28.02.2020

Luther Steckbrief: Rechtliche Auswirkungen des Coronavirus auf IT-Unternehmen

IT-Unternehmen sind aufgrund ihrer naturgegebenen Vernetzung besonders anfällig für Auswirkungen des Coronavirus. Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom rechnet jede vierte deutsche IT-Firma damit, dass der neuartige Virus zu Umsatzrückgängen im Jahr 2020 führen wird. Wir zeigen Ihnen, was Sie wissen, beachten und bedenken müssen.

Hintergrund

IT-Unternehmen sind aufgrund ihrer naturgegebenen Vernetzung besonders anfällig für Auswirkungen des Coronavirus. Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom rechnet jede vierte deutsche IT-Firma damit, dass der neuartige Virus zu Umsatzrückgängen im Jahr 2020 führen wird. Wir zeigen Ihnen, was Sie wissen, beachten und bedenken müssen.

Das Coronavirus, welches mittlerweile offiziell von der WHO "SARS-COV-2" genannt wird, hat trotz aller Quarantäne- und Eindämmungsmaßnahmen mittlerweile Europa erreicht. Und die damit verbundenen Gefahren betreffen spätestens jetzt auch die europäischen Unternehmen. Viele Unternehmen in der IT- und Kommunikationsbranche unterhalten Beziehungen zu Kunden und Lieferanten im asiatischen Raum, deren Geschäft durch die Epidemie stark eingeschränkt ist. Aufgrund dieser inhärenten globalen Vernetzung sind IT-Unternehmen gut beraten, sich präventiv mit möglichen rechtlichen Auswirkungen zu beschäftigen. Dies zeigt sich allen voran am Beispiel des globalen IT-Players schlechthin: Apple. Apple musste aufgrund von nationalen chinesischen Gesetzen zeitweise Fabriken schließen und Apples Vertriebspartner mussten mit beschränkten Öffnungszeiten operieren. Auch wenn die Virusausbreitung in Europa noch keine chinesischen Ausmaße angenommen hat, kann für europäische IT-Unternehmen weltweit keine Entwarnung gegeben werden. Im Gegenteil. Man geht mittlerweile davon aus, dass wir an der Schwelle zur Pandemie stehen.

Grund genug, sich als weitsichtiges IT-Unternehmen auf mögliche wirtschaftliche und rechtliche Gefahren und Konsequenzen in Verbindung mit dem Coronavirus vorzubereiten. Hierzu dient der vorliegende Luther Steckbrief.

Umfassende und branchenübergreifende Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus sowie eine komplexe Zusammenstellung einschlägiger nationaler Gesetze und Dekrete finden Sie auf unserer eigens erstellten Infoseite zu den „Corona Virus: Legal Implications for Companies“.   

Mögliche rechtliche Auswirkungen auf IT-Unternehmen

Ebenso wie der Mensch unterschiedliche Symptome als Reaktion auf eine Coronainfektion entwickeln kann, können auch unterschiedliche Bereiche eines IT-Unternehmens von den Auswirkungen des Virus betroffen sein. Und zwar sowohl im eigenen Betrieb (z.B. Erkrankung der Belegschaft) als auch hinsichtlich externer Faktoren (Erkrankung bei Zulieferern, Engpässe am Ziel- oder Versorgungsmarkt etc.).

Es lohnt sich daher, diejenigen Aspekte und Unternehmensbereiche zu identifizieren, die typischerweise von den Auswirkungen einer solchen Epidemie betroffen sein können. Nur so lässt sich ein Ansatz für eine Präventions- und Deeskalationsstrategie konzipieren.

Folgende Auswirkungsbereiche sind typischerweise denkbar:

  • Auswirkungen im eigenen (deutschen / europäischen) Unternehmen;
  • Auswirkungen bei eigenen Niederlassungen, Filialen etc. in China;
  • Auswirkungen bei Dritten (z.B. Lieferanten in China), die sich mittelbar auf das eigene Unternehmen auswirken.
Auswirkungen im eigenen (deutschen / europäischem) Unternehmen

Hier sind zuvorderst unmittelbare (einzelne) Erkrankungen in der eigenen Belegschaft denkbar. Beispielsweise bei global agierenden IT-Dienstleistern, die sich im Rahmen einer Entsendung zum Kunden in China (insb. Wuhan) infiziert haben. Ist ein solches Szenario bei Ihnen wahrscheinlich, sollten insb. folgende Präventions- und Deeskalationsmechanismen existieren:

  • interne (im Unternehmen) und externe (zu lokalen und Gesundheitsbehörden) Meldewege;
  • Vorhandenes qualifiziertes Ersatzpersonal (bspw. wenn im Rahmen agiler Entwicklung bestimmte Qualitätsanforderungen an eingesetztes Personal vereinbart wurden);
  • HR-Maßnahmen zur Fürsorge für die betroffenen Mitarbeiter (Vergütungsregelung bei Boni, ggf. zusätzliche Alimentierung für die Betroffenen und ggf. Angehörigen), vor allem Reaktion auf etwaige Quarantäneauflagen.

Je nach eigenem Gefährungsgrad des Unternehmens muss auch ein möglicher „worst case“ gedanklich exerziert werden: Was ist zu tun, wenn ganze Belegschaftsteile betroffen sind (z.B. grassierende Infektionszahlen in der Entwicklungsabteilung)?

Grundsätzlich sind die bereits vorgenannten Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus muss es Notfallpläne für die Kompensation von Produktions- und Dienstleistungsengpässen geben. Rechtlich muss es einen Überblick über die bestehenden vertraglichen Pflichten vorhanden sein, deren Nicht-, Schlecht- oder Späterfüllung droht. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Fristen, denen die eigene Leistung unterliegt (insb. Wartungslevel und Reaktionszeiten in SLA);
  • Kenntnis etwaiger Vertragsstrafen;
  • Evaluierung möglicher „Reißleinen“ (Störung der Geschäftsgrundlage, Force Majeure, außerordentliche Kündigung).

Dies kann nur durch ein effektives Vertragsmanagement gelingen.

Auswirkungen bei eigenen Niederlassungen, Filialen etc. in China

Zunächst muss sich das Unternehmen auch bei Auswirkungen in Auslandsniederlassungen Gedanken zur Reaktion auf Erkrankungen in der eigenen Belegschaft sowie zur Übersicht über die eigenen Verpflichtungen machen (siehe Absatz zuvor).

Hinzu treten Besonderheiten des chinesischen Rechtsraums. Es ist elementar, auch in der deutschen/europäischen Zentrale einen Überblick über die rechtliche Situation in den betroffenen chinesischen Gebieten vorzuhalten, in denen das Unternehmen eigene Standorte besitzt. In China sind binnen kürzester Zeit seit Entdeckung des Coronavirus dutzende nationale und provinzbezogene, behördliche und gesetzliche Regelungen erlassen worden, deren Beachtung verbindlich ist. Der auf den ostasiatischen Markt spezialisierte „China Desk“ von Luther hat für Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Gesetze, Erlasse und Dekrete konzipiert, die Sie hier finden. Diese Regelungen reichen von der gesetzlichen Verlängerung von Feiertagen, über die Zahlung von „Quarantänegeld“ bis hin zu staatlichen Subventionen von stark betroffenen Betrieben in Ausnahmefällen.

Klarheit über die Regelwerke, die auf das eigene Unternehmen Anwendung finden, kann hier nur rechts- und lokalkundige Beratung ermöglichen.

Auswirkungen bei Dritten (z.B. Lieferanten), die sich mittelbar auf das eigene Unternehmen auswirken

Auch die die mittelbaren Gefahren für das eigene Unternehmen, die durch Auswirkungen bei Dritten wie Lieferanten, Kooperationspartnern und Absatzpartnern drohen, müssen analysiert werden. Zwar spielen hier Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen bei Erkrankung der dortigen Belegschaft (abgesehen von einer Ansteckungsgefahr der eigenen Belegschaft) nur eine untergeordnete  Rolle.

Das Vertragsmanagement ist allerdings auch hier – ebenso wie bei Auswirkungen im eigenen Betrieb – von entscheidender Bedeutung. Die oben aufgeführten Überlegungen zu den vertraglichen Konsequenzen von Produktions- und Personalausfall, Nichterfüllung von SLAs, Zahlung etwaiger Vertragsstrafen etc. müssen in diesem Fall spiegelbildlich angestrengt werden. Hier aus Sicht des eigenen Unternehmens als Gläubiger.

Hinzu kommt nach Möglichkeit Kenntnis und Übersicht über alternative Dienstleister bzw. Zulieferer, deren Kosten sich möglicherweise über den Schadensersatzanspruch statt der (ganzen/teilweisen) Leistung „wiedergeholt“ werden können.

Im Falle von Werkverträgen (z.B. Vertrag zur Programmierung von Individualsoftware, EVB-IT Systemverträge etc.) sollten die Möglichkeiten der Eigen- bzw. Ersatzvornahme evaluiert werden. Ist es dem Unternehmen praktisch möglich, kann es unter Umständen bei coronabedingten Leistungsausfällen des Vertragspartners die geschuldete Programmier-, Hardwareerstellungs- oder sonstige Leistung selber vornehmen (bzw. durch Dritte vornehmen lassen) und die hierfür entstandenen Auswirkungen vom Vertragspartner ersetzt verlangen.

Beachte: Übergreifende rechtliche Erwägungen – Rechtswahl, Gerichtsstand, Force Majeur

Allen voranstehenden Ausführungen zu den rechtlichen Erwägungen ist gemein, dass stets zuerst die Frage des anwendbaren Rechts (insb. deutsches gegenüber chinesischem) geklärt werden muss. Regelmäßig findet sich hierzu in den Schlussbestimmungen eines Vertrages oder in den Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen ein entsprechender Passus.

Fehlt eine solche Klausel zum anwendbaren Recht, kommt das juristisch komplizierte wie jedoch auch differenzierte Internationale Privatrecht zur Anwendung.

Im Schulterschluss mit dieser Frage sollte zugleich geprüft werden, welcher Gerichtsstand im Falle eines Rechtsstreits Anwendung findet – oder ob vielleicht eine Schiedsgerichtsklausel vorhanden ist. Das Wissen um diese Frage hat konkrete Auswirkungen auf die realen Vollstreckungschancen. Der großzügigste und am teuersten erstrittene Urteilstenor bringt dem Unternehmen nur wenig, wenn die praktische (Zwangs-)Vollstreckung vor Ort praktisch aussichtslos ist.

 Aufgrund der erheblichen Bedeutung im Falle von Epidemien an dieser Stelle ein Exkurs zur sog. Force Majeure („Höhere Gewalt“). Diese Art von Klauseln, die insbesondere in internationalen IT-Verträgen (vor allem Server-, Hosting und ähnliche Verträge) standardmäßig verwendet wird, führt meist ein stiefmütterliches Dasein und kommt selten zur Anwendung. Ein solcher ausnahmsweise bestehender Anwendungsfall kann aber das Vorliegen einer Epidemie sein.

Allgemein gilt: das Ereignis (in China: „Änderung der objektiven Umstände“) muss (i) nach Abschluss des Vertrages (ii) aber vor dem vertraglichen Erfüllungszeitpunkt (Lieferung, Fertigstellungstermin) eingetreten sein und (iii) noch anhalten. Der Vertrag selbst muss also vor dem Eintritt höherer Gewalt geschlossen worden sein, sonst war das Ereignis ja nicht "unvorhersehbar". Ob und wie lange sich der leistungspflichtige Vertragspartner dann wirklich auf höhere Gewalt oder „Unmöglichkeit“ (bzw. Änderung der objektiven Umstände) berufen kann, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, hängt noch von weiteren Umständen ab, z.B. ob es sich um eine Spezialanfertigung handelt oder einfache Handelsware, für die auch anderweitig Ersatz beschafft werden kann. Insbesondere im Falle von Software, selbst individual angefertigter Software, dürfte es aufgrund der theoretisch endlos vorhandenen Grundressourcen (Know-How, Programmiersprache etc.) deutlich schwieriger sein, für das Vorliegen von Unmöglichkeit zu argumentieren als bei physischen Produkten. Die "Haftungsbefreiung" bezieht sich im Übrigen nur auf die Pflicht, Schadensersatz zu leisten oder eine Vertragsstrafe zu zahlen; die Pflicht zur Erfüllung der Primärschuld, z.B. Lieferung von Waren, fällt damit nicht automatisch weg. Ob der Schuldner berechtigt ist, unter Berufung auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung zu verlangen, hängt ebenfalls von den konkreten Umständen des Falls ab.

Praxishinweis

So individuell wie der Krankheitsverlauf eines mit Corona infizierten Patienten ist auch das Schutz- und Maßnahmenbedürfnis von Unternehmen, deren Mitarbeiter unmittelbar oder Betrieb mittelbar von den Auswirkungen des Virus betroffen ist.

Eine wirksame Strategie kann hier nur bei Kenntnis der Vertriebswege und Vertragswerke erarbeitet werden. Hier sollten sich Unternehmensführungen eng mit ihren Rechtsabteilungen und – bei Bedarf angesichts komplizierter globaler Sachverhalte – mit externen Beratern abstimmen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus.

Wir wünschen allen Lesern, dass sie vom Virus verschont bleiben.

Autor/in
Dr. Michael Rath

Dr. Michael Rath
Partner
Köln
michael.rath@luther-lawfirm.com
+49 221 9937 25795

Thomas Weidlich, LL.M. (Hull)

Thomas Weidlich, LL.M. (Hull)
Partner
Köln
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