28.04.2020

Änderungen im MarkenG zum 1. Mai 2020 – Neue Alternative zur Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit

Autoren: Sebastian Laoutoumai/Kevin Nebel

Hintergrund

Zum 1. Mai 2020 treten die letzten Änderungen des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) in Kraft. Durch ein neues Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird eine Alternative zur Klage vor den ordentlichen Gerichten eingeführt. Dies ist als die bedeutendste verfahrensrechtliche Änderung des MaMoG – und somit der letzten Jahre – anzusehen.

Das MaMoG trat – bis auf wenige Ausnahmen – am 14. Januar 2019 in Kraft. Es dient der Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 in das deutsche Recht. Wir hatten hierzu bereits im vergangenen Jahr ausführlich zu den bevorstehenden Änderungen in unserem Blog berichtet. Dort haben wir die damaligen Änderungen bereits umfassend zusammengefasst.

Nach Art. 5 Abs. 3 MaMoG treten nun am 1. Mai 2020 die letzten Änderungen in Kraft. Diese beziehen sich auf die Neuregelungen der §§ 53 f. MarkenG. Hintergrund der §§ 53 f. MarkenG n. F. ist Art. 45 Abs. 1 der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436. Dieser sieht vor, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten neben der Einlegung von Rechtsmitteln auch ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren für die Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls zur Verfügung stellen müssen.

Wen betrifft die Änderung?

Die Änderungen betreffen jeden, der vor der Gesetzesänderung ausschließlich die Möglichkeit eines Löschungsverfahrens vor den ordentlichen Gerichten gehabt hätte.

Ab dem 1. Mai 2020 können nun – durch gem. § 53 Abs. 2 MarkenG n. F. benannte Personen und Interessenverbände – in einem Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren gem. § 53 MarkenG vor dem DPMA auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden. Bisher war dies nur für absolute Schutzhindernisse möglich.

Dieses amtliche Verfahren ist dabei nicht zwingend. In § 53 Abs. 1 S. 1 MarkenG n. F. ist ausdrücklich geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem Klageweg besteht. Nicht möglich ist es jedoch, beide Verfahren parallel zu betreiben. Der § 53 Abs. 1 S. 4 - 6 MarkenG n. F. schließt parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand aus. Damit dies in praktischer Hinsicht vermieden wird, werden Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke sowie entsprechende Klagen gem. § 25 Nr. 24 MarkenV in das Register beim DPMA eingetragen.

Zu beachten ist außerdem die Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 6 MarkenG n. F.. Demnach sind bei Anträgen auf Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls, welche vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden sind, sowie bei entsprechenden Löschungsklagen wegen Verfalls oder älterer Rechte die §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 4 Nr. 1, 55 Abs. 3 und 26 MarkenG in ihrer jeweils alten Fassung – vor dem MaMoG – anzuwenden. In diesen Fällen kann u.a. eine Löschung der Marke wegen Nichtigkeit nicht durch das „neue Verwaltungsverfahren“ erreicht werden. Das o. g. Wahlrecht besteht insofern nicht.

Welche (neuen) Anforderungen werden gestellt?

Das neue Verfahren ist vor dem DPMA zu beantragen. Der Antrag ist nach Satz 1 schriftlich zu stellen und muss nach Satz 2 die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel beinhalten. Antragsberechtigt sind nach § 53 Abs. 2 MarkenG n.F. jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann.

Um den o. g. Anforderungen zu entsprechen, sollte für den Antrag das auf der Homepage des DPMA zu findende Formular verwendet werden. Insgesamt sind für dieses Verfahren 400 Euro zu entrichten, wobei sich diese Gebühr aus einer Einreichungsgebühr von 100 Euro und – im Falle eines Wiederspruches – einer Weiterverfolgungsgebühr von 300 Euro zusammensetzt.

Unser Kommentar

Durch die oben aufgezeigten Änderungen besteht nun ein Wahlrecht zwischen einem Verfahren vor dem DPMA und einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Hierbei kann mit Spannung erwartet werden, für welchen Weg sich die Berechtigten entscheiden werden. Für das neue Verfahren spricht dabei die günstige Gebühr von lediglich 400 € und die unbestrittene Sachkenntnis der Mitarbeiter des DPMA, die über den Antrag zu entscheiden haben. Zudem soll dieses Verfahren – zumindest nach dem Sinn und Zweck des Gesetzgebers – effizient und zügig sein. Ob dieser Sinn und Zweck auch in der Praxis erreicht wird, bleibt dabei abzuwarten.

Die neue Wahlmöglichkeit ist aus Praktikersicht vollumfänglich zu begrüßen, da sie keinerlei Nachteile mit sich bringt. Insgesamt erfolgt durch das MaMoG eine weitere notwendige und richtige Harmonisierung im Markenrecht, dessen Anfänge bereits 1988 in der ersten europäischen Markenrechtsrichtlinie lagen.