24.04.2020

Force-Majeure-Klauseln in Instandhaltungsverträgen

Hintergrund

Die aktuelle Situation um COVID-19-Pandemie lässt ein bis dahin häufig vernachlässigtes „Rechtsinstrument“ top aktuell werden: Die sogenannten Force-Majeure-Klauseln. Im Kern geht es dabei um den Versuch, auf rechtlicher Seite zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbares Geschehen abzubilden. Dies ist naturgemäß umso brisanter, je länger die Vertragslaufzeit ist. Bei Instandhaltungsverträgen (in der Regel Halter- und Instandhaltungsverträge, sogenannte HEIV) mit Laufzeiten bezogen auf die gewöhnliche Nutzungsdauer von Schienenfahrzeugen drängt sich dieses Thema geradezu auf. Bei Laufzeiten von 30 Jahren oder länger lässt sich bei Vertragsabschluss das Schicksal des Vertrages nur in Ansätzen über die ganze Laufzeit erfassen. Es bedarf daher vertragsrechtlicher Instrumentarien, um hier Abhilfe zu schaffen.

Gesetzliche Instrumentarien stehen zwar auch zur Verfügung. Grade in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden die Anwendung der Unmöglichkeit oder der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage diskutiert. Dabei zeigt sich schnell, dass die Tauglichkeit der gesetzlichen Instrumentarien doch sehr begrenzt ist. Alleine die Verwerfungen im „Daily Business“ aufgrund der COVID-19-Pandemie wie etwa Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material und Teilen genügen nicht ohne Weiteres, um den Tatbestand der Unmöglichkeit zu begründen. Dessen Anwendung ist in der Konsequenz auch für die Vertragsparteien eher schwierig, da das Gesetz nur vorsieht, dass die Parteien von der Verpflichtung zur Leistung frei werden und sich durch Rücktritt vom Vertrag lösen können; Rücktritt bedeutet aber auch Rückabwicklung, was bei einem Instandhaltungsvertrag schlicht praktisch nur sehr schwierig umsetzbar war sein dürfte. Eine einmal erbrachte Instandhaltungsleistung lässt sich nun einmal nicht mehr herausgeben. Auch die Regeln zum Wegfall der Geschäftsgrundlage sind problematisch. Hier wird nämlich der Vertrag angepasst, wobei zu gleichen Teilen die Interessen der Vertragsparteien zu bedenken sind. Im Ergebnis ist daher für die Vertragsparteien selbst schwierig vorherzusehen, zu welchen Ergebnissen letztlich die Vertragsanpassung führt; dies gilt umso mehr, wenn diese durch ein Gericht durchgeführt werden sollte.

Es bleiben also die vertraglichen Regelungen. Häufig finden sich in Verträgen eine sogenannten „Force-Majeure-Klausel“. Die Qualität solcher Klauseln ist allerdings höchst unterschiedlich.

Zunächst würde es darum gehen, sauber die Anwendungsfälle zu definieren d. h. aufzunehmen, wann denn ein solcher Fall eintritt. Bezogen auf COVID-19-Pandemie wäre dies die Frage, ob derartige Fälle überhaupt unter Force Majeure fallen. Dabei gilt zu beachten: Bei aktuell anstehenden Vertragsabschlüssen wäre dies eindeutig nicht der Fall, da derzeit die COVID-19-Pandemie für die Vertragsparteien kein unvorhergesehenes Ereignis ist. Dies ist indessen ein typisches Merkmal für ein Geschehen, was durch Force-Majeure-Klauseln erfasst ist.

Im weiteren Schritt ist dann zu prüfen, zu welchen Konsequenzen die Anwendung der Force-Majeure-Klausel führt. Häufig ist zunächst einmal vorgesehen, für einen gewissen Zeitraum die Leistungspflicht auszusetzen. Dies Herrn bezogen auf Instandhaltungsverträge durchaus schwierig. Die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen kann nicht einfach ausgesetzt werden, weil dies damit zur Aufhebung der Betriebsbereitschaft der Schienenfahrzeuge führen würde. Hier erscheint es dann sachgerecht, nicht die Leistungspflicht pauschal auszusetzen, sondern die Möglichkeit zu eröffnen, Verkürzungen oder Verschiebungen der Instandhaltung anzugehen. Im ersten Schritt sollte daher zunächst einmal über die Anpassung des Instandhaltungsmanagements an einer Force-Majeure-Situation gesprochen werden. Gegebenenfalls bleibt dies dann auch mit anderen mittelbar oder unmittelbar Beteiligten wie beispielsweise dem EVU oder einer Aufsichtsbehörde abzustimmen.

Als letzte Eskalationsmöglichkeit bleibt dann die Kündigung des Vertrages. Auch dies sehen Force‑Majeure-Klauseln häufig vor. Wichtig an dieser Stelle ist der Unterschied zwischen Kündigung und Vertragsrücktritt: Eine Kündigung beseitigt den Instandhaltungsvertrag eben nur für die Zukunft und führt nicht zu der unerwünschten Folge der Vertragsrückabwicklung, die wie schon dargestellt zu rein praktischen, erheblichen Problemen führt.

Insgesamt wird deutlich, dass eine Force-Majeure-Klausel alleine wohl kaum eine sachgerechte Lösung für Situationen wie die COVID-19-Pandemie darstellt. Wichtig ist die Flankierung mit einem ausdifferenzierten Modell hinsichtlich der rechtlichen Folgen. Vorab sollte allerdings eines klargestellt werden: Derartige Situationen wie COVID-19-Pandemie sind nun einmal von keiner der Vertragsparteien gewollt und stellen keinen Fall der schlechten Leistungen oder des vertragswidrigen Verhaltens dar. Es sollte daher durchaus leichter fallen, in diesen Situationen als vernünftig miteinander umgehen Vertragspartei zunächst einmal den Dialog zu suchen. Auch dies kann im Vertrag angelegt sein, sodass die Force-Majeure-Klausel mit einer sogenannten Sprechklausel verbunden ist. Wichtig dabei wäre, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, sofort zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Force-Majeure-Fall vorliegt. Dies ist eigentlich selbstverständlich, darf aber gerne im Vertrag selbst hinterlegt sein. Ein Verstoß gegen die unverzügliche Unterrichtungspflicht führt dann in der Regel zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch.

Die COVID-19-Pandemie sollte vor diesem Hintergrund also Anlass geben, vorhandene Force-Majeure-Regelungen in Instandhaltungsverträgen einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls hier Anpassungen vorzusehen. Allemal sollte es Anlass geben, in anstehenden Vertragsabschlüssen für Instandhaltungsverträge zum einen bezogen auf COVID-19-Pandemie bereits jetzt erforderliche Regelungen zu treffen und zum anderen für die Zukunft durch eine vernünftige, ausgewogene Force-Majeure-Regelung vorzubauen.

Autor/in
Dr. Kuuya Josef Chibanguza, LL.B.

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Partner
Hannover
kuuya.chibanguza@luther-lawfirm.com
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Jens-Uwe Heuer-James

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