04.12.2018

Die neue Geoblockingverordnung – Ausnahmen für Anbieter (Teil 3)

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04.12.2018

Die neue Geoblockingverordnung – Ausnahmen für Anbieter (Teil 3)

Seit dem 3. Dezember 2018 ist die Geoblocking-VO der Europäischen Union in Kraft. Diese dient der Verwirklichung eines digitalen Binnenmarktes und soll dafür sorgen, dass Verbraucher nun europaweit online Waren erwerben und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können ohne durch das bisher teilweise eingesetzte Geoblocking ungerechtfertigt diskriminiert zu werden. Viele Anbieter stellen sich nun die Frage, ob sie gewisse Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern einhalten müssen und wie diese Pflichten ggfs. technisch auszusehen haben. Dieser Beitrag versteht sich als „Erste Hilfe“ in Bezug auf mögliche Informationspflichten und Ausnahmen.

Ausdrückliche Informationspflichten als solche enthält die Geoblocking-VO nicht. Jedoch bestehen folgende Ausnahmen worüber der Kunde informiert werden muss:

Ausnahmen der Zustimmungspflicht des Kunden aufgrund länderspezifischer Regelungen

In Art. 3 Abs. 1 Geoblocking-VO ist das grundsätzliche Verbot der Diskriminierung im Hinblick auf Online-Benutzeroberflächen geregelt. In bestimmten Fällen ist jedoch eine Weiterleitung, Sperrung oder Zugangsbeschränkung ohne die vorherige Zustimmung des Kunden gemäß Art. 3 Abs. 3 Geoblocking-VO dann zulässig, wenn der Anbieter aufgrund länderspezifischer Regelungen, die sich aus Unionsrecht oder nationalem Recht ergeben können, zu gewährleisten hat, dass dem Kunde bestimmte Darstellungen nicht zugänglich sind. Erwägungsgrund Nr. 21 dieser Verordnung nennt hierzu beispielhaft ein mitgliedsstaatliches Verbot der Darstellungen bestimmter Inhalte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Anbieter dem Kunden klar und deutlich erläutert, aus welchen Gründen eine derartige Maßnahme erfolgt. Klar und deutlich ist eine Erläuterung dann, wenn es sich um eine verständliche und hinreichend umfassende Information handelt, die dem Kunden erlaubt einzuschätzen, ob der Grund für die Beschränkung, Sperrung oder Weiterleitung tatsächlich besteht. Notwendig hierfür ist folglich die Darstellung der rechtlichen Restriktionen und der notwendigen Tatsachen, die eine Subsumtion hierunter ermöglichen. Da ein Grund stets nur in einer Norm zu sehen ist, kann und sollte diese vom Anbieter angegeben werden. Allgemeine Ausführungen oder Behauptungen („Wir sind hierzu gesetzlich verpflichtet“) sind demnach nicht ausreichend. Eine derartige Erläuterung hat in der Sprache der Benutzeroberfläche zu erfolgen, auf die der Kunde anfänglich zugreifen wollte (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 Geoblocking-VO).
 

Weiterleitung zu einer anderen Version der Online-Benutzeroberfläche aufgrund der Voreinstellung durch den Kunden

Eine weitere Ausnahme, diesmal jedoch von dem Verbot der Weiterleitung auf eine andere Version der Online-Benutzeroberfläche – wie in Art. 3 Abs. 2 Geoblocking-VO geregelt– besteht für den Fall einer „ausdrücklichen Zustimmung“ des Kunden nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Geoblocking-VO.
Da eine ausdrückliche Zustimmung verlangt wird, reicht konkludentes Handeln, z.B. das einfache Weitersurfen nach einer Information des Anbieters, nicht aus. Andernfalls würde das Verbot komplett leer laufen, wenn der Anbieter seine Internetpräsenz nicht an die neue Rechtslage anpassen müsste, weil er bei jeder Nutzung auf eine konkludente Einwilligung der Kunden verweisen könnte.

Durch den Begriff „Zustimmung“ lässt sich verdeutlichen, dass der Kunde aktiv eine Handlung zur Willensbestätigung vornehmen muss, z.B. über einen Klick auf einen entsprechenden Button oder das Setzen eines Hakens in einer Checkbox; möglich ist aber auch ein entsprechend gestaltetes Pop-Up-Fenster oder eine Vorschaltseite.

Unklar ist jedoch, welche Information eine derartige Zustimmung voraussetzt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter nach Erwägungsgrund 20 der Geoblocking-VO nicht verpflichtet werden soll, jedes Mal erneut eine ausdrückliche Zustimmung für die Weiterleitung einzuholen. Auch soll danach eine erfolgte Zustimmung widerrufen werden können. Insoweit muss der Nutzer - zumindest hierrüber - über die Folgen seiner Zustimmung informiert werden.
 

Informationsobliegenheiten der Anbieter

In Bezug auf allgemeine Geschäftsbedingungen sieht die Verordnung hingegen keine Informationspflichten vor, lediglich das Verbot der Diskriminierung nach Art. 4 Abs. 1 Geoblocking-VO. Es besteht aber weder die Pflicht alle Mitgliedstaaten zu beliefern, noch die Kunden darüber zu informieren in welche Länder überhaupt eine Lieferung erfolgt. Wenn überhaupt, dürfte es sich hierbei um eine Obliegenheit handeln.

Art. 4 Abs. 1 lit. a) Geoblocking-VO sieht vor, dass es unzulässig ist, einem Kunden den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen zu versagen, wenn dieser bereit ist diese abzuholen oder die Versendung an einen Ort zu erfolgen hätte, an welchen aufgrund dessen AGB eigentlich eine Lieferung angeboten wird. Die Verordnung gestattet es einem Anbieter also nicht, einen ausländischen Kunden zu diskriminieren, der unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde einkaufen möchte.

Den Anbieter trifft aber keine Pflicht in seinen AGB festzulegen in welche Länder er liefert. Auch legt Art. 1 Abs. 6 Geoblocking-VO fest, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit des Anbieters auf alle Mitgliedstaaten bezieht: Aus dem Umstand, dass die Verordnung vorsieht, dass die Website potentiell jedem zugänglich gemacht wird, darf also nicht geschlossen werden, dass der Anbieter sich bereit erklärt potentiell an alle Unionsbürger zu liefern.

Im Hinblick auf die nicht unbeachtlichen Rechtsfolgen (Abmahnung, Ahndung als Ordnungswidrigkeit, etc.) ist der Anbieter aber gut damit beraten jedem die Möglichkeit zu bieten Angebote abzugeben, aber auch entsprechende Informationen auf seiner Webseite bereitzustellen, aus denen hervorgeht, in welche Länder er nicht liefert und das eine Abholung in einen von ihm belieferten Mitgliedsstaat durch den Kunden möglich ist.
 

Kommentar

Auch wenn die Geoblocking-VO auf den ersten Blick keine ausdrücklichen Regelungen zur Bereitstellung von Informationen durch den Anbieter trifft, sind solche bei genaueren Hinsehen erkennbar. Eine solche Informationspflicht kann sich allerdings aus anderen Gesetzen ergeben. So ist der Unternehmer nach § 5 UWG verpflichtet, Verbraucher über alle vertragswesentliche Umstände zu informieren. Für den Verbraucher dürfte es wohl eine wesentliche Information sein, wenn er zwar nun aus dem Ausland bestellen kann, aber die Ware in Deutschland selber abholen muss.

Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher nach § 312a Abs. 2 S. s BGB, Art. 246 EGBGB über die Kosten informieren, die für den Versand der Ware anfallen. Informiert er nicht über die Versandkosten, kann der Unternehmer diese nicht vom Verbraucher ersetzt verlangen.

Den ersten Teil dieses Beitrags finden Sie hier.

Den zweiten Teil dieses Beitrags finden Sie hier.

 

 

Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
Telefon +49 201 9220 24810
sebastian.laoutoumai@luther-lawfirm.com

 

Sandra Saling
Wirtschaftsjuristin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
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