21.08.2020

Einseitige Erledigungserklärung auch bei Rechtsmitteln?

Hintergrund

Die einseitige Erledigungserklärung wird relevant, wenn nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, wodurch die Klage im Nachhinein unbegründet geworden ist. Der typische Fall ist der, dass der Schuldner nach Klageerhebung doch noch an den Gläubiger zahlt. Die Kosten werden in diesem Fall regelmäßig dem Beklagten auferlegt. Was aber, wenn eine vergleichbare Situation im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Zwangsvollstreckung entsteht? Kann auch dann generell angenommen werden, dass die Möglichkeit besteht, ein Rechtsmittel einseitig für erledigt zu erklären? Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bejaht diese Frage grundsätzlich. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis besteht (BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17 (LG Traunstein)).

Sachverhalt

Der Vollstreckungsschuldner richtete sich mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung um deren Einstellung zu erwirken. Das Vollstreckungsgericht wies dieses zurück. Auch eine sofortige Beschwerde dagegen blieb ohne Erfolg. Während des darauf folgenden Rechtsbeschwerdeverfahrens, nahm der Vollstreckungsgläubiger jedoch seinen Vollstreckungsauftrag zurück, sodass die Rechtsbeschwerde obsolet wurde. Daraufhin erklärte der Vollstreckungsschuldner seine Rechtsbeschwerde für erledigt und beantragte, dem Vollstreckungsgläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem widersprach der Vollstreckungsgläubiger.

Entscheidung: Besonderes Bedürfnis zur Erledigungserklärung besteht

Ob das Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise einseitig für erledigt erklärt werden kann, ist von der typischen Konstellation zu unterscheiden, in der im Rechtsmittelzug die Hauptsache für erledigt erklärt wird. In letzterem Fall ist die einseitige Erledigungserklärung grundsätzlich möglich, wenn nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, wodurch die Klage im Nachhinein unbegründet geworden ist. Dann stellt die einseitige Erledigungserklärung des Klägers eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Änderung der Klage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, dar. Kommt das Gericht nun zu der Entscheidung, dass die ursprüngliche Klage zulässig und vollumfänglich begründet war und ein erledigendes Ereignis eintrat, trägt der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Da im oben geschilderten Sachverhalt dem Grunde nach eine vergleichbare Situation bestand, entschied der BGH, dass hier das besondere Bedürfnis für die Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung eines Rechtsmittels vorlag. Zum einen, da nur so eine angemessene Kostenentscheidung getroffen werden könne und zum anderen, da das erledigende Ereignis selbst (Rücknahme des Vollstreckungsauftrages) zwischen den Parteien unstreitig sei. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO seien auch auf Beschwerden im Falle eines kontradiktorischen Verfahrens anwendbar (vgl. Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 8 ff.).

Indem der Vollstreckungsgläubiger seinen Vollstreckungsauftrag zurücknahm, entfiel nachträglich die Vollstreckungsmaßnahme und mit ihr die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendige Beschwer. Die im Zeitpunkt der Erhebung zulässige Rechtsbeschwerde wäre im Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und somit zu verwerfen. Die Folge wäre, dass der Vollstreckungsschuldner - ebenso wie bei einer Rücknahme der Rechtsbeschwerde - in jedem Fall die Kosten tragen würde.

In diesem konkreten Fall hatte der Vollstreckungsschuldner jedoch trotzdem die Kosten zu tragen, da der Senat die Rechtsbeschwerde als von Anfang an unbegründet ansah. Wäre die Rechtsbeschwerde hingegen anfänglich begründet gewesen und nur durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden, wäre allein über die Möglichkeit einer Erledigungserklärung das sachgerechte Ergebnis einer Kostenentscheidung zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers zu erzielen gewesen. Insoweit besteht durchaus ein besonderes Bedürfnis, auch Rechtsmittelverfahren einseitig für erledigt erklären zu können.

Anmerkung

Es ist nicht eindeutig, ob generell angenommen werden kann, dass die Möglichkeit besteht, Rechtsmittel einseitig für erledigt zu erklären. Zwischen den Senaten des Bundesgerichtshofs wird dies teils angenommen, teils fordert man zumindest eine übereinstimmende Erledigungserklärung (so BGH, Beschluss vom 17.9.2008 - IV ZB 17/08). Beim Vorliegen des besonderen Bedürfnisses – wie hier an einer angemessenen Kostenentscheidung – wird die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einseitig für erledigt zu erklären, wohl aber anzunehmen sein.

Autor/in
Dr. Stephan Bausch, D.U.

Dr. Stephan Bausch, D.U.
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