07.02.2020

Markenrechte für das Klima - Greta lässt „Fridays for Future“ schützen

Dr. Silvia Hartmann / Johannes Klausch, LL.M.

Hintergrund

Greta Thunberg will „Fridays for Future“ als Unionsmarke schützen lassen. Während sich die Gemüter darüber erhitzen, ob die kommerzielle Nutzung des Namens der Klimaschutzbewegung nicht moralisch verwerflich sei, stehen einer Markeneintragung auch einige juristische Hürden im Wege, die die Anmeldung ganz unabhängig von Politik und Umwelt spannend machen.

Was ist passiert?

Kurz vor Weihnachten ging eine Markenanmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante ein. Anmelderin ist die „The Greta Thunberg and Beata Ernman Foundation“ mit Sitz in Stockholm. Als Wortmarken geschützt werden sollen unter anderem der Name Greta Thunberg sowie die Begriffe „Fridays for Future“ und „Skolstrejk för klimatet“ – dies bestätigt ein Blick ins Register. Im November 2019 wurde „Fridays for Future“ bereits durch eine Janine O’Keeffe angemeldet – eine vertraute Unterstützerin von Thunberg.

Nun hagelt es Kritik an der vermeintlich kommerziellen Nutzung des Namens und es herrscht Skepsis bezüglich der Gründung der bisher unbekannten Stiftung. Greta hingegen rechtfertigt ihr Vorgehen auf Instagram. Von ihr sei keine gewinnorientierte Nutzung der Marken beabsichtigt, sie wolle lediglich verhindern, dass andere diese zu kommerziellen Zwecken nutzen. Die Stiftung gehöre ihrer Familie und habe die Funktion, Spenden zu verwalten und diesbezüglich Transparenz zu schaffen. Die „Fridays for Future“-Sprecherin Reemtsma erklärte, man wolle verhindern, dass die Popularität des Namens von Dritten für Profit kommerziell ausgenutzt werde.

Ist der Begriff „Fridays for Future“ als Marke eintragungsfähig?

Fraglich ist jedoch, ob „Fridays for Future“ überhaupt als Marke eingetragen werden kann. So wurde die Schutzfähigkeit vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bereits abgelehnt. Bei dem Begriff handele es sich um „eine beschreibende Sachangabe“, die „nicht als Marke verstanden“ werde, kommentierte ein Sprecher des DPMA gegenüber der F.A.Z. „Beschreibende Sachangabe“ meint, dass „Fridays for Future“ nur das bezeichne, was es zum Inhalt hat: den Freitag der Zukunft schenken. Das durchaus als streng bekannte DPMA sah die Hürde der fehlenden Unterscheidungskraft als nicht überwunden an und wies die Anmeldung zurück.

Durch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft soll eine Monopolisierung von Begriffen verhindert werden, die im Alltag notwendig sind, um die hierunter fallenden Leistungen zu beschreiben. Würde „Apple“ nicht Computer, sondern Obst verkaufen, wäre eine Markenanmeldung gescheitert.

Das EUIPO hingegen ist nicht an die Entscheidung des DPMA gebunden und entscheidet auf Basis der europäischen Unionsmarkenverordnung (UMV), sodass die Karten auf europäischer Ebene nochmals neu gemischt werden könnten.

Auf Unionsebene wäre die fehlende Unterscheidungskraft ebenfalls ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV. Die Unterscheidungskraft fehlt grundsätzlich dann, wenn das Zeichen nicht als Marke verstanden wird, also als Herkunftsnachweis für bestimmte Waren und Dienstleistungen, sondern Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs ist. Ein solches Hindernis kann jedoch nach Art. 7 Abs. 3 UMV überwunden werden, wenn die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die Bezeichnung „Fridays for Future“ müsste sich demnach für die hier angemeldeten Kategorien von Dienstleistungen – also u.a. Werbung, Unternehmensverwaltung, Geldgeschäfte, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Forschungsarbeiten, etc. – bereits im Verkehr durchgesetzt haben.

Das EUIPO hat die Anmeldung mittlerweile im Register veröffentlicht. Dies lässt darauf schließen, dass das europäische Markenamt die Marke „Fridays for Future“ für eintragungsfähig hält - sei es nun, da es das Zeichen schon von Anfang als unterscheidungskräftig ansieht oder eben in Folge seiner europaweiten Benutzung. 

Sollte es zu einer Eintragung auf europäischer Ebene kommen, genießt die Marke zunächst auch in Deutschland Schutz. Möchte Greta hier mittels ihrer Marke gegen potenzielle Verletzer vorgehen, prüfen deutsche Gerichte jedoch für den jeweiligen Einzelfall erneut, ob sie der Marke Unterscheidungskraft zusprechen. Auch mit der Markeneintragung auf EU-Ebene kann Greta daher nicht sicher sein, dass die Eintragung vor Verletzungen Dritter schützt.

Kann Schutz auch ohne Eintragung bestehen?

Möglicherweise könnte „Fridays for Future“ aufgrund seiner immensen Bekanntheit auch ohne die Registereintragung geschützt sein, Es geht hier immerhin um eine weltweite Bewegung, deren Begründerin es als Person des Jahres auf die Titelseite des Time Magazins geschafft hat.

Denn neben der Schutzwirkung der Eintragung kennt das deutsche Markenrecht gem. § 4 Nr. 2, 3 MarkenG ebenfalls einen Schutz bei bloßer Benutzung mit Verkehrsgeltung sowie den Schutz bei notorischer Bekanntheit. Für den deutschen Markt könnte also angenommen werden, dass das Zeichen ohnehin geschützt sei, wenn die Marke länger andauernd und umfangreich benutzt wird und sich im Verkehr durchgesetzt hat. Die Hürden für solch einen Schutz sind jedoch recht hoch.

Eine Unionsmarke kann nach Art. 6 UMV nur durch Eintragung erworben werden, sodass eine erfolgreiche Eintragung die einzige Möglichkeit für die von Greta angestrebte europaweite Schutzwirkung darstellt.

Kommerzielle Nutzung notwendig?

Auf Instagram schreibt Greta, dass sie kein Interesse an Markenrechten habe und „Fridays for Future“ nicht kommerziell genutzt werden soll. Wieso horchen Markenrechtsexperten bei so einer Aussage auf? Bei Marken besteht ein sogenannter Benutzungszwang. So soll verhindert werden, dass Begriffe für bestimmte Produkte monopolisiert werden, aber gar nicht benutzt werden bzw. nur dazu dienen, andere an ihren Tätigkeiten am Markt zu hindern. Dieser Benutzungszwang beginnt aber erst fünf Jahre nach Eintragung der Marke. Danach können Dritte die Löschung der Marke verlangen, sollte die Marke nicht benutzt werden. Fünf Jahre sind bei solchen Bewegungen wie „Fridays for Future“ eine lange Zeit.

Jedoch muss Greta auch danach die Marken nicht wirtschaftlich verwerten, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Denn die Benutzung einer Marke kann nach dem EuGH ebenfalls bei einer rein karitativen Tätigkeit gegeben sein (Urt. v. 09.12.2008, Az. C-442/07). So soll die Marke von der Stiftung auch im Umgang mit wirtschaftlichen Gütern benutzt werden, nur eben im „non profit“-Bereich. Greta muss also nicht etwa Merchandise-Produkte verkaufen, um Ihre Monopolstellung an der Bezeichnung zu sichern.

Was geschieht nun?

Ab Veröffentlichung der Anmeldung läuft eine dreimonatige Frist, innerhalb derer etwaige ältere Markenrechtsinhaber Widerspruch gegen die Marke einlegen können, wenn sie der Meinung sind, zwischen der neuen und ihrer Marke bestehe Verwechslungsgefahr.

Eine eher unbekannte Norm in diesem Zusammenhang ist Art. 45 UMV: Hiernach können Dritte - unabhängig von eigenen Markenrechten - Einwendungen vorbringen, sollten sie Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der Marke haben. Eventuell wird das Prüfungsverfahren dann wiedereröffnet. Das Amt ist jedoch nicht zu solch einer Wiederöffnung des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Vielmehr sind solche Einwendungen nur selten von Erfolg gekrönt.

Die wohl größte Hürde für die europäische Marke ist daher mit der Absegnung des EUIPO bereits vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung genommen. Die Chancen stehen gut, dass das europäische Markenamt die Nutzung der Bezeichnung für eine weltweite Bewegung allein ihrer Initiatorin zuspricht.

Autor/in
Johannes Klausch, LL.M. (London)

Johannes Klausch, LL.M. (London)
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Dr. Silvia Hartmann