30.06.2025
Düsseldorf, 30.06.2025 – In einem viel beachteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft ein wegweisendes Urteil vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück für einen führenden internationalen Spielwarenhersteller erstritten.
Streitgegenstand war die Frage, ob ein Kunststoffbehälter für klassische Seifenblasenprodukte als systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) einzustufen ist. Eine solche Einstufung hätte zur Folge gehabt, dass der Hersteller für die Finanzierung des Recyclings hätte aufkommen müssen. Das Gericht verneinte dies mit ausführlicher Begründung und verpflichtete die Zentrale Stelle Verpackungsregister, den Hersteller von der Systembeteiligungspflicht freizustellen (Urteil vom 17. Juni 2025, Az. 7 A 164/23).
Das Urteil schafft über den Einzelfall hinaus rechtliche Klarheit für Hersteller und Vertreiber klassischer Spielwaren: Das Seifenblasenprodukt – bestehend aus einem Kunststoffbehälter mit integrierter Blasvorrichtung und Spiel im Deckel – ist nach Auffassung des Gerichts kein Verpackungsmaterial, sondern integraler Bestandteil des Produkts selbst. Der Behälter sei zwingend erforderlich – sowohl für Transport und Aufbewahrung der Flüssigkeit als auch für die eigentliche Nutzung zur Herstellung von Seifenblasen. Eine separate Entsorgungspflicht über das Verpackungsrecycling besteht daher nicht; die Entsorgung kann über den Restmüll erfolgen.
„Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass bei der Auslegung des Verpackungsbegriffs die Funktionalität entscheidend ist“, erklärt Dr. Stefan Altenschmidt, der das Verfahren als verantwortlicher Partner bei Luther führte. „Die bloße Möglichkeit alternativer Nutzungsformen genügt nicht, um eine Systembeteiligungspflicht zu begründen, wenn nach der objektivierten Verkehrsanschauung alle Bestandteile – Behälter, Blasring und Flüssigkeit – funktional aufeinander bezogen und zur gemeinsamen Verwendung bestimmt sind“, ergänzt Rechtsanwältin Pauline Müller, Senior Associate bei Luther und ebenfalls Vertreterin des Herstellers in dem Verfahren.
Das Gericht stellte zudem ausdrücklich fest, dass das Produkt ohne den spezifischen Behälter nicht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann – nämlich der Herstellung von Seifenblasen. Der Verweis der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf alternative Herstellungsformen wurde als lebensfremd zurückgewiesen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit insbesondere für Anbieter kombinierter Produkte mit Spiel- und Gebrauchsfunktion. Gerade in der Spielwarenindustrie – etwa bei Nachfüllprodukten oder mehrfach verwendbaren Komponenten – ist die Abgrenzung zwischen Verpackung und Produkt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Systembeteiligungspflicht nach dem VerpackG ist mit erheblichen organisatorischen und finanziellen Verpflichtungen verbunden; Fehlklassifizierungen führen regelmäßig zu belastenden Verwaltungsmaßnahmen.
„Für die Hersteller ist das Urteil von großer wirtschaftlicher Bedeutung, weil es einer überdehnten Regulierung entgegenwirkt, die dem Charakter der Spielzeuge nicht gerecht würde“, so Dr. Stefan Altenschmidt. „Zugleich setzt die Entscheidung ein wichtiges Zeichen für eine sachgerechte Anwendung des Verpackungsgesetzes: Der Umweltschutz bleibt ein zentrales Ziel – aber nicht auf Grundlage lebensfremder Auslegungen. Das Urteil ist damit auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung.“
Ansprechpartner für Rückfragen:
Dr. Stefan Altenschmidt
Rechtsanwalt und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
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