29.12.2020

Brexit - Nach Monaten der Verhandlungen steht ein Deal

Hintergrund

Kurz vor dem Jahreswechsel wurden die Ergebnisse der Verhandlungen um den Brexit-Deal veröffentlicht. Unsere Brexit-Expertengruppe analysiert derzeit das Abkommen. Bereits jetzt kann jedoch festgestellt werden, dass sich deutsche Unternehmen trotz des Abkommens auf tiefgreifende Änderungen in den Handelsbeziehungen zum Vereinigten Königreich einstellen müssen.

Den gesamten Text des Freihandelsabkommens finden Sie hier.

Im Wesentlichen handelt es sich bei dem Abkommen um einen Freihandelsvertrag, welcher den freien Warenhandelsverkehr ohne Mengenbegrenzungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gewährleistet. Kernpunkt ist die Vereinbarung, dass es auch zukünftig keine Zölle und Mengenbeschränkungen im beiderseitigen Handelsverkehr geben soll. Dies gilt allerdings nur für Produkte, die ganz überwiegend in der EU bzw. dem Vereinigten Königreich hergestellt wurden. Für Produkte, die einen hohen Anteil an Zulieferteilen aus Drittländern enthalten, gilt der zollfreie Warenverkehr nicht. Zwar sollen die Ein- und Ausfuhrformalitäten insgesamt vereinfacht werden; auch zollfreie Waren werden jedoch anmeldepflichtig sein, sodass es Vorbereitungen auf diese neuen bürokratischen Hürden bedarf.

Beide Seiten haben sich zudem auf die Einhaltung fairer Wettbewerbsregeln verständigt (Level Playing Field). Besonders in den Bereichen des Umweltschutzes, der staatlichen Beihilfen sowie der Sozial- und Arbeitnehmerrechte wird dadurch gewährleistet, dass keine unfairen Wettbewerbsbedingungen im jeweils anderen Vertragsteil geschaffen werden. Dies wird durch einen Konfliktlösungsmechanismus durch Schiedsgerichte auch überprüfbar sein.

Dienstleitungen sind von dem Abkommen hingegen nicht erfasst. Im Laufe des Jahres 2021 werden hinsichtlich des Bereiches der Finanzdienstleitungen allerdings weitere separate Abkommen erwartet. Auch die wichtige Frage der Ausgestaltung von grenzüberschreitendem Datenaustausch wurde in die Zukunft verschoben; hier gilt zunächst nur eine Übergangslösung.

Regelungen bzgl. einer Personen- und Niederlassungsfreiheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enthält der Brexit-Deal nicht. Vielmehr ist diese bereits durch die britische Gesetzgebung aufgehoben und neu ausgestaltet worden, was erhebliche Folgen für Unternehmen mit grenzüberschreitendem Arbeitnehmerverkehr hat.

Für Fragen rund um den Brexit sowie das Abkommen wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.