenheit ist nicht mit der Rechtsordnung vereinbar. Dieser verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz wurde vom Bundesgerichtshof in seinem nun veröffentlichten Beschluss vom 11. Oktober 2017 bestätigt.

Hintergrund

Ein Richten in eigener Angelegenheit ist nicht mit der Rechtsordnung vereinbar. Dieser verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz wurde vom Bundesgerichtshof in seinem nun veröffentlichten Beschluss vom 11. Oktober 2017 bestätigt. Anlass war ein Streitfall zwischen einem Klinikbetreiber und einer Projektgesellschaft, bei dem die Parteien selbst weit mehrheitlich das vermeintliche Schiedsgericht stellten. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft vertrat die Hochtaunus Kliniken erfolgreich in diesem Fall.

Niemand darf Richter in eigener Sache sein. Diesem Grundsatz kommt durch die Verankerung im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG Verfassungsrang zu. Im aktuellen Fall warf die Zusammensetzung eines sogenannten Vertragsbeirats, der gleichzeitig als Schiedsgericht agierte, die grundsätzliche Frage auf: Inwieweit dürfen Parteien mittels ihrer Organe selbst über Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren richten? Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich mit dieser Fragestellung bislang nur selten beschäftigen müssen. Entsprechenden Regelungen wurde jedoch nun durch den Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt. "Die Folge ist, dass auf Basis solcher unwirksamen Klauseln ergangenen Urteilen keine Bindungswirkung zukommen kann", sagt Dr. Kuuya Chibanguza, Rechtsanwalt bei Luther.

Anfang 2017 vertrat Luther die Hochtaunus Kliniken bereits erfolgreich in der Ausgangsinstanz vor dem OLG Frankfurt am Main und begleitete seine Mandantin nun gemeinsam mit BGH-Anwalt Dr. Gottfried Hammer bis nach Karlsruhe. Dort wurde das Frankfurter Urteil umfassend bestätigt.

"In der Gestaltung von Streitschlichtungsmechanismen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Neutralität der zur Entscheidung berufenen Personen gesichert ist. Eine engere Verbindung der Parteien ist hingegen im Rahmen von Mediationsverhandlungen möglich.", sagt Jens-Uwe Heuer-James, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft.

Hintergrund der Auseinandersetzung waren verschiedene Auffassungen der Parteien über die Entscheidungen eines Vertragsbeirats. Im Jahr 2011 hatten die Hochtaunus Kliniken mit einer privatenProjektgesellschaft einen langfristigen Vertrag für ein Public-Private-Partnership (PPP) unterzeichnet: die Projektgesellschaft sollte Bau, Finanzierung sowie die Reinigung der neuen Klinik in Bad Homburgübernehmen. Sowohl mit dem Facility Management als auch mit den Reinigungsdienstleistungen war der öffentliche Klinikbetreiber schon früh nicht mehr zufrieden.

Für die Schlichtung von sämtlichen Streitigkeiten hatten die Vertragspartner vorgesorgt und vorab einen internen Vertragsbeirat bestehend aus jeweils zwei Geschäftsführern sowie einem unabhängigen Mitglied zusammengestellt. Der Vertragsbeirat sollte im zweiten Schritt die Rolle eines Schiedsgerichts übernehmen, wenn die Parteien sich nicht einigen konnten. In der Praxis fielen dieEntscheidungen von Vertragsbeirat und Schiedsgericht in der Regel jedoch nicht unabhängig, sondern gegen den Klinikbetreiber aus. Das Projekt zeigte sich gescheitert - die Hochtaunus Kliniken zogen mitLuther vor die ordentlichen Gerichte.

Für die Hochtaunus Kliniken

Luther, Commercial: Jens-Uwe Heuer-James (Partner, Federführung), Henner-Matthias Puppel (Partner), Dr. Kuuya Chibanguza, LL.B. (Senior Associate)

Dr. Gottfried Hammer, BGH-Anwalt

Autor/in
Dr. Kuuya Josef Chibanguza, LL.B.

Dr. Kuuya Josef Chibanguza, LL.B.
Partner
Hannover
kuuya.chibanguza@luther-lawfirm.com
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Jens-Uwe Heuer-James

Jens-Uwe Heuer-James
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Henner-Matthias Puppel

Henner-Matthias Puppel
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