30.09.2025
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) hat die Digitalisierung der Krankenhäuser deutliche Impulse bekommen. Insgesamt haben Bund und Länder mit dem Krankenhauszukunftsfonds 4,3 Mrd. Euro bereitgestellt. Nun naht bei den bewilligten Projekten das Ende der Umsetzungsphase für die Implementierung und Inbetriebnahme digitaler Lösungen und mancher Krankenhausträger gerät unter Zeitdruck. Wird die Umsetzung nicht rechtzeitig abgeschlossen, drohen die Reduzierung oder Rückforderung von Fördermitteln. Sofern es sich um digitale Dienste handelt, mit denen die „Muss-Kriterien“ nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG), umgesetzt durch die Digitalisierungsabschlagsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG), erfüllt werden sollen, drohen zudem Vergütungsabschläge.
§ 26 KHZG regelt die Auszahlungsfristen für gewährte Zuschüsse in Abhängigkeit von der Fördersäule, denen das einzelne Projekt zuzurechnen ist. Der maßgebliche Endtermin für die Durchführung bewilligter Fördervorhaben ergibt sich dagegen aus dem Förderbescheid; darüber hinaus sind landesrechtliche Regelungen zu beachten. So haben einzelne Bewilligungsbehörden in den Bundesländern durch Allgemeinverfügung die in den Förderbescheiden zunächst vorgesehenen Bewilligungs- und Durchführungszeiträume verlängert, um den verbreiteten Umsetzungsproblemen, insbesondere durch Engpässe bei IT-Dienstleistern, Rechnung zu tragen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei drohender Überschreitung des im Förderbescheid genannten Endtermins rechtzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen ist, in dem belegt werden muss, dass ein die Verlängerung rechtfertigender Einzelfall vorliegt. In der Förderpraxis ist mit einem restriktiven Umgang der Behörden mit Einzelanträgen auf Verlängerung zu rechnen, da diese ihrerseits durch von der EU vorgegebene Meilensteine im Förderprogramm gebunden sind.
Sofern eine Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt werden kann, weil der IT-Dienstleister zugesagte Leistungen nicht fristgerecht erbringt, können Krankenhäuser Schadensersatzansprüche prüfen. Fördermittelverluste und Vergütungskürzungen gehören zu den typischen Folgeschäden, die gegenüber dem Dienstleister geltend gemacht werden können.
Für die Durchsetzung solcher Ansprüche ist entscheidend:
Unsere Kanzlei verbindet Erfahrung in der Begleitung von Krankenhausträgern zum KHZG und umfassende Branchenexpertise im Gesundheitswesen mit ausgewiesener Erfahrung im IT-Recht und in der Konfliktlösung. Wir unterstützen bei der Sicherung von Ansprüchen und bei der Durchsetzung gegenüber IT-Dienstleistern – sei es in Verhandlungen, im Mediationsverfahren oder vor (Schieds-)Gerichten.
Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss
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