14.02.2020

Mehr Transparenz bei Plattformen und Suchmaschinen - Die neue Platform-to-Business (P2B) Verordnung kommt

Ab dem 12. Juli 2020 gilt die Platform-to-Business (P2B) Verordnung der EU. Gegenstand ist die Beziehung zwischen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen auf der einen Seite und gewerblichen Nutzern auf der anderen Seite. Hierdurch entstehen weitere Verpflichtungen sowohl für klassische Plattformen als auch für Reiseportale und App Stores.

Hintergrund

Ziele der P2B-Verordnung

Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung von Online-Plattformen und Suchmaschinen, gerade für kleine und mittlere Unternehmen, ist es Ziel der P2B-Verordnung, gewerbliche Nutzer mittels strengerer Anforderungen an Transparenz, Fairness sowie durch Streitbeilegungsmechanismen zu schützen. Um ihr Ziel zu erreichen, stellt die Verordnung neue, teilweise umfassende Anforderungen an die AGB von Online-Plattformen und fordert entsprechende Angaben von Suchmaschinen-Betreibern. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Verordnung ist dabei nicht der Sitz des Betreibers, sondern des gewerblichen Nutzers und ob dieser sein Angebot an EU-Bürger richtet. Damit hat die Verordnung auch Auswirkungen auf die großen Plattformanbieter und Suchmaschinen-Betreiber aus den USA.

Anforderungen an Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten

Ein Vermittlungsdienst in Sinne der Verordnung bietet dem gewerblichen Nutzer die Möglichkeit, Verbrauchern Waren und Dienstleistungen anzubieten. Hierunter fallen die Plattformen mit den großen Namen, jedoch auch kleinere, spezialisierte Plattformen. Unerheblich ist dabei, ob es letztlich überhaupt zu einem Vertrag zwischen dem B2B-Kunden und dem Verbraucher kommt.

Liegt ein solcher Online-Vermittlungsdienst vor, stellt die Verordnung umfassende Anforderungen an die B2B-AGB zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den gewerblichen Nutzern. Vertragliche Bestimmungen, die diesen Bedingungen nicht genügen, sind nichtig.

Die P2B-Verordnung verpflichtet die Anbieter, in ihren AGB Suspendierungs- und Kündigungsgründe, zusätzliche Vertriebskanäle und etwaige Partnerprogramme, sowie Auswirkungen der AGB auf die Rechte des geistigen Eigentums anzugeben. Soweit AGB-Änderungen geplant sind, dürfen diese nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Zudem fordert die Verordnung ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Hierfür müssen die Plattformanbieter ein kostenfreies, internes Managementsystem zur Verfügung stellen und passende Mediatoren benennen.

Erwähnenswert ist insbesondere, dass die Verordnung Regelungen zur Offenlegung eines möglichen Rankingverfahrensder einzelnen gewerblichen Nutzer durch den Anbieter trifft. Die Anbieter müssen zukünftig zudem angeben, ob sie zwischen dem eigenen Angebot bzw. von Konzernunternehmen und den Angeboten ihrer Kunden bei ihrer Auflistung differenzieren.

Sowohl die Regelungen zum Ranking als auch die zu einer möglichen Differenzierung von fremden und eigenen Angeboten haben dasselbe Ziel: Transparenz für die von den Plattformen oft abhängigen KMU. Diese sollen zukünftig ihre Vertriebskanäle bewusster wählen können. Ob dies wirklich zu einer Verbesserung für gewerbliche Nutzer - und gegebenenfalls auch mittelbar für Verbraucher - führt oder ob es, wie so oft im Plattformbereich, bei der Devise „friss oder stirb“ bleibt, wird sich zeigen.

Anforderungen an Anbieter von Online-Suchmaschinen

Auch Betreiber von Suchmaschinen treffen eigene Pflichten, die sich jedoch in großen Teilen mit denen der Online-Vermittlungsdienste überschneiden. Die Verordnung verpflichtet auch die Suchmaschinen-Betreiber, die Hintergründe ihres Rankings öffentlich und klar verständlich darzustellen. Soweit gewerbliche Nutzer das Ranking ihrer Website finanziell beeinflussen können, muss dies ebenfalls offengelegt werden. Zudem müssen auch Suchmaschinen-Betreiber angeben, ob und wie sie zwischen dem eigenen Angebot bzw. dem Angebot eines Konzernunternehmens und dem Angebot von Dritten differenzieren.

Da die Suchmaschinen-Betreiber jedoch nicht zwingend mit den von ihnen aufgelisteten Unternehmen Verträge schließen, haben sie die Informationen an einer leicht zugänglichen Stelle öffentlich verfügbar zu machen. Eine Registrierung darf für den Zugang zu den Informationen nicht erforderlich sein. Insofern kommen die Transparenzregelungen der P2B-Verordnung auch unmittelbar den Verbrauchern zugute.

Stichtag: 12. Juli 2020

Die P2B-Verordnung fordert weitreichende Anpassungen der B2B-AGB von Plattformanbietern sowie entsprechende, leicht zugängliche Angaben von Suchmaschinen-Betreibern. Durch die neuen Pflichtangaben zum Ranking, zu einer möglichen finanziellen Einflussnahme und zur Bevorzugung des eigenen Angebots sind geschäftssensible Bereiche betroffen.

Gleichzeitig bietet die Verordnung B2B-Nutzern Schutzmechanismen vor Übervorteilung durch mächtige Plattformen- und Suchmaschinen-Betreiber. Bestimmungen, die den Voraussetzungen nicht genügen, sind nichtig. Zudem können sie zum Gegenstand von Abmahnungen von Wettbewerbern werden.

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dieser Thematik vor dem Stichtag am 12. Juli 2020 ist daher für beide Seiten sinnvoll.

Autor/in
Johannes Klausch, LL.M. (London)

Johannes Klausch, LL.M. (London)
Partner
Berlin
johannes.klausch@luther-lawfirm.com
+49 152 0162 1165

Dr. Silvia Hartmann