22.07.2025

Digitalisierung im Krankenhaus: Jetzt handeln, Fördermittel sichern

Im Zuge der aktuellen Krankenhausreform stehen Krankenhäuser vor bedeutenden Veränderungen und Investitionsmöglichkeiten. Mit dem kürzlich verabschiedeten Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro sollen die Kliniken in Deutschland modernisiert und zukunftsfähig gemacht werden. Ab Beginn des zweiten Halbjahres 2025 können entsprechende Förderanträge durch die Bundesländer gestellt werden. Welche Fördertatbestände können sich Krankenhäuser in Bezug auf die Digitalisierung zu Nutze machen? Welche Verfahrensvorgaben und Fristen sind bei der Beantragung der Fördermittel zu beachten?

Hintergrund

Im März 2025 hat der Bundesrat dem 50 Milliarden Euro schweren Transformationsfonds für Krankenhäuser als Teil der der bereits beschlossenen Krankenhausreform zugestimmt (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, KHVVG). Am 18. April 2025 ist die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) in Kraft getreten. Damit stehen die wesentlichen Kriterien für eine Förderung für die Jahre 2026 bis 2035 fest. 

Fördertatbestände zur Digitalisierung

Gemäß § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit der § 3 der KHTFV können Krankenhäuser Fördermittel zu insgesamt acht spezifischen Fördertatbeständen beantragen, von denen drei eine besondere Relevanz für die Digitalisierung im Krankenhaus aufweisen. Gefördert werden danach unter anderem:

  • Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, einschließlich der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere
    • zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
    • zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 SGB V,
  • Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 KHG als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sowie
  • Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 KHG auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind.

Als in Bezug auf die Digitalisierung förderfähig werden im Referentenentwurf für die KHTFV mit Bearbeitungsstand vom 15. Januar 2025 insbesondere angesehen:

  • Kosten für die Angleichung der digitalen Infrastruktur, soweit diese zusätzlich zu den Kosten eines Vorhabens, welches die Konzentration der stationären Versorgung bezogen auf die Leistungsgruppen gemäß § 135e Absatz 2 Satz 2 SGB V oder eine Leistungsverlagerung gemäß § 135f Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V zum Inhalt hat, beantragt werden
  • Kosten für die digitale Infrastruktur bei der Umstellung auf ein neues Nutzungskonzept bei der Umstrukturierung eines Krankenhaustandortes in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung, wovon auch solche Maßnahmen und Kosten umfasst sind, die der Harmonisierung und gleichzeitigen Modernisierung der digitalen Infrastruktur im Sinne einer Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme dienen sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser
  • Kosten für Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäuern einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie, wie insbesondere die Kosten für die technische Ausstattung, die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder die Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um telemedizinische Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern aufzubauen und den Einsatz telemedizinischer Verfahren in der stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten zu ermöglichen oder um Ärztinnen und Ärzte bei der telemedizinischen Behandlung von Patientinnen und Patienten, insbesondere im Rahmen von Operationen, zu unterstützen. Ebenfalls umfasst sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den Systemen als auch Maßnahmen zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser sowie weitere Kosten insbesondere für die Personalmaßnahmen, die für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass durch den Transformationsfonds ausschließlich Veränderungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gefördert werden, für die das KHVVG Anreize setzt und deren Umsetzung am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat. 

Verfahren und Antragsfristen

Das Antragsverfahren für Fördermittel aus dem Transformationsfonds ist zweistufig aufgebaut. Auf einer ersten Stufe müssen die Krankenhäuser Förderanträge für das Folgejahr bei den zuständigen Landesministerien im jeweiligen Bundesland stellen, auf der zweiten Stufe können die Bundesländer ihrerseits für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 entsprechende Anträge auf Auszahlung der Fördermittel aus dem Transformationsfonds an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen. 

Als Frist für die Antragseinreichung durch die Bundesländer an das BAS über ein durch das BAS einzurichtendes elektronisches Verwaltungsportal gilt regelmäßig der 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres, für das Jahr 2026 damit erstmalig der 30. September 2025. Wurde bis zum 30. September keine Förderung beantragt, kann dies noch bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres nachgeholt werden, soweit die Bundesländer dem BAS zuvor bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres die Höhe der Fördermittel und die Anzahl der zu fördernden Vorhaben getrennt nach den Fördertatbeständen angezeigt haben.

Für Krankenhäuser bedeutet dies, dass die Einreichung ihrer Anträge an die Bundesländer – vorbehaltlich entsprechender Vorgaben zum Antragsverfahren auf Landesebene – bereits mit ein- oder mehrmonatiger Vorlaufzeit vor dem 30. September bei den jeweiligen Landesministerien einzureichen sind. Angesichts des damit vorgegebenen Zeitrahmens herrscht für Krankenhäuser, die für das Jahr 2026 Digitalisierungsvorhaben planen, dringender Handlungsbedarf.

Fazit und Handlungsempfehlung

Mit dem Transformationsfonds werden erhebliche Mittel für Investitionen in die digitale Infrastruktur von Krankenhäusern bereitgestellt, um Krankenhäuser zukunftsfähig zu machen. Entscheidungsträger in Krankenhäusern sollten daher frühzeitig eruieren, unter welchen Fördertatbeständen das eigene Krankenhaus im Bereich der Digitalisierung am Transformationsfonds partizipieren kann.

Mit Blick auf den nahenden Fristablauf für die Einreichung der Förderanträge durch die Bundesländer an das BAS am 30. September 2025 bedeutet dies: Spätestens jetzt strategisch handeln und mithilfe von Fördermitteln für das Jahr 2026 langfristige Wettbewerbsvorteile sichern!

Autor/in
Dr. Hendrik Bernd Sehy

Dr. Hendrik Bernd Sehy
Counsel
Hannover
hendrik.sehy@luther-lawfirm.com
+49 511 5458 10772

Charlotte Riese

Charlotte Riese
Senior Associate
Berlin
charlotte.riese@luther-lawfirm.com