08.02.2018

Meeresschutz nach der europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie: Deutsches Maßnahmenprogramm für die Nordsee und die Ostsee rechtswidrig?

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Hintergrund

08.02.2018

 

Meeresschutz nach der europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie: Deutsches Maßnahmenprogramm für die Nordsee und die Ostsee rechtswidrig?

Deutschland hat Vorgaben der europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG nicht richtig umgesetzt und verstößt derzeit gegen EU-Recht zum Schutz der Meeres. Das war die Kernthese eines Vortrags des Düsseldorfer Rechtsanwalts Dr. Stefan Altenschmidt aus der Praxisgruppe Environment Planning Regulatory von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft am 6. Februar 2018 im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Im Rahmen der Leipziger Gespräche zum Umwelt- und Planungsrecht des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht der Universität Leipzig erläuterte Dr. Stefan Altenschmidt seine Vorwürfe am Beispiel des Maßnahmenprogramms für den Meeresschutz der deutschen Nord- und Ostsee. Dieses sei nicht nur verspätet aufgestellt worden. Der Bund/Länder-Ausschuss für die Nord- und Ostsee (BLANO) habe vielmehr auch wesentliche verfahrensrechtliche Anforderungen an die Aufstellung des Maßnahmenprogramms nicht beachtet. Insbesondere seien die nach EU-Recht und § 45h WHG vorgeschriebenen Kosten-Nutzen-Analysen und Folgeabschätzungen bei den neu zum Meeresschutz vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt worden. Der BLANO habe dies bestätigt und u.a. mit komplexen Verwaltungsstrukturen im deutschen Förderalismus sowie einem geringen Detailgrad der vorgesehenen Maßnahmen - 90 für die Nordsee und 78 für die Ostsee - bestätigt.

"Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zum Meeresschutz zwingend das Prinzip der Kostenwirksamkeit beachten. Die Richtlinie 2008/56/EG und das deutsche WHG schreiben hierzu vor, neue Maßnahmen vor der Aufnahme in ein Maßnahmenprogramm nach der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie Kosten-Nutzen-Analysen zu unterziehen und Folgeabschätzungen durchzuführen. Deutschland hat das im Rahmen der Aufstellung seines Maßnahmenprogramms weitgehend unterlassen. Das dürfte die Rechtswidrigkeit des deutschen Maßnahmenprogramms zur Folge haben. Zugleich gefährdet dies die Erreichung des durch das EU-Recht zwingend vorgegebenen Ziels, bis Ende 2020 einen guten Erhaltungszustand von Nord- und Ostsee zu erreichen", erläuterte Dr. Stefan Altenschmidt den Zuhörern der gut besuchten Veranstaltung.

 

 

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf
Telefon +49 211 5660 18737
stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com