25.03.2021

Enteignungen zum Jahrestag: Zu den jüngsten Entwicklungen auf der Krim

Autoren: Sebastian Wuschka, LL.M. (Geneva MIDS) und Ralf Lewandowski

Hintergrund

Obwohl bereits sieben Jahre seit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation verstrichen sind, bleibt die Situation politisch wie auch rechtlich brisant. Nachdem Russland zunächst vorwiegend ukrainische Unternehmen und Staatsangehörige enteignete, gab ein im März 2020 unterzeichnetes Dekret ausländischen Grundstückseigentümern ein Jahr Zeit, um das Eigentum an ihren Grundstücken auf der Krim entweder direkt oder unter Einschaltung des russischen Staates auf russische Staatsangehörige zu übertragen. Angesichts des Verstreichens dieser Frist, stellt sich für viele Betroffene nun die Frage, ob und wie sie sich am effektivsten gegen Russlands Vorgehen zur Wehr setzen können.

Rechtsschutzmechanismen für Betroffene

Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten dürfte für die Kläger kaum aussichtsreich sein. Auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der – soweit zumutbar – eine Rechtswegerschöpfung voraussetzt, dürfte in der Sache nur wenig Erfolg versprechen. Zwar garantiert Art. 1 Abs. 1 des Ersten Zusatzprotokolls der EMRK den Eigentumsschutz. Die Effektivität dieses Schutzes Privater hinsichtlich wirtschaftlicher Schäden lässt aber gerade in Bezug auf Russland zu wünschen übrig. So weigerte sich Russland beispielsweise bereits in diversen Fällen unter Verweis auf einer Entschädigung entgegenstehendes Verfassungsrecht, Urteilen des EGMR Folge zu leisten. Hinzu kommt, dass der EGMR als menschenrechtliches Rechtsprechungsorgan Entschädigungssummen häufig eher als ideellen, nicht vollumfänglichen Ausgleich für entstandene Schäden festlegt.

Vielversprechender ist indes der Weg des internationalen Investitionsschutzes. Viele durch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim ausgelöste Probleme der territorialen Anwendbarkeit von Investitionsschutzverträgen wurden mittlerweile (schieds-)gerichtlich in Verfahren ukrainischer Staatsangehöriger und Unternehmen gegen Russland aus dem Weg geräumt. So nahmen diverse Schiedsgerichte ihre Zuständigkeit auf Grundlage des russisch-ukrainischen Investitionsschutzvertrags an, ohne dabei in die prekäre Lage zu geraten, die völkerrechtswidrig einverleibte Krim als russisches Staatsgebiet anerkennen zu müssen. Auch das Schweizerische Bundesgericht bestätigte mittlerweile im Rahmen eines von Russland angestrengten Aufhebungsverfahrens, dass die faktische russische Kontrolle über die Krim zur Erstreckung der Anwendbarkeit eines Investitionsschutzvertrags auf die Halbinsel genügt.

Schiedsgerichtlicher Rechtsschutz auch für Geschädigte aus Drittstaaten?

Der durch Investitionsschutzverträge gewährte Rechtsschutz beschränkt sich dabei nicht auf das Verhältnis Russlands zur Ukraine. Auch Geschädigte aus Drittstaaten wie Deutschland können sich erfolgreich gegen russische Enteignungsmaßnahmen zur Wehr setzen. Die Bundesrepublik schloss bereits 1989 einen bilateralen Investitionsschutzvertrag (BIT) mit Russland, auf dessen Grundlage Investoren Verfahren zum Schutz eigener Investitionen anstreben können. Dabei gilt es jedoch, einige Besonderheiten zu beachten.

Anders als die meisten deutschen Investitionsschutzverträge sieht der deutsch-russische BIT keine uneingeschränkte Möglichkeit zur Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Ablauf einer sechsmonatigen Verhandlungsfrist vor. Vielmehr ist die Unterwerfung unter die Schiedsklausel nach diesem Vertrag beschränkt auf Streitigkeiten mit Bezug zum freien (Bank-)Transfer von Kapital sowie Streitigkeiten über Entschädigungshöhe und –verfahren bei Enteignungen. Dass zumindest Schiedsklagen wegen Enteignungssachverhalten uneingeschränkt nach Art. 10 Abs. 2 des BIT möglich sind, macht ein prominentes Schiedsverfahren auf Basis des Vertrags deutlich. Der Schiedsspruch in Sedelmayer gegen Russland zeigt insoweit auf, dass auch Streitigkeiten darüber, ob überhaupt eine entschädigungsfähige Enteignung vorliegt, von Art. 10 Abs. 2 des BIT umfasst sind.

Fazit

Während die geopolitische Lage zwischen Russland und der Ukraine in einer Patt-Situation festzustecken scheint, nimmt die rechtliche Ebene eine schnellere Entwicklung. Gegenüber Ukrainern ist Russland bereits von Schiedsgerichten auf Zahlung von Entschädigung verurteilt worden. Auch die über das New Yorker Übereinkommen von 1958 mögliche Vollstreckung dieses Schiedsspruchs ließ nicht lange auf sich warten. Spätestens mit den nun vollzogenen Enteignungen von ca. 11.500 Grundstückseigentümern auf der Krim werden auch Geschädigte aus Drittstaaten in Erwähnung ziehen müssen, vergleichbare Verfahren anzustrengen – ggfs. auch im Rahmen einer Sammelklage.

Autor/in
Sebastian Wuschka LL.M. (Geneva MIDS)

Sebastian Wuschka LL.M. (Geneva MIDS)
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