26.06.2020

„Corona-Klauseln“ in Schiffskaufverträgen

Hintergrund

Das Corona-Virus ist ein ständiger Begleiter jeglicher wirtschaftlicher Aktivitäten und hat erheblichen Einfluss auf Schiffstransaktion. Für Käufer und Verkäufer geht es oftmals nicht nur darum hohe Kosten zu vermeiden, sondern vielmehr darum die gesamte Transaktion zu retten und erfolgreich abzuschließen.

Probleme vermehrt bei der physischen Übergabe des Schiffes

Schwierigkeiten bei Schiffsverkäufen sind weltweit zu beobachten. Der Übergabeort wird nun zum wesentlichen Faktor einer Transaktion, denn die Hürden tun sich zumeist in der physischen Übergabe des Schiffes an die Käufer auf. In vielen Teilen der Welt sind Ein- und Ausreisen von Geschäftspersonen noch immer streng reglementiert und für Seeleute werden nur geringe Ausnahmen gemacht. Das hat zur Folge, dass ein Käufer seine Besatzungsmitglieder nicht an Bord des erworbenen Schiffes und der Verkäufer wiederum seine Crew nicht von Bord des Schiffes bekommt. Zudem können Seeleute das Land des Übergabeortes aufgrund von Einreisebeschränkungen nicht betreten geschweige denn verlassen. Behördliche Ausnahmen sind eher die Ausnahme. Schon seit Wochen versucht die International Maritime Organization („IMO“) ihre Mitgliedsstaaten dazu zu bewegen, dass der Berufsstand der Seefahrer international als systemrelevante Berufsgruppe anerkannt wird und folglich Privilegien bezüglich der Reisebeschränkungen erhält. Eine schnelle Einigung der IMO-Mitgliedsstaaten ist vorerst allerdings nicht abzusehen.

Doch nicht immer liegen die Probleme nur beim Hafenstaat, auch die Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder kann aktuell vermehrt zum Problem werden. Der Philippinische Staat versagte zeitweise seinen eigenen Staatsangehörigen, auf Grund von fehlenden Quarantäneplätzen im Land, die Einreise. Ein Verlassen des Schiffes für die Besatzungsmitglieder ohne Rückkehrperspektive wurde meist versagt, da der Hafenstaat (Übergabehafen) den Seeleuten das von-Bord-gehen wenn dann nur erlaubte, wenn dies im Rahmen der Heimreise erforderlich war.

Landesweite Ausgangssperren führen dazu, dass Schiffe erschwert Laden und Löschen können und beispielsweise die Charter vor Übergabe nur verzögert beendet werden kann. Dies führt nicht selten zu Nachverhandlungen bezüglich des Canceling Dates und hohen Kosten auf Seiten des Verkäufers (insbesondere die fortlaufenden Schiffsbetriebskosten).

Rechtliche Konsequenzen

Eine Konsequenz ist, dass der Verkäufer keine Notice of Readiness (gemäß Memorandum of Agreement) an den Käufer senden kann. Folglich kann der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, da eine Übergabe innerhalb des vertraglich vereinbarten Übergabefensters nicht möglich ist. Damit liegt ein sogenannter Sellers‘ default vor, der den Käufer berechtigt, den Kaufvertrag zu kündigen und - sollte ein schuldhaftes Verhalten des Verkäufers vorliegen, was in der Praxis wohl nicht der Fall sein dürfte, sofern nicht noch weitere, den Verkäufer belastende Umstände hinzukommen - eine weitere Haftung des Verkäufers auslöst. Häufig wird ein erhöhtes Risiko bestehen, für etwaig ausgefallene Chartern zu haften (sofern ein schuldhaftes Fehlverhalten auf Seiten des Verkäufers bewiesen werden kann durch den Käufer).

Doch auch für den Käufer bestehen erhebliche Risiken. Sollte der Verkäufer das Schiff übergeben können, der Käufer jedoch seine Besatzung nicht in das Übergabeland bzw. den Übergabehafen bekommen, könnte der Käufer das Schiff nicht zum Übergabezeitpunkt übernehmen. Folge dessen wäre, dass der Verkäufer den Kaufvertrag kündigen und Schadenersatz verlangen kann.

Corona-Klauseln

Schiffskaufverträge, die vor dem Corona-Ausbruch verhandelt und gezeichnet wurden, enthalten üblicherweise keine Regelungen, um einen Sellers‘ oder Buyers‘ default auf Grund der Corona-Pandemie zu verhindern. Bei neuerlichen Kaufverträgen, gehören „Corona-Klauseln“ mittlerweile allerdings weitestgehend zum Standard. Bei aktuellen Kaufverhandlungen sollte darauf geachtet werden, entsprechende Klauseln aufzunehmen, die (mindestens) folgende Gesichtspunkte beinhalten:

  1. Vereinbarung über einen neuen Übergabehafen, sofern eine Übergabe am zuerst abgestimmten Hafen nicht möglich sein sollte.
  2. Vereinbarung über ein verlängertes Übergabefenster, sofern ein neuer Übergabeort vereinbart wurde.
  3. Sofern die Punkte 1 und 2 die erfolgreiche Übergabe nicht ermöglichen, übernimmt der Käufer die Besatzung des Verkäufer und Eintritt in einen vorher abgestimmten Crewmanagementvertrag ein.
  4. Bei erheblichen Problemen bei der Übergabe erhalten beide Parteien ein Kündigungsrecht ohne gegenüber der jeweils anderen Partei zu haften.  

Letztlich unterliegt auch eine Corona-Klausel der freien Vertragsgestaltung und kann auf die individuelle Situation angepasst werden.