12.03.2018

Schlägt der EuGH intra-EU-Investitionsschiedsgerichten die Tür vor der Nase zu?

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Hintergrund

Am 6. März 2018 verkündete der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) seine lang erwartete Entscheidung in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Zulässigkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten (intra-EU BITs). Im Ergebnis befand der Gerichtshofs, dass die Niederlande und die Slowakei mit der entsprechenden Klausel ihres Investitionsschutzabkommens einen Streitbeilegungsmechanismus geschaffen hätten, der nicht mit der Autonomie des Unionsrechts und der hierfür notwendigen Kontrolle durch staatliche Gerichte vereinbar ist. In diesem Zusammenhang sprach er zugleich den hierdurch geschaffenen Investitionsschiedsgerichten die Möglichkeit ab, selbst ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nach Artikel 267 AEUV anzustrengen.

Der Vorlage zugrunde lag der Aufhebungsantrag der Slowakei bezüglich des Endschiedsspruchs im UNCITRAL-Investitionsschiedsverfahren Achmea (formerly known as Eureko) v. Slovak Republic. Auf Basis des Investitionsschutzvertrages zwischen der Slowakei und den Niederlanden hatte das Finanz- und Versicherungsunternehmen Eureko 2008 gegen die Slowakei eine Klage angestrengt, die bestimmte Maßnahme im dortigen Gesundheitssektor betraf. Das Schiedsverfahren endete mit einem Schiedsspruch i.H.v. 22,1 Mio. € plus Zinsen zugunsten von Eureko (zu dem Zeitpunkt umbenannt in Achmea). Sitz des Schiedsgerichts war Frankfurt, so dass das Verfahren beim OLG Frankfurt anhängig wurde.

Während das OLG Frankfurt per Beschluss im Dezember 2014 noch alle relevanten Rechtsfragen als durch EuGH-Rechtsprechung geklärt ansah, entschied sich der Bundesgerichtshof (BGH) 2016 dazu, dem EuGH die Frage der europarechtlichen Zulässigkeit der intra-EU-Investitionsschiedsverfahren vorzulegen (I ZB 2/15). Insbesondere stand die Vereinbarkeit der intra-EU-Investitionsschiedsverfahren mit den Artikeln 18, 267 und 344 AEUV im Streit. Der BGH hatte in seinem Vorlagebeschluss deutliche Sympathie für die Auffassung des OLG, dass intra-EU-Investitionsschutzverfahren europarechtskonform seien, zum Ausdruck gebracht. Ebenso fielen die Schlussanträge von EuGH-Generalanwalt Wathelet positiv aus. Insbesondere befürwortete der Generalanwalt noch die Möglichkeit, den Investitionsschiedsgerichten die Vorlage zum EuGH nach Artikel 267 AEUV zu gestatten. Die hätte einer weitergehenden Integration der intra-EU-Investitionsschiedsgerichte in das europäische Rechtsschutzsystem die Tür geöffnet.

Hierauf ließ sich der EuGH jedoch nicht ein. Vielmehr hat er zumindest Investitionsschiedsgerichten auf Basis vergleichbarer Verträge die Tür vor der Nase zugeschlagen. Er entschied, „dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des BIT entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.” Auf die Begründung von Generalanwalt Wathelet ging der EuGH nicht ein.

Die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH in der Praxis – auch auf laufende Verfahren unter anderen Verträgen – wird nun intensiv geprüft werden müssen. Am 19. März 2018 wird das Urteil zudem im Rahmen der ersten Luther Dispute Resolution Lecture an der Bucerius Law School von Professor Burkhard Hess besprochen. Zur Einladung und Anmeldung zur Lecture gelangen Sie hier.

Autor/in
Dr. Richard Happ

Dr. Richard Happ
Partner
Hamburg
richard.happ@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 12766

Sebastian Wuschka LL.M. (Geneva MIDS)

Sebastian Wuschka LL.M. (Geneva MIDS)
Of Counsel
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