12.06.2025
Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 beschlossen, den Mutterschutz im Falle von Fehlgeburten durch Einführung von Beschäftigungsverboten deutlich auszuweiten und hierzu gestaffelte Mutterschutzfristen einzuführen.
Die Gesetzesänderung betrifft § 3 Abs. 5 MuSchG. Nach dieser ergänzten Regelung gilt nunmehr, dass – soweit sich die Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt – ein Beschäftigungsverbot wie folgt besteht:
Auch während eines Beschäftigungsverbots ist die Vergütung weiterzuzahlen. Im Rahmen des Umlageverfahrens U2, an dem alle Arbeitgeber teilnehmen müssen (auch dann, wenn sie nur Männer beschäftigen), werden die hierdurch entstehenden Kosten aber vollständig ersetzt.
Bis zu dieser Neuregelung knüpften die Mutterschutzfristen an den Begriff der „Entbindung“ an. Mangels gesetzlicher Bestimmung des Begriffs „Entbindung“ nahm die Rechtsprechung unter Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Regelungen eine Entbindung erst ab einem Gewicht des Neugeborenen von 500 Gramm bzw. ab der 24. Schwangerschaftswoche.
Die aktuelle Gesetzesänderung ergänzt damit die bereits seit Januar 2018 geltende Ausweitung des Kündigungsschutzes für Frauen, die nach der 12. Woche eine Fehlgeburt erlitten hatten (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).
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