24.07.2020

Vorbereitungen auf die post-COVInsAG Phase zwischen Krise und Normalität

Schon wieder ein Corona-Post. Zugegeben, wir möchten Sie nicht langweilen. Wir möchten viel lieber Ihre Zeit nutzen, um nach Wegen zu suchen, wie Ihr Unternehmen nach dem Ausklingen der Pandemie-getriebenen Sonderregelungen weitermachen kann. Am 30. September endet nach heutigem Stand die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gem.§ 1 COVInsAG. Aus wirtschaftsrechtlicher Sicht markiert dies einen Schritt zurück zur Normalität.

Hintergrund

In diesem und drei weiteren Beiträgen teilen wir mit Ihnen unsere Gedanken dazu, was Sie in den 10 Wochen davor tun können, um Arbeitsplatz-, Finanzierungs- und Haftungsfragen der post-pandemischen Zeit strategisch vorzubereiten. Es geht darum, Risiken unter Kontrolle zu behalten und Chancen nicht aus der Hand zu geben. Eins ist klar: Es braucht mehr als Gedankenspiele. Wir meinen: Es braucht mutige und informierte unternehmerische Entscheidungen mit Augenmaß und Perspektive. Hierzu geben wir gern einen Anstoß.

#1_Form follows function? – Warum Sorgfalt das Gebot der Stunde ist

Die Lieferkette reißt ab, der Absatz bricht ein, Investitionen schlagen fehl, die Fixkostenstruktur war auf eine Krise nie ausgelegt. Es gibt viele Gründe, warum Unternehmen dieser Tage in Schieflage geraten sind. Wenn diese Schieflage ihre Ursache in der Covid-19-Pandemie hat, verschafft die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Zeit zur Neuordnung und Anpassung (weiter zum erforderlichen Zusammenhang zwischen Insolvenzgrund und Corona bei den Kollegen Dr. Marcus Backes, Reinhard Willemsen und Dr. Philipp Honisch). Werden dabei Maßnahmen zur Liquiditätsbeschaffung und Kostensenkung ergriffen, müssen diese echte Sanierungschancen begründen und rechtlich „sauber“ aufgesetzt sein. Anders gewendet: Die Vielzahl verfügbarer Liquiditätshilfen war vom Ergebnis her gedacht; der Weg dorthin bleibt aber formalistisch und birgt schon deshalb einige Fallstricke.

Bewältigung der Bürokratie – oder: Warum sich Formulare nicht vom Ziel her denken lassen

Die möglichen Folgen von formalen Fehlern manifestierten sich erst kürzlich wieder am Beispiel Air Berlin. Fehlerhaft erstattete Massenentlassungsanzeigen führten zur Unwirksamkeit einer Vielzahl von Kündigungen. Wäre die Fluglinie nicht ohnehin bereits in der Krise gewesen, hätte sie dieser vermeidbare Formfehler Millionen gekostet.

Rasches und formgerechtes Handeln war und ist noch immer das Gebot der Stunde. Gerade um an die kurzfristig bereit gestellten staatlichen Fördermittel und Entlastungshilfen zu kommen, führt kein Weg an Formularen vorbei. Fast jede Unternehmerin und jeder Personalverantwortliche musste im Frühjahr über die Einführung von Kurzarbeit nachdenken und hat den Vordruck der Bundesagentur für die Arbeitsausfallanzeige ausgefüllt. Das ging schnell, das war unkompliziert. Das war auch die Absicht der schnell zu gewährenden Hilfen. Doch war jedem auch klar, welche Folgen ein Kreuzchen bei „Gesamtbetrieb“ oder „Betriebsabteilung“ hat?

Wer hier mit gefährlichem Halbwissen freihändig unterwegs war, fuhr den Antrag schnell gegen die Wand. Im Klartext: Dem gewährte die Bundesagentur kein Kurzarbeitergeld. Das ist nur ein Beispiel, in dem es auf das richtige Ausfüllen von Formularen entscheidend ankommt – und bei dem im Nachhinein nicht mehr viel zu retten ist.

Mit der Arbeitsausfallanzeige war es im Zusammenhang mit Kurzarbeit bekanntlich nicht getan. Kurzarbeitergeld muss für jeden Kalendermonat neu beantragt werden. Zwingend erforderlich hierfür sind sorgfältig und für die Bundesagentur nachvollziehbar geführte Arbeitsstundennachweise. Wem hier monatelang Fehler unterlaufen sind, dem kann die Bundesagentur im Rahmen ihrer Schlussprüfung ein halbes Jahr später mit Rückforderungsbescheiden unangenehme Löcher in die Bilanz reißen. Da zu viel gezahltes Kurzarbeitergeld von den Arbeitnehmern nicht zurückgefordert werden kann, liegt es im ureigenen Interesse jedes Unternehmens, das Kurzarbeitergeld fehlerfrei zu beantragen und die erforderlichen Nachweise tadellos zu führen.

Form follows function – das gilt beim Produktdesign und vielleicht in der Architektur, aber ganz sicher nicht bei der Dokumentation der Bewilligungsbedingungen für Liquiditätshilfen und der Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Blickwinkel der Geschäftsleitung – oder: Warum Bürokratie Chefsache ist.

Bei DIY-Anträgen sollte die Geschäftsleitung auch ihre eigene Risikoexposition im Blick haben: Für Erstattungs- und auch Schadensersatzansprüche aus unberechtigter Gewährung von Kurzarbeitergeld haftet gegenüber der Bundesagentur der Arbeitgeber. Arbeitgeber ist in diesem Sinne die Geschäftsführung, dies auch dann, wenn intern z.B. die Personalabteilung mit der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zuständig war. Deren Fehler können ihr zugerechnet werden. Auch Formfragen rund um Massenentlassung und Betriebsübergang im Zusammenhang mit strukturellen Sanierungsmodellen gehören bei den wenigsten Führungskräften oder HR-Abteilungen zum Kerngeschäft. Wie in vielen anderen betriebsorganisatorischen Rechtsfragen auch, schützt Unwissenheit jedoch nicht vor (zivilrechtlicher) Haftung. Die Geschäftsleitung haben für den Betrieb entsprechend zu organisieren und die erforderliche Fachkenntnis zu beschaffen.

Hinzu kommt die Regresshaftung der Geschäftsführung gegenüber dem Unternehmen. Wird dieses wegen Versäumnissen der Geschäftsführer von der Bundesagentur in Anspruch genommen, kann es sich ggf. bei dem Geschäftsführer persönlich schadlos halten, wenn dieser seine Pflichten verletzt hat.

Schließlich können Zahlungen, die in unmittelbarem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch bewirkt werden, ihrerseits eine Haftung der Geschäftsführung nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen begründen. Gerade hier wirkt derzeit noch das COVInsAG wie ein Schutzschirm – mit Ablaufdatum. Das Ende der insolvenzrechtlichen Privilegien in weniger als drei Monaten strahlt also in vielerlei Hinsicht auch auf die Handlungen und Entscheidungen der vergangenen Wochen und Monate aus. Daher sind bei aller Liebe zum Pragmatismus, zum Unternehmertum und zum Anpacken die Bedeutung von Formfragen nicht aus den Augen zu verlieren. Die Zeit bis zum Herbst sollte für eine kritische Überprüfung der eigenen Prozesse und Ziele im Unternehmen genutzt werden, um von den Gestaltungsmöglichkeiten bestmöglich und ohne Haftungsfallen zu profitieren.

Dazu mehr im kommenden Beitrag.