06.08.2021

Tarifkonflikt mit der GDL: Deutsche Bahn wehrt mit Luther Dutzende einstweilige Verfügungsverfahren ab

Berlin - Die gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit (§ 4a TVG) darf von der Deutsche Bahn weiterhin angewendet werden. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hatte versucht, dies mit 29 bundesweit eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren vor Arbeitsgerichten zu verhindern. Keines davon war erfolgreich.

Hintergrund

Im laufenden Tarifkonflikt versucht die GDL seit Juni, in insgesamt 29 Verfahren vor Arbeitsgerichten in ganz Deutschland einstweilige Verfügungen gegen die Bahn-Unternehmen sowie den AGV MOVE zu erwirken und hierdurch die Anwendung der Tarifeinheit zu verhindern. Unter anderem argumentierte sie damit, dass § 4a TVG verfassungs- und europarechtswidrig sei. Alle entschiedenen Verfahren endeten mit Niederlagen für die GDL. Die Arbeitsgerichte hielten die Anträge entweder für unzulässig, konnten die für den Erlass einstweiliger Verfügungen erforderliche Eilbedürftigkeit nicht erkennen oder verwiesen darauf, dass gesetzlich ein spezielles Gerichtsverfahren geschaffen wurde, um die Fragen zur Tarifeinheit zu klären. Auch sei § 4a TVG nicht offensichtlich verfassungswidrig (siehe Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 20/21 vom 15.06.2021).

Die Prozessschlacht ist damit jedoch noch nicht zu Ende. In allen Verfahren kann die GDL Berufung einlegen. Außerdem hat sie parallel Hauptsacheverfahren eingeleitet; darüber verhandelt unter anderem das Arbeitsgericht Berlin im September (Az. 30 Ca 5638/21). Zudem klagen einzelne Betriebsräte gegen die Anwendung der Tarifeinheit, bislang ebenfalls erfolglos. Für die Zeit nach den Sommerferien hat die GDL bereits Streiks in Aussicht gestellt.

Hintergrund

Seit 2015 gilt gesetzlich der Grundsatz der Tarifeinheit („ein Betrieb, ein Tarifvertrag“) im kollektiven Arbeitsrecht. Diese Regelung des § 4a TVG hatte Andrea Nahles als damalige Bundesarbeitsministerin vorangebracht, um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu erhalten und Konkurrenzkämpfe zwischen Gewerkschaften zu entschärfen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorschrift im Jahr 2017 für verfassungsgemäß (Az. 1 BvR 1571 u.a.); der Gesetzgeber passte das Gesetz anschließend nochmals an.

Bei der Deutschen Bahn sind mit der GDL und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) zwei Gewerkschaften vertreten, die für ihre Mitglieder jeweils unterschiedliche Tarifverträge abschließen. Für die Deutsche Bahn verhandelt der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) die Tarifverträge. Eine Vereinbarung, die die parallele Geltung der Tarifverträge beider Gewerkschaften vorsah, lief zum Jahreswechsel 2020/2021 aus. Seitdem wenden die Unternehmen des Bahn-Konzerns in jedem Betrieb nur noch die Tarifverträge der jeweiligen dortigen Mehrheitsgewerkschaft an.

Für die Deutsche Bahn/AGV MOVE:

Inhouse Recht Deutsche Bahn/AGV MOVE (Berlin): Carsten Schröter (Leiter Verbands- und Prozessvertretung), Jenny Panjas

Luther, Arbeitsrecht (Berlin): Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück (Partner), Dr. Paul Gooren (Senior Associate)

Für die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL):

Betz Rakete Dombek (Berlin): Dr. Axel Görg