21.08.2020

Einseitige Erledigungserklärung auch bei Rechtsmitteln?

Background

Die einseitige Erledigungserklärung wird relevant, wenn nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, wodurch die Klage im Nachhinein unbegründet geworden ist. Der typische Fall ist der, dass der Schuldner nach Klageerhebung doch noch an den Gläubiger zahlt. Die Kosten werden in diesem Fall regelmäßig dem Beklagten auferlegt. Was aber, wenn eine vergleichbare Situation im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Zwangsvollstreckung entsteht? Kann auch dann generell angenommen werden, dass die Möglichkeit besteht, ein Rechtsmittel einseitig für erledigt zu erklären? Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bejaht diese Frage grundsätzlich. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis besteht (BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17 (LG Traunstein)).

Author
Dr Stephan Bausch, D.U.

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