02.10.2025

Vergütung in Kryptowährungen – ein arbeitsrechtliches Risiko mit Signalwirkung

Eine Person in einem Anzug zeigt auf leuchtende Bitcoin-Symbole, die über einem digitalen Hintergrund mit Schaltkreisen schweben. Das Bild vermittelt das Thema Kryptowährung und digitale Finanzen.

Hintergrund

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.04.2025 – 10 AZR 80/24) klargestellt: Auch Kryptowährungen wie Ether (ETH) können als Sachbezug Arbeitsentgelt darstellen. Damit öffnet das Gericht die Tür für eine bislang kaum erprobte Vergütungsform – die jedoch erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken birgt.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Provisionen, die ursprünglich in ETH auszuzahlen waren. Der Arbeitgeber erfüllte dies nicht, sondern zahlte verspätet in Euro. Die Klägerin verlangte die ursprünglich vereinbarten Kryptoeinheiten – und bekam im Grundsatz Recht. Das BAG stellte klar, dass auch digitale Token Sachbezüge im Sinne des § 107 Abs. 2 GewO sein können.

Allerdings setzt das Gericht Grenzen: Der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss zwingend in Geld erbracht werden. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der darüberhinausgehende Anteil darf zwar in Krypto ausgezahlt werden, doch bleibt die Vereinbarung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

Insbesondere konnte im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Vereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist (nach Auffassung des BAG ist nicht das unmittelbare Gegenleistungsverhältnis betroffen, das nicht prüffähig ist; es handelt sich vielmehr um eine nähere Ausgestaltung dieser, die kontrollfähig ist). In Betracht kommt insoweit eine Qualifizierung als unangemessen benachteiligend iSd § 307 BGB im Hinblick auf die hohe Volatilität und die eingeschränkte Verwendbarkeit als Zahlungsmittel. 

Für Arbeitgeber ist die Vergütung in Kryptowährungen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Zum einen besteht das Risiko, die vereinbarten Token am Markt beschaffen zu müssen – und zwar zu einem Kurs, der sich innerhalb kürzester Zeit massiv verändern kann. Dieses Risiko verschärft sich noch einmal, wenn er in Verzug gerät: Steigt der Kurs, können Arbeitnehmer die Auszahlung in Krypto verlangen; fällt er, steht schnell der Vorwurf im Raum, der Arbeitgeber habe durch verspätete Leistung einen Schaden verursacht. 

Fazit: Die Entscheidung des BAG schafft zwar Klarheit zur arbeitsrechtlichen Einordnung, macht aber zugleich deutlich, dass Arbeitgeber bei der Vereinbarung von Kryptozahlungen erhebliche Risiken eingehen. Ob und inwieweit diese vertraglich abgesichert werden können, steht auch nach der Entscheidung des BAG nicht fest. Nach Auffassung des Verfassers liegt die entscheidende Stellschraube für wirksame Klauseln hier in der Transparenz und der spezifischen Regelung der Rechtsfolgen eines Zahlungsverzuges, wobei auch insoweit im Einzelfall erhebliche Sorgfalt vonnöten sein dürfte.

 

Autor/in
Paul Schreiner

Paul Schreiner
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