24.06.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst

Hintergrund

Am 23. Juni 2021 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Grundlegende, bisher bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen, wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte werden für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens sieht die Verordnung jedoch auch vereinzelt Erleichterungen vor.

Folgende wesentliche Punkte sind von den Arbeitgebern ab dem 1. Juli 2021 weiterhin zu beachten:

Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und betriebliches Hygienekonzept erstellen

Angesichts der voranschreitenden Wiedereröffnung von Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf dieser Grundlage haben sie in einem Hygienekonzept die Infektionsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, etwa durch geringere Raumbelegung, Abstandsregelung oder Trennwände. Wo das nicht möglich ist, müssen vom Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung gestellt werden. Für die Erstellung des betrieblichen Hygienekonzepts bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die wichtigste Grundlage. Als branchenspezifische Konkretisierung können zusätzlich die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

Testangebotspflicht bleibt bestehen

Arbeitgeber bleiben weiterhin dazu verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche kostenfrei für alle in Präsenz arbeitenden Mitarbeiter die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Die Verordnung sieht von dieser Verpflichtung dann Ausnahmen vor, wenn der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Die Testangebotspflicht des Arbeitgebers kann demnach für vollständig Geimpfte oder von einer Covid-19 Erkrankung genesene Beschäftigte entfallen, heißt es in der Begründung des Referentenentwurfes. Die Beschäftigten sind nicht dazu verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.

Flächenregelung im Betrieb und Homeoffice-Angebotspflicht entfallen

Künftig entfällt zwar die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sind aber weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

In der Begründung des Referentenentwurfes wird das Arbeiten von zu Hause als geeignete Maßnahme zur Kontaktreduzierung genannt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten, sieht die neue Arbeitsschutzverordnung allerdings nicht mehr vor. Da auch mit dem Auslaufen der sog. Bundesnotbremse am 30. Juni 2021, die in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelte Homeoffice-Pflicht erlischt, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr grundsätzlich zwingend eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten.

Autor/in
Achim Braner

Achim Braner
Partner
Frankfurt a.M.
achim.braner@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 23839

Nadine Ceruti

Nadine Ceruti
Counsel
Frankfurt a.M.
nadine.ceruti@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 24795