13.08.2020

Der BGH entscheidet im Rechtsstreit der Schokoladenhersteller Ritter Sport und Milka: Ritter Sport bleibt die einzige quadratische Schokolade

Autorinnen: Laura Kues und Ann Cathrin Müller

Hintergrund

(BGH, Beschlüsse vom 23.07.2020 Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19)

Nach einem zehn Jahre langen Rechtsstreit zwischen Ritter Sport und Milka hat der Bundesge-richtshof (BGH) nun entschieden: Ritter Sport ist und bleibt die einzige quadratische Schokolade in den deutschen Supermarktregalen. Somit wird es auch in Zukunft keine lila Schokolade in quadratischer Form geben.

Bereits seit den Jahren 1996 und 2001 ist das deutsche Unternehmen Alfred Ritter GmbH & Co. KG Inhaberin zweier dreidimensionaler Marken, die die neutralisierte quadratische Verpackung ihrer Tafelschokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“ markenrechtlich schützen. Dabei handelt es sich konkret um eine Blankoverpackung in quadratischer Form mit einer Längsnaht auf der Rückseite, die zum Knicken der Schokolade dient, sowie gezackten Verschlusslaschen an zwei Seiten der Schokolade.  

Bereits seit zehn Jahren versucht der amerikanische Milka-Hersteller Mondelez dem Familienunternehmen das ausschließliche Recht zur Herstellung quadratischer Schokoladentafeln streitig zu machen. Bei den streitigen Zeichen handelt es sich um sogenannte dreidimensionale Formmarken. Darunter versteht man dreidimensionale Formen und Gestaltungen jeder Art, die abstrakt von der Form bzw. Verpackung der beanspruchten Waren sein können, oder mit dieser zusammenfallen. Aktuell existieren ca. 4.900 solcher Marken, darunter der Kitkat-Riegel und das Nutella Glas. Da bei Formmarken die Gefahr einer ungerechten Monopolisierung besteht, werden hohe Schutzvoraussetzungen an ihre Eintragung gestellt. Der markenrechtliche Schutz wird versagt, sofern die Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

Nach Auffassung des Milka-Herstellers sei genau das bei Ritter Sport der Fall. Die quadratische Form der Verpackung sei durch das Format der Schokolade bedingt, weshalb ein markenrechtlicher Schutz nach § 3 Abs. 2 Nr.1 MarkenG auszuschließen sei. Aus diesem Grund beantragte Mondelez die Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) – jedoch ohne Erfolg, das Amt wies die Anträge zurück.

 

Das Gerichtsverfahren

Mondelez reichte daraufhin gegen die Entscheidung des DPMA Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) in München ein. Entgegen der Entscheidung des DPMA, bestätigten die dortigen Richter die Auffassung des Milka-Herstellers, dass die Zeichen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen seien.

Die Markeninhaberin legte sodann Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Dieser hob die Entscheidung des BPatG im Jahr 2017 auf und verwies das Verfahren zurück an das Münchener Patentgericht. Nach Einschätzung der Karlsruher Richter handele es sich bei der quadratischen Form der Schokolade nicht um eine Form, die durch die Schokolade selbst bedingt sei, weshalb das Schutzhindernis aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vorliege. Das BPatG habe jedoch die Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegeben ist, nicht ausreichend geprüft. Nach dieser Norm sind solche Zeichen nicht eintragungsfähig, deren Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Die Richter des BPatG bestätigten in ihrer sodann im Jahr 2018 erlassenen Entscheidung die Auffassung des BGH in Bezug auf das Schutzhindernis aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und entschieden darüber hinaus auch, dass das Schutzhindernis aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erfüllt sei. Die quadratische Form verleihe der Ware keinen wesentlichen Wert.

Gegen diese Entscheidungen legte der Milka-Hersteller sodann erneut Rechtsbeschwerden beim BGH ein. Nach ihrer Auffassung verleihe die quadratische Form gerade aufgrund ihrer Schlichtheit der Ware einen „wesentlichen Wert“. Von dieser Ästhetik und Funktionalität müssten auch andere Wettbewerber Gebrauch machen können.

Die Entscheidung

Am 23. Juli 2020 entschied der BGH sodann in letzter Instanz: Ritter Sport ist und bleibt die einzige Schokolade in Quadratform in deutschen Supermarktregalen (BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020, Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19).

Die Karlsruher Richter wiesen die Rechtsbeschwerden des Milka-Herstellers zurück und bestätigten, dass die Löschungsanträge nicht begründet seien, da die eingetragenen Marken nicht ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. In diesem Zusammenhang nutzte der BGH die Gelegenheit klarzustellen, worauf es bei dem Merkmal des „wesentlichen Wertes“ ankommt. Zu den wesentlichen Kriterien dieses Merkmales gehören danach u.a. die Art der entsprechenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht. Das Schutzhindernis liege danach vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgehe, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.

Nach Ansicht des BGH sei das einzige wesentliche Merkmal der streitgegenständlichen Verpackungen deren quadratische Grundflächen. Diese würde jedoch den Verpackungen keinen wesentlichen Wert verleihen. Die quadratische Form habe keinen künstlerischen Wert und führe auch nicht zu Preisunterschieden. Die Bewerbung der Markeninhaberin mit dem Werbeslogan "Quadratisch. Praktisch. Gut." könne zwar dazu führen, dass Verbraucher in der Form einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden. Darauf komme es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nämlich nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Hierfür bestehen – nach Ansicht des BGH – keine Anhaltspunkte.

Unser Kommentar

Schon länger geht es auf dem deutschen Schokoladenmarkt darum, anderen Wettbewerbern durch neue Formate und Produktideen Marktanteile zu entziehen. Durch außergewöhnliche Formen versuchen sich die Marktteilnehmer von Mitbewerbern abzugrenzen und dem Konsumenten durch ihre Besonderheit ins Auge zu stechen. Dies ist dem Ritter Sport Hersteller durch die einzigartige quadratische Schokoladenform gelungen.

Die Karlsruher Richter haben in ihrer Entscheidung nun nochmals klargestellt, auf welche Merkmale es bei einer dreidimensionalen Marke ankommt. Es bleibt abzuwarten, ob auf Basis der BGH-Beschlüsse in Zukunft die Anzahl eingetragener Formmarken ansteigen wird.

Autor/in

Laura Katharina Kues