10.03.2020

Besondere Ausgleichsregelung im EEG - Neues BAFA-Merkblatt veröffentlicht

Hintergrund

Das BAFA hat ein neues Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen veröffentlicht.

Das Merkblatt enthält viele wichtige Erläuterungen und Hinweise für Unternehmen und Schienenbahnen, die einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 stellen. Die Frist für die aktuelle Antragsrunde endet am 30. Juni 2020 und für neu gegründete Unternehmen am 30. September 2020. Bis dahin müssen alle fristrelevanten Antragsunterlagen beim BAFA eingegangen sein.

Überarbeitet oder ergänzt wurden im Merkblatt unter anderem Erläuterungen zu
Unternehmen in Schwierigkeiten,
den Anforderungen an selbstständige Unternehmensteile,
der Position "indirekte Steuern" der Bruttowertschöpfungsrechnung,
der qualifizierten Eingangsbestätigung bei Antragstellung bis zum 15. Mai 2020,
den ausschlussrelevanten Unterlagen und den Rechtsfolgen bei Überschreitung der materiellen Ausschlussfrist sowie
zur Antragstellung nach § 64 Abs. 5a EEG 2017.

Daneben hat das BAFA auch das Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung ergänzt. Hier möchte die Behörde bei der Ermittlung von Strommengen für die Anwendung der Bagatellregelung nach § 62a EEG 2017 die Konsultationsfassung des neuen Eigenversorgungsleitfadens der Bundesnetzagentur heranziehen. Damit sind sowohl Erleichterungen als auch weitere Unsicherheiten verbunden: Offen ist insbesondere, ob die angekündigte Behördenpraxis einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhielte.  

Abschließend möchten wir Sie auf den 6. Informationstag für stromkostenintensive Unternehmen am 2. April 2020 in Stuttgart aufmerksam machen, an dem die vorgenannten Themen durch Referenten von Ebner Stolz und Luther ebenfalls besprochen werden. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

 

Autor/in
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com
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Dr. Gernot-Rüdiger Engel

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
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Dr. Martin Fleckenstein

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Dr. Stefan Kobes

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