23.06.2020

Die „Gesellschaft in Verantwortungseigentum“ – von der Idee zu einem Gesetzentwurf

Mitte Juni 2020 hat ein akademischer Arbeitskreis den „Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum “ vorgelegt. Ziel des Entwurfs ist es, eine neue Rechtsformvariante der GmbH zu schaffen, die einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen in Verantwortungseigentum bereitstellt. Unter „Verantwortungseigentum“ wird dabei eine besondere Form von Unternehmenseigentum verstanden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Eigentümer zwar die Leitungsmacht über ihr Unternehmen inne haben, jedoch keinen Zugriff auf den Unternehmensgewinn und das in der Gesellschaft gebundene Vermögen.

Hintergrund

Es ist keineswegs ein neuer Gedanke, unternehmerisches Handeln vom – legitimen – Selbstzweck der Gewinnmaximierung zu entkoppeln und durch einen langfristig angelegten, sinn- und wertorientierten Unternehmenszweck zu ersetzen, der maßgeblich dadurch gekennzeichnet ist, dass das Vermögen des Unternehmens nicht privatisierbar ist. Als eines der ersten Beispiele für Verantwortungseigentum gilt das 1846 von Carl Zeiss gegründete Technologieunternehmen „Zeiss“: Nach Zeiss‘ Tod im Jahr 1888 gründete der Miteigentümer Ernst Abbe die Carl-Zeiss-Stiftung und spendete das gesamte Unternehmen an die Stiftung. Die Carl-Zeiss-Stiftung stellt bis heute sicher, dass das Unternehmen nicht verkauft werden kann und der Unternehmensgewinn entweder reinvestiert wird oder dem Gemeinwohl zu Gute kommt.

In Deutschland stehen heute rund 200 Unternehmen in Verantwortungseigentum, neben Zeiss z.B. Bosch, ZF Friedrichshafen, Alnatura und Elobau sowie – als Start Ups – Ecosia, Einhorn und Startnext. Auch außerhalb unseres Rechtskreises finden sich natürlich solchermaßen zweckgebundene Unternehmen, zu nennen sind bspw. das Pharmaunternehmen Novo Nordisk (DK), die Warenhauskette John Lewis (GB) und das Internetunternehmen Mozilla (US). In Dänemark sollen Unternehmen in Verantwortungseigentum 60 % des dänischen Aktienindexes ausmachen.

Unternehmen in Verantwortungseigentum sind im Regelfall gewinnorientiert am Markt tätig, wenn auch häufig einem gemeinwohlfördernden Zweck verpflichtet. Namentlich in Deutschland ist es allerdings eine in jeder Hinsicht komplexe – und sehr kostenintensive – Herausforderung, ein Unternehmen in Verantwortungseigentum zu überführen oder zu gründen. Hierfür müssen derzeit rechtlich und steuerlich aufwändige Stiftungs- und Gesellschaftskonstruktionen gewählt werden. Gerade Stiftungslösungen können allerdings zu beträchtlichen Erschwernissen führen, die einerseits im Stiftungsrecht und der Stiftungsaufsicht und andererseits im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht ihre Ursache finden.

Das Bedürfnis an einer vergleichsweise einfach zu handhabenden Rechtsform für Unternehmen in Verantwortungseigentum steigt indessen. Eine wachsende Zahl von Unternehmern, die sowohl etablierte Familienunternehmen als auch junge Start-up-Unternehmen leiten, wollen die Unabhängigkeit und den Bestand ihrer Unternehmen im Sinne einer nachhaltigen Wertschöpfung sicherstellen und ihre Unternehmen dafür in Verantwortungseigentum überführen.

Ob für den Typus des Unternehmens in Verantwortungseigentum eine gänzlich neue Rechtsform geschaffen werden muss oder aus einer bereits bestehenden Rechtsform (nur) eine neue Spielart zu entwickeln ist, war bislang eine offene Frage.

Der Gesetzentwurf

Mit dem nun der Öffentlichkeit vorgestellten Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum haben sich dessen Verfasser*innen dafür entschieden, die Idee des Verantwortungseigentums als eine neue Rechtsformvariante der GmbH umzusetzen. Die enge Anbindung an das GmbH-Recht bedeute, dass zur Lösung vieler allgemeiner Fragen des Kapitalgesellschaftsrechts auf erprobte Instrumente aufgebaut werden könne. Daher sei eine schlanke Umsetzung im bestehenden System des GmbH-Rechts möglich.

Die vorgestellte GmbH in Verantwortungseigentum („VE-GmbH“) wird durch zwei Grundsätze geprägt:

  • Erstens sollten Gesellschaftskapital und Unternehmensgewinne dauerhaft gebunden sein (Asset-lock). Dies ist durch eine geeignete Governance abzusichern. Eine Verpflichtung auf einen besonders gemeinwohlförderlichen, nachhaltigen Zweck soll nicht erforderlich sein.
  • Zweitens sollte die Unternehmensverantwortung auf Ebene der Gesellschafter unabhängig von genetischer Familie und Vermögen innerhalb einer engen Gemeinschaft der Gesellschafter übergeben werden können (sogenannte „Fähigkeiten- und Wertefamilie“), die sich in das Unternehmen praktisch als „Treuhänder“ einbringen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, in das GmbHG die §§ 77a bis 77o als neuen Abschnitt 6 einzufügen. Zentraler Regelungsgegenstand ist  die dauerhafte Bindung des Gesellschaftsvermögens durch den unwiderruflichen Asset-lock, wodurch die Gesellschafter im gesamten Lebenszyklus des Unternehmens keinen Anspruch auf die Gewinne und das Vermögen der Gesellschaft haben. Hierfür werden Anpassungen in Bezug auf die Regeln der Finanzverfassung vorgenommen, wobei den Regelungen zur Verhinderung verdeckter Gewinnausschüttungen besondere Bedeutung beigemessen wird. Ebenso zentral sind daneben die Regelungen zu Eigenschaften und Auswahl der Gesellschafter als „Fähigkeiten- und Wertefamilie“: Der Gesetzentwurf begrenzt den Kreis möglicher Gesellschafter, beschränkt die Veräußerlichkeit der Anteile und ermöglicht den Gesellschaftern, die Vererblichkeit der Anteile auszuschließen.

Zur Veranschaulichung sei hier (auszugsweise) der grundlegende § 77a GmbHG-Entwurf zitiert:

㤠77a
Gesellschaft in Verantwortungseigentum

  1. Eine Gesellschaft, deren Vermögen nach den Vorschriften dieses Abschnitts dauerhaft gebunden ist, muss in der Firma abweichend von § 4 die Zusatzbezeichnung „in Verantwortungseigentum“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieses Zusatzes führen.
  2. Die dauerhafte Vermögensbindung erfolgt entweder bei Gründung der Gesellschaft oder durch notariell beurkundeten Beschluss aller Gesellschafter nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. Sie kann nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
  3. Gesellschafter kann nur eine natürliche Person, eine andere Gesellschaft in Verantwortungseigentum oder ein Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen sein.  Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem bestimmen, dass Gesellschafter eine Personengesellschaft sein kann, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind. Genügt ein Gesellschafter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht, fallen seine Geschäftsanteile mit Ablauf der Frist der Gesellschaft zu. (…).“


Weil die zwingende Vermögensbindung die Anreize der Beteiligten strukturell verändert, bedarf es schließlich einer geeigneten Governance-Struktur, die vor allem Vorkehrungen dafür treffen muss, dass Gesellschafter, bei denen monetäre Anreize an Bedeutung gewonnen haben, die Vermögensbindung nicht verdeckt umgehen. Der Entwurf lässt den Eigentümern hier die Gestaltungsfreiheit, für sie passende Governance-Lösungen zu entwickeln, die sie allerdings durch Veröffentlichung im Internet (sic!) transparent machen müssen.

Die Gesellschafter werden dagegen nicht verpflichtet, sich auf einen gemeinwohlförderlichen Zweck zu verpflichten, denn die Gesellschaft in Verantwortungseigentum stelle „kein Siegel für besonders wertvolles Unternehmertum dar.“

Anpassungen in Bezug auf das geltende Umwandlungs- und Konzernrecht runden das Paket ab mit dem Ziel, dass der dauerhafte Asset-lock nicht durch Umwandlungsvorgänge oder Unternehmensverträge umgangen werden kann.

Der Entwurf enthält schließlich einige knappe Regelungen zur Anpassung steuerrechtlicher Vorschriften, die allesamt dem Ansatz folgen, die VE-GmbH und mit ihr zusammenhängende Vorgänge wie bei einer „normalen“ GmbH zu besteuern. Eine steuerliche Privilegierung der VE-GmbH wird somit nicht angestrebt.

Bewertung

Der hier besprochene Gesetzentwurf beruht auf einer – wie der Autor dieses Beitrags findet – sehr interessanten, sinnvollen, gleichwohl noch jungen gesellschaftspolitischen Initiative und Diskussion. Es überrascht dabei nicht, dass mancher der bisherigen Debattenbeiträge zu einer idealistischen Überhöhung der Thematik neigt – zur Befeuerung einer Idee erscheint das aber allemal legitim. In kurzer Zeit konnten die Initiatoren denn auch einige bekannte Unternehmer sowie wichtige politische Akteure für ihr Vorhaben gewinnen.

Die Verfasser*innen des Gesetzentwurfs nähern sich der rechtlichen Umsetzung der Initiative erwartungsgemäß nüchtern-professionell und auf wissenschaftlichem Niveau. Es ist zu hoffen, dass ihr Entwurf nun der Besprechung und kritischen Beurteilung durch die juristische Fachwelt unterzogen wird. Denn ein solcher rechtswissenschaftlicher Diskurs ist essentiell, damit am Ende (aber vermutlich nicht sehr schnell) der parlamentarische Gesetzgeber ein „gutes Gesetz“ auf den Weg bringt.

Autor/in
Dr. Carsten E. Beisheim

Dr. Carsten E. Beisheim
Partner
Düsseldorf
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