04.04.2023

EU-Kommission veröffentlicht Richtlinien-Vorschläge zu Warenreparatur und umweltbezogenen Werbeaussagen

Hintergrund

Die EU-Kommission hat am 22. März 2023 zwei neue Vorschläge für Richtlinien veröffentlicht:

  • Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394, der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 („Richtline zur Förderung der Warenreparatur“)
  • Richtlinie über die Begründung und Bekanntgabe ausdrücklicher umweltbezogener Angaben („Green Claims-Richtlinie“)

Die Vorschläge sind Teil des von der EU verfolgten „Green Deals“, ein Konzept mit dem Ziel, dass die EU bis 2050 klimaneutral wird.

Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Warenreparatur

Der Richtlinien-Vorschlag zur Förderung der Warenreparatur soll dem Verbraucher eine einfache und kostengünstige Reparatur ermöglichen, um zu verhindern, dass beschädigte Produkte weggeworfen werden, anstatt diese zu reparieren.

Die Richtlinie regelt die folgenden Pflichten der Hersteller, Verkäufer und Mitgliedstaaten:

  • Im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung sind die Verkäufer verpflichtet, das Produkt zu reparieren anstatt zu ersetzen, es sei denn, die Reparatur ist teurer als ein Ersatzprodukt.
  • Außerhalb der kaufrechtlichen Nacherfüllungspflicht sind die Hersteller auch dann zur Reparatur (gegen Entgelt oder kostenlos) verpflichtet, wenn es sich um ein technisch reparierbares Produkt handelt (wie z.B. Waschmaschine).
  • Die Hersteller sind verpflichtet, den Verbraucher über ihre bestehende Reparaturpflicht in klarer und verständlicher Art und Weise zu informieren.
  • Die Mitgliedstaaten haben jeweils eine nationale „Matchmaking-Plattform“ bereitzustellen, die dem Verbraucher das Auffinden von lokalen Reparaturbetrieben und Verkäufern von reparierter Ware erleichtert.
  • Reparaturbetriebe sind verpflichtet, auf Anfrage einen Kostenvoranschlag und die Reparaturbedingungen dem Verbraucher unter Verwendung eines europäischen Reparaturinformationsformulars mitzuteilen. Dies soll dem Verbraucher einen einfachen Vergleich verschiedener Angebote ermöglichen.
  • Europäische Qualitätsstandards für Reparaturdienstleistungen sollen entwickelt werden, damit Verbraucher Reparaturbetriebe mit hoher Qualität ermitteln können.
Green Claims-Richtlinie

Mit der Green Claims-Richtlinie soll insbesondere dem sog. Greenwashing (Werbung, die einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image verleiht ohne hinreichende Grundlage) und der Verwendung von intransparenten Nachhaltigkeitskennzeichnungen Einhalt geboten werden.

Der Richtlinienvorschlag gilt für alle freiwilligen Werbeaussagen von Unternehmen in Textform oder auf einem Umweltzeichen, die sich an Verbraucher in der EU richten und sich auf die Umweltauswirkungen, -aspekte oder -leistungen der Produkte, Dienstleistungen oder der Organisation des Unternehmens beziehen (z.B. „T-Shirt aus recycelten Kunststoffflaschen“, „klimaneutraler Versand“, oder „ozeanfreundlicher Sonnenschutz“).

Die Green-Claims Richtlinie regelt insbesondere Folgendes:

  • Die Händler haben ihre ausdrücklichen Umweltaussagen zu belegen. Beispielweise müssen sie
    - darlegen, ob sich die Aussage auf das ganze Produkt oder nur einen Teil davon bezieht,
    - sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, genaue Informationen verwenden und die einschlägigen internationalen Normen berücksichtigen,
    - nachweisen, dass die Umweltauswirkungen, -aspekte oder -leistung, die Gegenstand der Aussage sind, aus der Lebenszyklusperspektive des Produkts erheblich sind.
  • Die Aussagen müssen auch sachdienlich kommuniziert werden. Aussagen, die eine pauschale Bewertung der gesamten Umweltauswirkungen des Produkts darstellen, werden nicht mehr erlaubt sein. Auch müssen Vergleiche von Produkten in Bezug auf die Nachhaltigkeitsleistung beispielsweise auf gleichwertigen Informationen und Daten basieren.
  • Die Informationen, auf denen die umweltbezogene Angabe beruht, müssen der Öffentlichkeit in physischer Form oder in Form eines Weblinks, QR-Codes oder in gleichwertiger Form zugänglich gemacht werden.
  • Die Begründung und Bekanntgabe umweltbezogener Angaben muss von Dritten geprüft werden, bevor die umweltbezogene Angabe veröffentlicht oder das Zeichen angebracht wird.
  • Umweltzeichen bzw. -siegel werden stärker reguliert. Neue öffentliche Zertifizierungssysteme und die entsprechenden Siegel dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie auf EU-Ebene entwickelt wurden. Die Zulässigkeit privater Zertifizierungssysteme setzt voraus, dass diese genehmigt wurden und deren Ziele ehrgeiziger sind als die bestehender Systeme.

Für die Durchsetzung sieht der Vorschlag vor, dass Verstöße u. a. durch Verbraucherorganisationen im Wege einer Verbandsklage durchgesetzt werden können. Weiterhin sollen die Mitgliedstaaten Bußgeldvorschriften einführen, wobei der Höchstbetrag mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes des Unternehmens in den betreffenden Mitgliedstaaten betragen soll.

Nächste Schritte

Die Richtlinien-Vorschläge der Kommission liegen nun dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Prüfung vor. Sofern sie den Vorschlägen zustimmen und diese verabschieden, sind die Richtlinien von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Die Unternehmen sollten die Entwicklung der Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren verfolgen und ihre Produkte, Produktinformationen und Werbeaussagen prüfen, ob diese im Einklang mit den Richtlinien stehen. Andernfalls sollten diese für die Zukunft entsprechend angepasst werden. Insbesondere bei der Entwicklung neuer Produkte, welche technisch reparierbar sind, sollte von einem geplanten Verschleiß Abstand genommen werden, damit diese Produkte nachhaltiger werden.

Autor/in
Dr. Johannes Teichmann

Dr. Johannes Teichmann
Partner
Frankfurt a.M.
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Rebecca Romig

Rebecca Romig
Counsel
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