28.05.2021

Urban Air Mobility: Bundestag setzt EU-Drohnenverordnung in nationales Recht um

Hintergrund

Der Deutsche Bundestag hat die EU-Drohnenverordnung in nationales Recht umgesetzt. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019 / 947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ (BT-Drs. 19/28179) nahm der Bundestag am Donnerstag, 6. Mai 2021, in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung (19/29354) an.

EU-Verordnung erfordert Anpassung des deutschen Rechts

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019 hat die EU-Kommission einen Rechtsrahmen für die Vorschriften und Verfahren des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten der EU geschaffen. Damit wurden die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Drohnen bereits vor zwei Jahren festgelegt. Die Vorschriften erforderten eine Anpassung der Regelungen im Luftverkehrsgesetz, in der Luftverkehrs-Ordnung, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt. Dies ist mit den Gesetzesänderungen nunmehr geschehen.

Den ersten Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatten Experten bei einer parlamentarischen Anhörung noch als untauglich kritisiert. In erster Linie die zahlreichen Verbotstatbestände in der Luftverkehrs-Ordnung hätten viele gewerbliche Einsatzmöglichkeiten von Drohnen erschwert oder sogar gänzlich verhindert. Die Neuregelungen schaffen nun Erleichterung.

Erlaubnistatbestände statt pauschaler Verbote

Der Verkehrsausschuss hat eine Reihe von Änderungen am ursprünglichen Regierungsentwurf vorgenommen. Zulässig ist nunmehr der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen und über und innerhalb eines seitlichen Abstands von einem Kilometer von der Begrenzung von Flughäfen.

Zulässig ist er auch über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen sowie Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat.

Gleiches gilt für den Flug über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.

Was die Erteilung von Betriebsgenehmigungen anbelangt, soll künftig in der Kategorie „speziell“ nicht mehr unterschieden werden, ob das unbemannte Luftfahrzeug mehr oder weniger als 25 Kilogramm wiegt. Die Zuständigkeit für die Genehmigungserteilung liegt grundsätzlich bei den Bundesländern. Diese können die Aufgabe aber auch dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen.

Unser Kommentar

Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Gerade das bisherige Verbot des Überflugs von Krankenhäusern war ein besonderes Ärgernis für viele Krankenhäuser in Deutschland, da es innovative Beförderungskonzepte systematisch verhindert hat. Nunmehr dürfte der Weg frei sein für viele sinnvolle Anwendungen wie Transporte von Blutkonserven, Medikamente oder Gewebeproben. Das ist ein echter Gewinn für die Patientenversorgung.

Ekkehard Hübel: „Die Freiheit des Luftraums ist eine wichtige Regel in der bemannten Luftfahrt. Es ist sehr zu begrüßen, dass dieses Gebot nun auch in der unbemannten Luftfahrt Einzug hält.“

Luther verfügt über eine erfahrene Gruppe von Experten und bietet Unternehmen, Projektentwicklern, Investoren sowie Regierungen und der öffentlichen Hand einen umfassenden Full-Service in der Rechtsberatung. Die Experten im Bereich Urban Air Mobility beraten auf höchstem Niveau und verfügen aufgrund der langjährigen Erfahrung im Luftverkehrssektor über erstklassiges Branchenwissen sowie das unabdingbare Know how auch in technischen und ökonomischen Fragen.

Autor/in
Dr. Gernot-Rüdiger Engel

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Ekkehard Hübel

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