06.12.2017

Unser Beitrag im Dispute Resolution-Magazin zum Thema: „Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Gefahr“

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Hintergrund

06.12.2017

 

Unser Beitrag im Dispute Resolution-Magazin zum Thema: „Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Gefahr“

Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren sind eine schnelle, kostengünstige und flexible Alter-native zu einem gerichtlichen Verfahren. Attraktiv sind entsprechende Verfahren der Alternative Dispute Resolution (ADR) nur, wenn sie – für den Fall ihres Scheiterns – einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche nicht entgegenstehen. Dazu muss insbesondere die Verjährung durch die Einleitung eines ADR-Verfahrens gehemmt werden. Jüngere (höchstrichterliche) Entscheidungen verbreiten dahingehend Rechtsunsicherheit, ob stets eine entsprechende Verjährungshemmung eintritt. Eine Verjährungshemmung soll etwa nicht eintreten, wenn der ADR-Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt oder nicht hinreichend individualisiert ist. Wann ein Antrag zur Einleitung eines konsensualen ADR-Verfahrens rechtsmissbräuchlich oder der Anspruch nicht individualisiert genug ist, ist für die streitenden Parteien allerdings nicht immer erkennbar. Welche Auswirkungen diese Rechtsprechung in der Praxis haben kann, zeigt der aktuelle Beitrag im Dispute Resolution-Magazin von Dr. Stephan Bausch und Dr. Simon Heetkamp.

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Partner
stephan.bausch@luther-lawfirm.com
Telefon +49 221 9937 25782


 

 

Dr. Simon Heetkamp
Associate
simon.heetkamp@luther-lawfirm.com
Telefon +49 221 9937 25050