19.03.2026

Rechtswegzuständigkeit bei Urlaubsabgeltung: LAG Düsseldorf zur Reichweite der Zusammenhangsklage

Rechtswegzuständigkeit bei Urlaubsabgeltung

Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang bei der Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Ein solcher Zusammenhang kann laut dem LAG Düsseldorf (Beschluss vom 29.12.2025 – 3 Ta 216/25) auch dann bestehen, wenn verschiedene Urlaubsabgeltungsansprüche bei demselben Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Der Fall

Die klagende Arbeitnehmerin war in der Anwaltskanzlei des beklagten Arbeitgebers zunächst ab dem 10.12.2020 als geringfügig Beschäftigte mit 30 Stunden pro Monat angestellt. Dazu schlossen die Parteien einen „Vertrag über freie Mitarbeiter“. Auf Grundlage dieses Vertrages war die Klägerin ab dem 1.4.2021 für den Beklagten auf Basis eines Stundenhonorars tätig. Sie hatte einen eigenen Schlüssel zum Büro und einen eigenen Arbeitsplatz. Die konkreten Tätigkeiten und Pflichten sowie die Befugnisse der Klägerin sind zwischen den Parteien indes streitig geblieben. 

Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Vertrages zum 1.8.2023. Ab dem 1.1.2024 war die Klägerin wieder als geringfügig Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Dieses beendete sie zum 17.2.2024 aus betrieblichen Gründen. Die Deutsche Rentenversicherung leitete anschließend ein Clearingverfahren in Bezug auf den Status der Klägerin ein und stellte eine abhängige Beschäftigung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit fest. Hierzu wurde ein Verfahren vor dem SG Düsseldorf eingeleitet. Daneben begehrte die Klägerin vor dem ArbG Solingen Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis für die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Das ArbG erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig.

Die Entscheidung

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin erklärte das LAG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hingegen für zulässig. Vorliegend sei irrelevant, ob in der Zeit ab 1.4.2021 bis 2023 ein Arbeitsverhältnis oder ein freies dienstvertragliches Rechtsverhältnis in Form einer (echten) freien Mitarbeit bestanden hat. Maßgeblich sei, dass in der Zeit vom 1.1. bis 31.3.2021 mit der geringfügigen Beschäftigung unstreitig ein Arbeitsverhältnis vorlag. Dieser Zeitraum sei seit Beginn Bestandteil des streitgegenständlichen Zeitraumes der Urlaubsabgeltungsklage. Demzufolge sei die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte unzweifelhaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG gegeben. 

Für den Streitteil, mit dem die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für den Zeitraum ab dem 1.4.2021 eingefordert wird, begründe sich die Rechtswegzuständigkeit sodann jedenfalls als Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG. Voraussetzung für eine solche sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser erfordere wiederum, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind, d. h. sie müssten innerlich eng zusammengehören bzw. einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Würde bei nahtlosem zeitlichen Anschluss von Beschäftigungen lediglich der von den – identisch bleibenden – Parteien gewählte Vertragstyp wechseln, während Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit gleich blieben, liege ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn alle relevanten Streitfragen – abseits einer potenziellen Statusfrage – identisch wären. Dies sei hier der Fall, da lediglich der Status der Klägerin als Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin divergierte, während der relevante Lebenssachverhalt im Wesentlichen identisch blieb. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang sei daher zu bejahen. 

Unser Kommentar

Mit seiner Entscheidung schafft das LAG Düsseldorf einen neuen Anwendungsfall des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen der Zusammenhangsklage und konkretisiert die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine innere Verbindung der Ansprüche (vgl. BAG, Urteil vom 23.8.2001 – 5 AZB 20/01). Dabei hebt es die Relevanz der zeitlichen Komponente der Vertragsverhältnisse und des Inhalts der Streitfragen hervor. Zu beachten ist jedoch, dass die Zusammenhangsklage nicht als Auffanginstrument eines bloßen sic-non-Antrags – bei dem die Klage vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt – auch rechtswegfremde Ansprüche vor die Arbeitsgerichte ziehen kann. In der vorliegenden Situation konnten die Ansprüche nur deshalb ohne Risiko einheitlich vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden, da die Einordnung des ersten Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig war. 

Autor/in
Lukas Paetzold

Lukas Paetzold
Senior Associate
Düsseldorf
lukas.paetzold@luther-lawfirm.com
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Charlotte Elsner, LL.M. (Edinburgh)

Charlotte Elsner, LL.M. (Edinburgh)
Associate
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