02.02.2018

Besondere Ausgleichsregelung des EEG: BAFA macht bei Werkverträgen ernst

Blog

Hintergrund

02.02.2018

Besondere Ausgleichsregelung des EEG: BAFA macht bei Werkverträgen ernst

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft aktuell, ob stromkostenintensive Unternehmen, die einen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2018 erhalten haben, tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, droht wenigstens die Rücknahme des Begrenzungsbescheids.

1. Worum geht es?

Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EEG 2017 wird ausschließlich für die selbst verbrauchte Strommengen die EEG-Umlage begrenzt. Nicht begrenzungsfähig sind Strommengen, die das Unternehmen an selbständige Dritte weiterleitet und die von diesen Fremdunternehmen für eigene Zwecke verbraucht werden.

Laut BAFA hat die Prüfung der Begrenzungsanträge für das Jahr 2018 ergeben, dass Unternehmen verstärkt Fremdunternehmen als Auftragnehmer beschäftigen, die auf dem Betriebsgelände des Antragstellers Strom für eigene Zwecke verbrauchen. Die von den Fremdunternehmen verbrauchten Strommengen gelten als weitergeleitet und unterliegen damit der vollen EEG-Umlage (wir berichteten).

2. Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren und Strom an selbstständige Rechtsträger weiterleiten, sofern der Strom durch das andere Unternehmen für eigene Zwecke verbraucht wird.

Das BAFA verschickt in diesen Tagen Schreiben, in denen bereits identifizierte Unternehmen aufgefordert werden, Angaben über mögliche Auftragnehmer auf dem Betriebsgelände zu machen. Wörtlich heißt es in den Schreiben:

"... im Zuge der letztjährigen Bearbeitung der Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung hat das BAFA den Angaben der Antragsteller entnommen, dass diese im Bereich der eigenen Produktion verstärkt Fremdunternehmen beschäftigen. In Relation zu dem verstärkten Einsatz von Auftragnehmern im Bereich der Produktion durch Werkverträge, Betriebsführungsverträge o. ä. fiel dem BAFA auf, dass diesem Einsatz möglicherweise keine Stromweiterleitungen entsprachen.

Diese Sachverhaltskonstellation kann sich auf den Begrenzungsanspruch auswirken, wenn die im Bereich der Produktion tätigen Auftragnehmer auf dem Betriebsgelände des Antragstellers Strom verbrauchen."

3. Was ist zu tun?

Die wichtigste Regel lautet: Das Schreiben ist wahrheitsgemäß zu beantworten.

Die Behörde hält eine Tabelle bereit, in der alle Auftragnehmer aufzuführen sind, die auf dem Betriebsgelände tätig waren und auf deren Leistung Strommengen von mehr als 10 Megawattstunden innerhalb eines Geschäftsjahres entfallen. Eine Ausfüllhilfe hat das BAFA ebenfalls veröffentlicht.

4. Unsere Empfehlung

Sofern Sie bereits ein Schreiben vom BAFA erhalten haben, klären Sie bitte gründlich die tatsächlichen Gegebenheiten auf. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, kurzfristig anwaltliche Unterstützung einzuholen. Die Komplexität dieser Problematik erfordert nach unserer Erfahrung in den meisten Fällen die fachliche Expertise eines Anwalts. Gleiches gilt, sofern Unklarheit darüber besteht, ob es mögliche Weiterleitungskonstellationen gibt, die dem BAFA bislang nicht mitgeteilt wurden.

 

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf
Telefon +49 211 5660 18737
stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com