07.01.2022

Elektromobilität und Gebäude – Gesetzliche Pflichten, unternehmerische Chancen und finanzielle Anreize

Hintergrund

Seit dem 25. März 2021 müssen viele Gebäudeeigentümer ihre Parkplätze mit Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge ausstatten, wenn sie neue Gebäude errichten oder größere Renovierungen durchführen. Hintergrund ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).

Pflicht bei Nichtwohngebäuden

Das GEIG gilt zwar für alle Gebäude, unterscheidet aber zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Jedes Gebäude in dem nicht gewohnt wird, ist ein Nichtwohngebäude (§ 2 Nr. 12 GEIG) – damit sind grundsätzlich auch Gewerbegebäude jeglicher Art betroffen.

Wird ein Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen (innerhalb oder an das Gebäude angrenzend) errichtet, muss künftig jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität ausgestattet sein (§ 7 Nr. 1 GEIG). Außerdem muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden (§ 7 Nr. 2 GEIG).

Wird ein Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen einer größeren Renovierung unterzogen (mindestens 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle), die auch den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst, muss der Eigentümer jeden fünften Stellplatz mit Ladeinfrastruktur ausstatten und zusätzlich mindestens einen Ladepunkt errichten (§ 9 GEIG). Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der gesamten Renovierungskosten übersteigen (§ 14 Abs. 1 GEIG).

Außerdem muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 über mindestens einen Ladepunkt verfügen – unabhängig von Neubau oder Renovierung (§ 10 Abs. 1 GEIG).

Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen

Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiterinnen und höchsten 50 Mio. EUR Jahresumsatz (sogenannte kleine und mittlere Unternehmen, KMU) gelten Sonderregeln: So ist ein KMU nicht nach dem GEIG verpflichtet, wenn es sein Gebäude überwiegend selbst nutzt (§ 1 Abs. 2 GEIG). Dadurch sollen insbesondere kleine Unternehmen mit großen Parkflächen (etwa kleine Ladenbetreiber) entlastet werden.

Vorsicht bei Teilung von Grundstücken

Auch für größere Unternehmen gilt keine Sonderregelung. Hier erscheint zunächst denkbar, den Pflichten nach dem GEIG durch Grundstücksteilung entgehen zu wollen: Das GEIG knüpft daran, dass sich die Stellplätze im Gebäude befinden oder daran angrenzen. Bei einer eigentumsrechtlichen Trennung von Gebäude und Parkplatz – etwa durch Verkauf und Rückmiete innerhalb einer Konzernstruktur – würden die Pflichten aus dem GEIG daher wohl nicht mehr gelten. Inwiefern eine solche Aufspaltung – schon aufgrund des Fortbestands etwaiger Rechte an den Grundstücksteilen und bauordnungsrechtlicher Stellplatzverpflichtungen – sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Finanzielle Anreize

Die Errichtung von Ladeinfrastruktur kann aber für Unternehmen durchaus finanziell attraktiv sein. Durch eine Änderung des Gewerbesteuerrechts können Einnahmen aus dem Betrieb von Ladestationen nun auch steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrieb von Ladestationen wird damit für die Eigentümer von Stellplätzen zunehmen attraktiver: Sie können eine Ladestation entweder selbst betreiben oder diese Aufgabe einer Dritten (sogenannter Charge Point Operator) übertragen. Für die Errichtung von Ladeinfrastruktur gibt es zudem zahlreiche Förderprogramme auf Bundes- , Landes- und Kommunalebene.

Autor/in
Dr. Mathias Mailänder

Dr. Mathias Mailänder
Counsel
Hamburg
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