Dem Käufer mangelhafter Waren stehen nach dem Gesetz Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu. Ist das Vorliegen eines Mangels der Kaufsache zwischen Käufer und Verkäufer umstritten, obliegt die Beweislast für das Bestehen eines Mangels – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – dem Käufer. Insbesondere in Fällen, in denen streitig ist, ob die konkrete Mangelerscheinung dem streitgegenständlichen Produkt tatsächlich bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs anhaftete oder diese erst infolge eines fehlerhaften Umgangs mit dem Produkt seitens des Käufers aufgetreten ist, wird dem Käufer oftmals nichts anderes übrig bleiben, als auf eigene Kosten einen privaten Sachverständigen mit der Begutachtung der Kaufsache zu beauftragen. Zwar sind die Kosten für die Einholung eines privaten Gutachtens zur Feststellung eines Mangels als Mangelfolgeschäden grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sich die Kaufsache im Ergebnis tatsächlich als mangelhaft herausstellt. Ein solcher Schadensersatzanspruch des Käufers setzt jedoch das Vertretenmüssen des Verkäufers voraus, welches dieser im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache – wenn er nicht zugleich Hersteller derselben ist – oft widerlegen können wird. Ein Verschulden des Herstellers ist ihm regelmäßig nicht zuzurechnen. Ist der Verkäufer daher nicht zugleich Hersteller der mangelhaften Kaufsache, drohte der Käufer bislang auf den Kosten für die Einholung des privaten Gutachtens sitzenzubleiben.