08.05.2026
Am 23. April 2026 hat die EU nach mehrmonatigen Verhandlungen und intensiven Debatten das 20. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus verabschiedet. Die neuen Sanktionsmaßnahmen bedeuten eine erhebliche Ausweitung der Sanktionen gegen Russland und Belarus, umfassen zusätzliche Maßnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen und erhöhen die Rechtsschutzmöglichkeiten europäischer Unternehmen. Wesentliche Elemente des 20. Sanktionspakets umfassen Maßnahmen in folgenden Bereichen:
Das 20.Sanktionspaket aktiviert zum ersten Mal seit seiner Einführung im 11. Sanktionspaket das unter anderem so bezeichnete anti-circumvention tool. Dieses Instrument soll die Umgehung von EU-Sanktionen verhindern, indem es den Export von Gütern und Technologien in bestimmte Drittländer, bei denen die Vermutung besteht, kontrollierte Güter nach Russland weiterzuleiten oder zu re-exportieren, direkt verbietet. Seit Beginn des russischen Krieges gegen die Ukraine hat die EU einen Anstieg der Ausfuhren bestimmter risikoreicher Güter aus der EU nach Kirgisistan um 800 % festgestellt. Im gleichen Zeitraum waren die Ausfuhren solcher Güter aus Kirgisistan nach Russland sogar um 1.200 % höher. Aufgrund eines offensichtlichen systematischen Versagens Kirgisistans, diese Ausfuhren zu verhindern, führt das 20. Sanktionspaket Beschränkungen für die Ausfuhr von Telekommunikationsausrüstung und Werkzeugmaschinen nach Kirgisistan ein, da ein hohes Risiko der Wiederausfuhr nach Russland besteht.
Ein weiterer Aspekt der Umgehung von EU-Sanktionen ist die direkte und indirekte Unterstützung des russischen militärisch-industriellen Komplexes durch Akteure aus Drittländern. Um diesem Problem zu begegnen, nimmt das 20..Sanktionspaket nicht nur russische Organisationen und Personen in die Sanktionsliste auf, sondern auch 28 in Drittländern ansässige Organisationen, die an der Umgehung von Sanktionen und der Unterstützung des militärisch-industriellen Komplexes als Lieferanten kritischer Hightech-Güter beteiligt sind, darunter Akteure aus China, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Thailand, Usbekistan, Kasachstan und Belarus.
Der Energiesektor ist für Russlands Kriegsanstrengungen von entscheidender Bedeutung. Da es für die EU weiterhin oberste Priorität hat, Russlands Energieeinnahmen zu schwächen, führt das 20. Sanktionspaket Maßnahmen ein betreffend die Unterstützung russischer LNG-Exporte. So ist von nun an untersagt, Dienstleistungen für russische LNG-Tanker und Eisbrecher zu erbringen, finanzieller und technischer Unterstützung wie beispielsweise Wartungsarbeiten. Darüber hinaus wird es ab dem 1. Januar 2027 verboten sein, LNG-Terminaldienstleistungen wie Entladen oder Regasifizierung für russische oder von Russland kontrollierte Betreiber zu erbringen. Zu diesem Zweck wird es auch ausdrücklich verboten sein, Verträge über LNG-Terminaldienstleistungen mit solchen Betreibern aufrechtzuerhalten. EU-Unternehmen werden verpflichtet, diese zu kündigen.
Ursprünglich sollte das 20. Sanktionspaket ein vollständiges Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen (maritime services ban) enthalten, um den Handel Russlands mit fossilen Energiequellen nachhaltig zu beschränken. Die Idee bestand darin, alle Seeverkehrsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von russischem Rohöl – wie Versicherungen, Hafendienstleistungen, Wartung oder Reparaturen – unabhängig von einer etwaigen Ölpreisobergrenze zu verbieten. Derzeit ist Rohöl aus Russland, das bis zu einer bestimmten Preisobergrenze gekauft wird, von dem Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ausgenommen. Letztendlich wurde das vollständige Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen jedoch nicht in das 20. Sanktionspaket aufgenommen, sondern lediglich die Rechtsgrundlage für die kurzfristige Umsetzung eines vollumfänglichen Verbots, wenn die G7 sich einstimmig unabhängig vom Bestehen eines Ölpreisdeckels hierzu entscheiden. Auf Grundlage der Änderungen durch das 20. Sanktionspaket ist der Rat nun befugt, ein vollständiges Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen in Kraft zu setzen, ohne dass eine weitere Zustimmung anderer EU-Institutionen erforderlich ist. Die Schaffung dieser Grundlage in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist von entscheidender Bedeutung, da dies dem Rat ermöglicht, über diese Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden, sobald Einvernehmen auf Ebene der G7 hergestellt ist. Zuvor war Einstimmigkeit im Rat erforderlich, was aufgrund der Vetos Ungarns und der Slowakei im Rat zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Verbots der vollständigen Seeverkehrsdienstleistungen führte.
Zusätzliche Maßnahmen werden außerdem in Bezug auf die sogenannte Schattenflotte ergriffen, deren Aktivitäten eng mit dem russischen Energiesektor und den daraus generierten Devisen verbunden sind. Da Russland eine Flotte von Tankern betreibt, um EU-Sanktionen zu umgehen – oft unter der Flagge von Drittländern – und damit versucht, seine energiebezogenen Einnahmen zu steigern, erweitert das 20..Sanktionspaket die Liste der sanktionierten Schiffe um 46 weitere unter Streichung von 11 Schiffen, sodass nun insgesamt 632 Schiffe von der Einfahrt in EU-Häfen und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ausgeschlossen sind. Darüber hinaus führt das 20. Sanktionspaket neue Schutzmaßnahmen in Bezug auf Verkäufe von Tankern ein, um zu verhindern, dass diese durch Russland und als Teil der Schattenflotte genutzt werden. Die Verkäufer entsprechender Schiffe werden verpflichtet, zusätzliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen und beim Verkauf von Schiffen an Nicht-EU-Parteien den Weiterverkauf an russische Parteien vertraglich auszuschließen (no-Russia clause). Schließlich wird ein Transaktionsverbot in Bezug auf zwei russische Häfen, Murmansk und Tuapse, sowie erstmals einen Hafen eines Drittlandes, Indonesien, aufgrund ihrer Verbindungen zur Schattenflotte und der damit verbundenen Umgehung von EU-Sanktionen eingeführt.
Das 20. Sanktionspaket umfasst auch die Sanktionierung von 36 Organisationen und Personen, im vor- wie nachgelagerten Bereich des russischen Energiesektors, die Aktivitäten der Exploration, Förderung, Raffination und des Transports von Öl beispielsweise nachgehen. Von dieser Sanktionierung sind nicht nur russische Personen und Gesellschaften betroffen, sondern auch Akteure aus Drittländern, z. B. aus China oder den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Das Paket umfasst 120 zusätzliche Sanktionierungen von Personen und Gesellschaften als EU Designated Parties (EUDP). Weitere 37 natürliche Personen und 80 Organisationen werden im Rahmen des EU-Sanktionsregimes gegen Russland sanktioniert und weitere 3 Organisationen werden im Rahmen des EU-Sanktionsregimes gegen Belarus zu EUDPs deklariert. Personen und Organisationen, die die EU-Sanktionen zu beachten haben, dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an EUDPs bereitstellen; dies gilt auch für Gesellschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von EUDPs stehen. Gleichzeitig müssen die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im EU-Rechtskreis durch die zuständigen Akteure eingefroren werden.
Abgesehen von den zusätzlichen finanziellen Sanktionen in Form der ergänzenden EUDP-Benennungen werden im Rahmen des 20. EU-Sanktionspakets weitere Beschränkungen für den Finanzsektor selbst verhängt. Das 20. EU-Sanktionspaket führt Transaktionsverbote in Bezug auf 20 weitere russische Banken und vier Banken aus Drittländern (aus Kirgisistan, Laos und Aserbaidschan) ein. Fünf Banken aus Drittländern, die zwischenzeitlich sanktioniert waren, haben Verpflichtungserklärungen abgegeben, keine Aktivitäten auszuüben, für die sie gelistet worden waren, und konnten dadurch erreichen, von der Sanktionsliste für das Transaktionsverbot genommen zu werden.
Als Reaktion auf die EU-Sanktionen gegen den russischen Bankensektor sucht Russland nach alternativen Finanz- und Zahlungskanälen und nutzt zu diesem Zweck Umgehungsmethoden, zu denen Kryptodienste und -börsen sowie die Nutzung von Kryptowährungen im Allgemeinen gehören. Das 20.Sanktionspaket adressiert diese Umgehungsmethoden und verhängt ein vollständiges Transaktionsverbot für den Handel mit russischen Anbietern von Krypto-Asset-Dienstleistungen. Darüber hinaus verbietet es die Nutzung von an den Rubel gekoppelten Kryptowährungen, namentlich RUBx, den digitalen Rubel und A7A5.
Die am weitesten verbreitete Methode zur Umgehung von Beschränkungen für grenzüberschreitende Zahlungen ist der Einsatz von Zahlungsagenten, deren Einsatz auch im Zusammenhang mit Geldwäscheverdachtsermittlungen konzentriert etwa bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (BKA - Meldungen - „Operation Chargeback“) verfolgt wird. Als Vermittler aus Drittländern bieten Zahlungsagenten Dienstleistungen an, die internationale Transaktionen ohne direkte grenzüberschreitende Zahlungen ermöglichen, und zwar durch Mechanismen wie die Nutzung von Spiegelkonten und die Abwicklung von Zahlungen durch Ver- oder Aufrechnung von Verbindlichkeiten. Um dieser Umgehungsmethode entgegenzuwirken, werden im 20.Sanktionspaket vier bestimmte Zahlungsagenten aus Drittländern in die Sanktionsliste aufgenommen, wodurch jegliche Transaktionen mit diesen Akteuren untersagt werden. Aber auch Zahlungsagenten, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten, können von dem Transaktionsbann erfasst werden.
Produktbezogene Handelsbeschränkungen sind ebenfalls Teil des Pakets. Um den militärisch-industriellen Komplex Russlands zu schwächen, wurden neue Ausfuhr- und Verkaufsbeschränkungen eingeführt. Die neuen Beschränkungen betreffen Exporte im Wert von 365 Millionen Euro und beziehen sich auf Güter wie bestimmte Arten von Chemikalien, Gummi, Traktoren sowie Schrauben, Bolzen und andere Komponenten für die Metallproduktion. Exportbeschränkungen wurden zudem für Laborglaswaren, Hochleistungsschmierstoffe und Additive für Schmierstoffe eingeführt.
Das Sanktionspaket erweitert zudem den Geltungsbereich von Einfuhr- und Kaufbeschränkungen im Wert von über 570 Millionen Euro auf bestimmte Metalle, Mineralien, Stahl und anderen Metallschrott, bestimmte Chemikalien sowie Produkte aus vulkanisiertem Gummi und gegerbten Pelzhäuten. Zudem wurde eine zusätzliche EU-weite Einfuhrquote für Ammoniak eingeführt. Darüber hinaus wurden die Dokumentationspflichten für die Einfuhr von geschliffenen Diamanten verschärft und umfassen nun auch die Verpflichtung zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen. Liechtenstein wird als Partnerland für die Einfuhr von Erdölprodukten hinzugefügt.
Die Produktkontrollen gehen zudem mit zusätzlichen sanktionierten Endverwendern einher. Genehmigungsanträge für Lieferungen, bei denen diese Personen oder Gesellschaften als Endverwender auftreten, müssen durch die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden abgelehnt werden. Insgesamt werden im Rahmen der EU-Sanktionspakets 60 weitere Gesellschaften im Rahmen der Produktkontrollen sanktioniert, von denen 32 aus Russland und 28 aus Drittländern stammen, da sie zuvor kontrollierte Güter nach Russland re-exportiert haben oder im Verdacht stehen, dies zu tun.
Das 20. Sanktionspaket erweitert zudem die Dienstleistungsbeschränkungen auf Managed Security Services, womit im Wesentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Cybersicherheit zugunsten von Leistungsempfängern in Russland gemeint sind. Für Unternehmen, die der Zuständigkeit deutscher Behörden und Gerichte unterliegen, ist zu beachten, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 bislang nicht für Managed Security Services gilt und die entsprechende Ausweitung auf diese Dienstleistungen derzeit auf politischer Ebene diskutiert wird. Derzeit müssen Personen oder Organisationen, die ansonsten unter die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 fallen, daher Einzelgenehmigungen für die Erbringung von Cybersicherheitsdienstleistungen an russische Unternehmen beantragen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen aus der EU oder Partnerländern befinden.
Russland ergreift Vergeltungsmaßnahmen für die westlichen Sanktionen und versucht die eigene Wirtschaft ihrerseits zu schützen. EU-Unternehmen sehen sich in der Folge mit „treuhänderischen Verwaltungen“ ihrer russischen Vermögenswerte (d. h. de facto Enteignungen) sowie einer Vielzahl von Klagen vor russischen Gerichten und der Vollstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen vor Gerichten in Drittstaaten konfrontiert. Als Reaktion darauf stärkt das 20. Sanktionspaket den rechtlichen und gerichtlichen Schutz von EU-Unternehmen und anderen Firmen, die von russischen Vergeltungsmaßnahmen bzw. entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen in Drittstaaten betroffen sind.
Das 20.Sanktionspaket ermächtigt den Rat Unternehmen zu designieren und gegen diese Transaktionsverbote zu erlassen, wenn diese von Zwangsadministrierungsmaßnahmen bzw. faktischen Enteignungen in Russland profitiert haben. Transaktionsverbote können auch gegen nicht-russische Unternehmen und Personen verhängt werden, die dabei unterstützen, missbräuchliche Rechtsansprüche gegen EU-Unternehmen durchzusetzen. Ebenso können Transaktionsverbote gegen Unternehmen verhängt werden, die in Russland ohne Zustimmung geistige Eigentumsrechte von EU-Unternehmen oder von Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von EU-Unternehmen stehen nutzen oder anderweitig verletzen. Das 20. Sanktionspaket führt außerdem eine Meldepflicht für EU-Unternehmen im Falle einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte ihrer russischen Tochtergesellschaften ein, um IP-Verletzungen besser nachzuverfolgen.
Außerdem werden zusätzliche rechtliche Schutzmaßnahmen vor den Gerichten der Union eingeräumt. So wird die Möglichkeit eröffnet, direkte und indirekte Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen und Einzelpersonen aus Drittländern geltend zu machen, die bei der Durchsetzung rechtsmissbräuchlicher russischer Rechtsansprüche vor Gerichten in Drittländern durchzusetzen. Darüber hinaus wurde die sogenannten „No-Claims-Klausel“ (auf Deutsch auch Anspruchsverzichtsklausel), die die Erfüllung von Ansprüchen untersagt, auf bestimmte Unternehmen und Einzelpersonen aus Drittländern ausgeweitet, wodurch verhindert wird, dass EU-Unternehmen wegen Verträgen verklagt werden, deren Erfüllung infolge von EU-Sanktionen unmöglich geworden ist. Schließlich sind die Gerichte der Union nun befugt, die Einstellung missbräuchlicher Verfahren in Russland anzuordnen – was der ausdrücklichen Einführung von Anti-Suit-Injunctions im Rahmen der EU-Sanktionen gleichkommt – und Sanktionen gegen russische Akteure zu verhängen, die Anordnungen von russischen Gerichten anstreben.
Das 20..Sanktionspaket weitet den Broadcasting ban auf alle Online-Spiegelseiten aus, die dieselben Inhalte verbreiten wie bereits gelistete Propagandamedien wie Russia Today oder Sputnik. Durch die Aufnahme einer „Catch-all“-Klausel können Spiegelseiten, die zur Umgehung des bestehenden Ausstrahlungsverbots genutzt wurden, nun schneller als bisher geschlossen und gesperrt werden.
Darüber hinaus führt das 20. Sanktionspaket ein Verbot der Annahme von Finanzmitteln für Forschung und Innovation in der EU ein, einschließlich Spenden und Zuschüssen, die von der russischen Regierung oder von ihr kontrollierten Stellen stammen. Dieses Verbot gilt insbesondere für Forschungsinstitute, Hochschuleinrichtungen und andere Stellen in der EU sowie für mit diesen Einrichtungen verbundene Personen.
Schließlich spiegelt das 20.Sanktionspaket bestimmte Beschränkungen des Sanktionsregimes gegen Russland in den Bereichen Handel, Finanzen, Dienstleistungen sowie Rechtsschutz wider und wendet diese auf Belarus an.
Das 20.Sanktionspaket verdeutlicht mehrere Entwicklungstendenzen der EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus.
Erstens bezeugt es eine verstärkte Konzentration auf die Bekämpfung der Umgehung von EU-Sanktionen. Die erstmalige Aktivierung des anti-circumvention tools in Verbindung mit gezielten Maßnahmen gegen Akteure aus Drittländern sowohl aus dem Finanz- als auch aus dem Industriesektor deutet darauf hin, dass die EU zunehmend bereit ist, nicht nur russische Akteure, sondern auch die internationalen Netzwerke zu regulieren, die Russlands Kriegswirtschaft stützen. Diese Entwicklung lässt darauf schließen, dass künftige Sanktionspakete wahrscheinlich weiterhin zusätzliche Drittländer, Akteure aus Drittländern und Produktkategorien in ihren Anwendungsbereich einbeziehen werden. Kurzum, Unternehmen müssen sich darauf vorbereiten, dass Sanktionen gegen Russland nicht nur Maßnahmen gegen russische Personen und Unternehmen, sondern auch darüber hinaus umfassen.
Zweitens signalisiert die Schaffung der Grundlagen für ein künftiges umfassendes Verbot von maritimen Dienstleistungen für russisches Rohöl und russische Erdölprodukte einen möglichen nächsten Eskalationsschritt, den Wirtschaftsakteure bereits in ihrer mittelfristigen Planung berücksichtigen müssen. Indem der Rat ermächtigt wird, zu einem späteren Zeitpunkt und in Abstimmung mit der G7 und der Preisobergrenzen-Koalition über das Inkrafttreten und die Auslaufphase eines umfassenden Verbots des Transports von russischem Öl und der Erbringung damit verbundener Dienstleistungen zu entscheiden, legt das 20. Paket faktisch eine Verschärfungsoption fest, die mit vergleichsweise kurzen Vorlaufzeiten aktiviert werden kann.
Drittens unterstreicht das Paket, dass die EU einen dynamischen Ansatz bei der Sanktionierung von Personen und Gesellschaften verfolgt. Die Kombination aus neuen Eintragungen und gezielten Streichungen von konformen Schiffen und Finanzinstituten bezeugt einen verhaltensbasierten Ansatz. Unternehmen, die weiterhin Russlands Aggression unterstützen, sehen sich mit zunehmenden Beschränkungen konfrontiert, während diejenigen, die ihr Verhalten glaubhaft ändern und durchsetzbare Zusicherungen geben, grundsätzlich aus der Sanktionierung entlassen werden können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Umfang an Sanktionsmaßnahmen und deren Komplexität durch das Sanktionspaket weiter zugenommen haben, die Unternehmen beachten sollten. Zugleich eröffnet das Sanktionspaket auch Chancen gerade in Bezug auf Unternehmen, die über Geschäft oder Betriebsstätten in Russland oder Belarus verfügen durch die Schaffung weitergehender Rechtsschutzmöglichkeiten. Unternehmen müssen die weitere Entwicklung der EU-Sanktionen aufmerksam beobachten.
Dr. Alexander Ehrle, LL.M. (NYU)
Partner
Frankfurt a.M.,
Brüssel
alexander.ehrle@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 20065 / +32 2 627 77 82
Ole-Jochen Melchior
Partner
Essen
ole.melchior@luther-lawfirm.com
+49 201 9220 24028