05.06.2020

Update EEG-Umlage: Konjunkturpaket der Bundesregierung und Erleichterungen bei der BesAR-Antragstellung

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich am 3. Juni 2020 auf ein milliardenschweres coronabedingtes Konjunkturpaket geeinigt. Rund 30 Milliarden Euro und damit fast ein Viertel des Gesamtvolumens fließen unmittelbar oder mittelbar in klimarelevante Bereiche.

Hintergrund

1.  Senkung der EEG-Umlage

Die finanziell mit Abstand größte Position im Energiesektor ist die geplante Senkung der EEG-Umlage. Union und SPD haben beschlossen, die EEG-Umlage ab dem kommenden Jahr abzusenken und zwar finanziert aus dem Bundeshaushalt. Gespeist werden sollen die erforderlichen Bundesmittel aus den Einnahmen der nationalen CO2-Bepreisung. Die Senkung soll im Jahr 2021 zu einer Umlage in Höhe von 6,5 Cent pro Kilowattstunde führen und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent. Ohne die Senkung gingen Prognosen, angesichts des Covid-19-bedingten Einbruchs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises, zuletzt von einem Anstieg auf deutlich über 8 Cent pro Kilowattstunde aus. Im laufenden Jahr 2020 liegt die EEG-Umlage bei 6,756 Cent pro Kilowattstunde.

2.  Anpassung des rechtlichen Rahmens

Den rechtlichen Rahmen, um Einnahmen aus der CO2-Bepreisung für die Senkung der EEG-Umlage zu verwenden, hat die Bundesregierung in dieser Woche bereits in die Wege geleitet. Dazu hat sie Änderungen an der Erneuerbare-Energien-Verordnung beschlossen. Die „Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung” (BT-Drs. 19/19381) soll ab Januar 2021 unter Einsatz von Haushaltsmitteln die Umlage senken helfen. In erster Linie schafft die Änderung der EEV einen neuen Einnahmentatbestand für Haushaltsmittel, den die Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der EEG-Umlage zu berücksichtigen haben.

Einer möglichen Änderung der beihilfenrechtlichen Bewertung des EEG 2017 will die Bundesregierung laut der Verordnungsbegründung rechtzeitig vor dem 1. Januar 2021 Rechnung tragen.

3.  Folgen des Absenkens der EEG-Umlage für die Besondere Ausgleichsregelung

Der Strompreis und damit die EEG-Umlage ist ein wichtiger Faktor für die Berechnung der Stromkostenintensität im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung. Durch die Besondere Ausgleichsregelung wird die EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen in Deutschland begrenzt.

Durch die Absenkung der EEG-Umlage droht nun bestimmten Unternehmen ein Absinken der Stromkostenintensität unter die erforderliche Eintrittsschwelle für die Besondere Ausgleichsregelung. Dieses Problem ist der Bundesregierung bekannt, wie es in einer Antwort (BT-Drs. 19/18857) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion heißt.

Die Bundesregierung prüft nach eigenen Angaben gegenwärtig bereits Maßnahmen, welche die möglichen Effekte einer geringeren EEG-Umlage auf die Stromkostenintensität bestimmter privilegierter Unternehmen vermeiden können. Dazu zähle die Absenkung der Schwellenwerte. Die beihilferechtliche Situation habe die Bundesregierung dabei im Blick und führe Gespräche dazu mit der Europäischen Kommission.

4.  Änderung des EEG 2017 angesichts der Covid-19-Pandemie

Angesichts der Covid-19-Pandemie und der damit bei vielen stromkostenintensiven Unternehmen einhergehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der diesjährigen Einreichung des EEG-Begrenzungsantrags hat der Gesetzgeber reagiert und das EEG 2017 angepasst. Ein neuer § 103 Abs. 8 EEG 2017 sieht vor, dass bestimmte Unterlagen auch nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 eingereicht werden können. Dazu zählen insbesondere die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers, das DIN EN ISO 50001-Zertifikat, der Nachweis über die statistische Einstufung des Unternehmens, die Stromlieferverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers und das DIN EN ISO 50001-Zertifikat müssen laut § 103 Abs. 8 Satz 2 EEG 2017 aber spätestens bis zum 30. November 2020 eingereicht werden.

Autorenzitate

Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Die Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt ist ein Dammbruch in dem seit Jahren bestehenden Umlagesystem. Fraglich ist, ob die erwarteten Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung annähernd ausreichen werden, um die erforderlichen Milliarden an EEG-Umlage zu finanzieren oder ob die Bundesregierung hier mit Steuermitteln aushelfen muss“.

Ekkehard Hübel: „Die mögliche Senkung der Eintrittsschwelle bei der Stromkostenintensität eröffnet sicher einigen stromkostenintensiven Unternehmen die Möglichkeit, erstmals Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen zu können. Eine solche Entwicklung wäre im Sinne der Unternehmen erfreulich“.

Autor/in
Dr. Gernot-Rüdiger Engel

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Hamburg
gernot.engel@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 16639

Ekkehard Hübel

Ekkehard Hübel
Counsel
Hamburg
ekkehard.huebel@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 21848