27.01.2021

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Hintergrund

Das Infektionsgeschehen ist trotz einschneidender Maßnahmen in allen Lebensbereichen anhaltend hoch. Mit der am 20. Januar 2021 verabschiedeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll das Infektionsrisiko bei der Arbeit weiter verringert sowie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden. Die Verordnung ist zunächst bis zum 15. März 2021 befristet. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen Inhalte gegeben werden:

Homeoffice

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice zu erbringen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber hat dabei die Entscheidung über die entgegenstehenden Gründe zu treffen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

Weiterhin gilt, dass das Arbeiten von zu Hause an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft ist. Zudem ist es für die Umsetzung der Arbeit im Homeoffice erforderlich, dass Arbeitgeber und Beschäftigte eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, z. B. durch arbeitsvertragliche Regelung oder im Wege einer Betriebsvereinbarung.

Reduzierung von Zusammenkünften

Betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Besprechungen sind auf das absolute Minimum zu beschränken. Wenn dies betriebsbedingt nicht möglich ist, sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. In Betracht kommt hier die Installation geeigneter Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Um das Infektionsrisiko in Räumen zu verringern, wird auch auf ein intensives und fachgerechtes Lüften verwiesen.

Gleichzeitiges Nutzen von Räumen durch mehrere Personen

Ist der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum erforderlich, so muss in den Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen, soweit die auszuführende Tätigkeit dies zulässt. Die festgelegte Mindestfläche dient der betriebsbedingten Kontaktreduzierung und orientiert sich an den Angaben für Verkaufsfläche pro Person im Groß- und Einzelhandel. Stehen die auszuführenden Tätigkeiten der beschriebenen Reduzierung der anwesenden Personen entgegen, so hat der Arbeitgeber durch andere ebenso geeignete Maßnahmen den Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, z.B. durch AbtrennungeIst der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum erforderlich, so muss in den Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen, soweit die auszuführende Tätigkeit dies zulässt. Die festgelegte Mindestfläche dient der betriebsbedingten Kontaktreduzierung und orientiert sich an den Angaben für Verkaufsfläche pro Person im Groß- und Einzelhandel. Stehen die auszuführenden Tätigkeiten der beschriebenen Reduzierung der anwesenden Personen entgegen, so hat der Arbeitgeber durch andere ebenso geeignete Maßnahmen den Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, z. B. durch Abtrennungen oder ein Lüftkonzept.n oder ein Lüftkonzept.

Arbeitsgruppen und zeitversetztes Arbeiten

Als weitere Maßnahme zur betriebsbedingten Kontaktreduzierung wird in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten die Bildung fester Arbeitsgruppen verpflichtend eingeführt. Diese Arbeitsgruppen sollen möglichst keinen Kontakt zu anderen Personen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe haben.

Hierdurch sollen Ansteckungen zwischen den Arbeitsgruppen und somit die Ausbreitung der Infektion im Betrieb vermieden werden. Notwendige Quarantänemaßnahmen können so ggf. auf die jeweilige Arbeitsgruppe beschränkt bleiben, so dass Beeinträchtigungen im Betriebsablauf reduziert werden. Zudem soll hierdurch zeitversetztes Arbeiten leichter ermöglicht und die gemeinsame Nutzung von Pausenräumen, Kantinen und Umkleideräumen entzerrt werden.

Mund- Nasen-Schutz

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro 10 Quadratmetern aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Eine Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß kann z. B. vorliegen, wenn aufgrund der Umgebungsgeräusche besonders laut gesprochen werden muss. Atemschutzmasken sind, sofern es sich um Einmalprodukte handelt, nach dem Gebrauch zu entsorgen. Zudem sind Atemschutzmasken bei einer Durchfeuchtung zu wechseln. Die Beschäftigten sind hinsichtlich des korrekten An- und Ablegens der Atemschutzmaske zu unterweisen und darauf hinzuweisen, dass die Atemschutzmasken dicht anliegen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Welche Atemschutzmasken aus Sicht des Gesetzgebers für den Gebrauch im betrieblichen Umfeld zulässig sind, lässt sich der Anlage zur Arbeitsschutzverordnung entnehmen.

Autor/in
Achim Braner

Achim Braner
Partner
Frankfurt a.M.
achim.braner@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 23839

Nadine Ceruti

Nadine Ceruti
Counsel
Frankfurt a.M.
nadine.ceruti@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 24795