03.04.2020
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB III darf der Arbeitsausfall „nicht vermeidbar sein“, d. h. es müssen im Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sein, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
Die „Fachlichen Weisungen Kurzarbeitergeld“ [FW Kug] und das „Merkblatt 8a“ der Bundesagentur für Arbeit regeln Einzelfragen hierzu.
Als Maßnahmen kommen in Betracht:
Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage; das Direktionsrecht des Arbeitgebers genügt allein nicht!
Vordruck „Anzeige über Arbeitsausfall“
Für eine unverzügliche Bearbeitung der Anzeige ist unabdingbar, dass die Gründe für die geplante Kurzarbeit,
ausführlich dargelegt werden.
Erforderlich sind zwei Vordrucke!
1. Vordruck „Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Leistungsantrag“
2. Vordruck „Kug-Abrechnungsliste - Anlage zum Leistungsantrag“
Überblick in den Tabellen der Bundesagentur:
1. „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)“
§ 2 I KugV: dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur in pauschalierter Form erstattet
§ 2 III KugV: für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 I 2 Nr. 1 SGB III abzgl. des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt
Achim Braner
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Dr. Joachim Reichenberger, LL.M., EMBA (Washington D.C.)