22.07.2025
Im Zuge der aktuellen Krankenhausreform stehen Krankenhäuser vor bedeutenden Veränderungen und Investitionsmöglichkeiten. Mit dem kürzlich verabschiedeten Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro sollen die Kliniken in Deutschland modernisiert und zukunftsfähig gemacht werden. Ab Beginn des zweiten Halbjahres 2025 können entsprechende Förderanträge durch die Bundesländer gestellt werden. Welche Fördertatbestände können sich Krankenhäuser in Bezug auf die Digitalisierung zu Nutze machen? Welche Verfahrensvorgaben und Fristen sind bei der Beantragung der Fördermittel zu beachten?
Im März 2025 hat der Bundesrat dem 50 Milliarden Euro schweren Transformationsfonds für Krankenhäuser als Teil der der bereits beschlossenen Krankenhausreform zugestimmt (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, KHVVG). Am 18. April 2025 ist die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) in Kraft getreten. Damit stehen die wesentlichen Kriterien für eine Förderung für die Jahre 2026 bis 2035 fest.
Gemäß § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit der § 3 der KHTFV können Krankenhäuser Fördermittel zu insgesamt acht spezifischen Fördertatbeständen beantragen, von denen drei eine besondere Relevanz für die Digitalisierung im Krankenhaus aufweisen. Gefördert werden danach unter anderem:
Als in Bezug auf die Digitalisierung förderfähig werden im Referentenentwurf für die KHTFV mit Bearbeitungsstand vom 15. Januar 2025 insbesondere angesehen:
Zu berücksichtigen ist dabei, dass durch den Transformationsfonds ausschließlich Veränderungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gefördert werden, für die das KHVVG Anreize setzt und deren Umsetzung am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat.
Das Antragsverfahren für Fördermittel aus dem Transformationsfonds ist zweistufig aufgebaut. Auf einer ersten Stufe müssen die Krankenhäuser Förderanträge für das Folgejahr bei den zuständigen Landesministerien im jeweiligen Bundesland stellen, auf der zweiten Stufe können die Bundesländer ihrerseits für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 entsprechende Anträge auf Auszahlung der Fördermittel aus dem Transformationsfonds an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen.
Als Frist für die Antragseinreichung durch die Bundesländer an das BAS über ein durch das BAS einzurichtendes elektronisches Verwaltungsportal gilt regelmäßig der 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres, für das Jahr 2026 damit erstmalig der 30. September 2025. Wurde bis zum 30. September keine Förderung beantragt, kann dies noch bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres nachgeholt werden, soweit die Bundesländer dem BAS zuvor bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres die Höhe der Fördermittel und die Anzahl der zu fördernden Vorhaben getrennt nach den Fördertatbeständen angezeigt haben.
Für Krankenhäuser bedeutet dies, dass die Einreichung ihrer Anträge an die Bundesländer – vorbehaltlich entsprechender Vorgaben zum Antragsverfahren auf Landesebene – bereits mit ein- oder mehrmonatiger Vorlaufzeit vor dem 30. September bei den jeweiligen Landesministerien einzureichen sind. Angesichts des damit vorgegebenen Zeitrahmens herrscht für Krankenhäuser, die für das Jahr 2026 Digitalisierungsvorhaben planen, dringender Handlungsbedarf.
Mit dem Transformationsfonds werden erhebliche Mittel für Investitionen in die digitale Infrastruktur von Krankenhäusern bereitgestellt, um Krankenhäuser zukunftsfähig zu machen. Entscheidungsträger in Krankenhäusern sollten daher frühzeitig eruieren, unter welchen Fördertatbeständen das eigene Krankenhaus im Bereich der Digitalisierung am Transformationsfonds partizipieren kann.
Mit Blick auf den nahenden Fristablauf für die Einreichung der Förderanträge durch die Bundesländer an das BAS am 30. September 2025 bedeutet dies: Spätestens jetzt strategisch handeln und mithilfe von Fördermitteln für das Jahr 2026 langfristige Wettbewerbsvorteile sichern!
Dr. Hendrik Bernd Sehy
Counsel
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Charlotte Riese
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