07.05.2020

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Energielieferverträge - Vertragsanpassung wegen höherer Gewalt?

Hintergrund

Die COVID 19-Pandemie wirkt sich mittlerweile auch drastisch auf die Energiewirtschaft aus. Durch krisenbedingte Werksschließungen und Einschränkungen der Produktion kommt es zu einem geringeren Stromverbrauch der Industrie. Die Großhandelspreise für Strom sind bereits deutlich gesunken. Der Phelix D für Juni 2020 notiert z.B. nur noch bei 24 €/MWh[1]. Insgesamt sind Verbrauch und Preisniveau um bis zu 30% eingebrochen. Da auch die Preise global gehandelter Energieträger wie Erdgas und Erdöl deutlich gefallen sind, teilweise auf negative Preise, ist nicht mit einer kurzfristigen Erholung des Strompreises zu rechnen. Inwieweit diese Entwicklungen Anpassungsansprüche des Energiekäufers nach sich ziehen, wird unterschiedlich diskutiert. Letztendlich sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.

Gewerbliche Energiekäufer benötigen hohe Energiemengen. Deshalb werden in ihren Energielieferungsverträgen mit Energiehändlern in der Regel fixe Abnahmemengen zu einem Festpreis vereinbart. Dadurch manifestiert sich sowohl ein erhebliches Preis- als auch ein entsprechendes Volumenrisiko. Denn die bereits vor der Krise bestellten Mengen für den Eigenbedarf oder zum Weiterverkauf lassen sich jetzt nicht mehr oder nur teilweise absetzen. Sofern ein Wiederverkauf am Markt möglich ist, wird nur noch ein erheblich unter dem Einstandspreis liegender Preis erzielt. Bei der Beurteilung der Risikoverteilung und möglicher Vertragsanpassungen ist zwischen dem Strombezug eines industriellen Letztverbrauchers im Rahmen eines längerfristigen Vertrages einerseits und dem eines Weiterverteilers auf Basis eines Standardhandelsvertrages (z.B. EFET[2]) andererseits zu differenzieren.

 


[1]

www.eex.com/de/marktdaten/strom/futures/phelix-de-futures.

[2] European Federation of Energy Traders.

„Höhere Gewalt/-Hardship“

Viele Energielieferungsverträge enthalten „Höhere Gewalt/Force-Majeure“-Klauseln, wonach die Parteien bei einer zumindest zeitweisen Hinderung der Vertragserfüllung durch Umstände, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen, von ihren Leistungspflichten frei werden. „Höhere Gewalt“ meint ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das auch nicht aufgrund seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (z.B. Naturkatastrophen). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung anhand der jeweiligen Vertragsklauseln.

Für die SARS-Krise 2002/03 wurde zumindest in der reiserechtlichen Rechtsprechung ein Fall der höheren Gewalt angenommen[1], was dann grundsätzlich erst Recht für Covid-19 gelte könnte. Diese pauschale Überlegung macht aber die gebotene Einzelfallprüfung für die betroffenen Vertragsverhältnisse in der Energiewirtschaft keinesfalls entbehrlich. Hier ist sorgfältig zu differenzieren. So wird es Unternehmen bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen oder im Falle der Erkrankung sämtlicher Arbeitnehmer leichter gelingen, sich auf "höhere Gewalt" zu berufen, als Unternehmern, die ihre Produktion ohne entsprechende Anordnung einschränken, weil beispielsweise Lieferketten ausgefallen sind. Auch dürfte bei Endverbrauchern eher ein Fall höherer Gewalt anzunehmen sein, als bei Weiterverteilern (Energiehändler oder Stadtwerke), deren Geschäftsbetrieb üblicherweise nur mittelbar betroffen ist und die die Energiemengen am Markt rechtlich und tatsächlich weiterveräußern können.

Die noch mögliche Vertragserfüllung kann eine Vertragspartei aber übermäßig wirtschaftlich belasten. Eine solch unbillige Härte liegt vor, wenn eine Vertragspartei aufgrund der Veränderung von ihr nicht zu vertretender äußerer Umstände durch die unveränderte Durchführung des Vertrages wirtschaftlich schwer betroffen wäre. Internationale Lieferverträge enthalten dafür sog. „Hardship“-Klauseln, wonach ein Vertrag in diesen Fällen neu zu verhandeln bzw. anzupassen ist. „Hardship“ greift regelmäßig aber erst dann ein, wenn die Durchführung des Vertrages existenzbedrohende Nachteile entfaltet. Einfache Verluste oder gar nur das Entgehen eines wirtschaftlichen Vorteils reichen nicht. Besteht ein Anpassungsanspruch, kann ein Gericht diesen selbst zuerkennen, indem dazu verurteilt wird, einer konkret formulierten Anpassung des Vertrages zuzustimmen. Ist eine interessengerechte Anpassung nicht möglich, steht als ultima ratio üblicherweise die Kündigung offen.

 


[1] AG Augsburg v. 9.11.2004 – 14 C 4608/03, BeckRS 2004, 16212; vgl. auch BGH v. 16.05.2017-X ZR142/15, NJW 2017, 2677).

Gesetzliche Bestimmungen

Sofern der Energieliefervertrag keine spezielle Klausel enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Fall der objektiven Unmöglichkeit nach § 275 BGB, sodass die Leistungspflicht entfiele, dürfte ausscheiden, soweit die Energielieferung bzw. Abnahme möglich bleibt. Sofern die Abnahme an der Kundenanlage erfolgen soll und diese infolge behördlicher Anordnung außer Betrieb ist, entfällt allerdings regelmäßig die Möglichkeit zur Stromabnahme, weil Strom nicht industriell speicherbar ist. Bei einem Weiterverteiler wäre dies anders zu bewerten, da auf Bilanzkreisebene erfüllt wird. Bilanzkreise werden nach wie vor bewirtschaftet, behördliche Anordnungen liegen diesbezüglich nicht vor. Die Abnahme ist damit möglich und zwar auch dann, wenn dem Weiterverteiler seinerseits Absatz verlorengegangen ist, weil die Energie an Dritte bzw. den Markt weitergeliefert werden kann.

Ob sich eine Vertragspartei auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB berufen kann, hängt davon ab, inwieweit sich ein bestimmter Umstand, der nach beiderseitiger Vorstellung der Parteien Vertragsgrundlage geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert hat. Einseitige Vorstellungen reichen nicht. Zudem ist die vertragliche Risikoverteilung zu berücksichtigen. Denn auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich nicht berufen, wer das konkrete Risiko alleine zu tragen hat. Das Preisrisiko seines Bezuges gegenüber dem Marktpreis trägt dabei grundsätzlich der Abnehmer[1]. Die Rechtsprechung fordert wegen der in der Vereinbarung des Festpreises liegenden, grundsätzlichen Übernahme des Risikos von Marktpreisveränderungen deshalb eine so grundlegende Änderung, dass ein Festhalten an der bisherigen Vertragsregelung zu einem untragbaren Ergebnis führen würde[2].

Nach der Rechtsprechung des BGH muss den Parteien nach Treu und Glauben zugemutet werden, eine bestimmte Toleranz an Preisänderungen hinzunehmen, um zu häufige Vertragsanpassungen zu vermeiden[3]. Mit Blick auf den wegen Covid-19 herrschenden Ausnahmezustand ließe sich einerseits argumentieren, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zugerechnet werden können, weil diese bei lebensnaher Betrachtung für die Allgemeinheit in ihrem aktuellen Ausmaß nicht vorhersehbar war. Je nach Einzelfall könnte dem andererseits entgegengehalten werden, dass konkrete Betriebsbeschränkungen ohne behördliche Anordnungen überobligationsmäßig gewesen seien und damit doch wieder in den Risikobereich der jeweiligen Partei fallen. Auch hier kommt es einmal mehr auf eine sorgfältige Einzelfallprüfung an.

Ferner kann jeder Vertragsteil das Dauerschuldverhältnis darüber hinaus gemäß § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Auch hier ist zu differenzieren. In erster Linie wird es auf das Ausmaß der Betroffenheit und vor allem auf die Dauer der finanziellen Belastung im Verhältnis zur Restlaufzeit des Vertrages ankommen. Das Entgehen wirtschaftlicher Vorteile kann demgegenüber eine Anpassung oder Kündigung nicht rechtfertigen. Eine derzeit mögliche, deutlich kostengünstigere Energiebeschaffung auch für die Zukunft und zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen ist daher kein Anpassungs- oder Kündigungsgrund, wenn nicht zugleich eine wirtschaftliche Härte vorliegt.

 


[1] OLG München: Zum Anspruch auf (Preis-)Anpassung eines Energieliefervertrages (EnWZ 2020, 21).

[2] Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11. Recht der Energielieferverträge Rn. 398 - 407, beck-online.

[3] BGH, Urt. v. 4. Juli 1979, Az. VIII ZR 245/78

Fazit

Betroffene Unternehmen sind daher gehalten, bei Geltendmachung etwaiger Anpassungsansprüche frühzeitig die rechtliche Beratung zu suchen, da es stets auf die Umstände des Einzelfalles unddie konkrete Vertragsformulierung ankommt . Sofern eine vertragliche Bestimmung getroffen wurde, ist diese vorrangig und deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall sorgfältig zu prüfen. Unabhängig davon sollten darüber hinaus spätestens jetzt entsprechende Klauseln für die zukünftige Vertragsgestaltung formuliert werden, um diese Fälle möglichst rechtssicher zu gestalten. Fälle von Epidemien oder Pandemien sollten in diesen Klausen ausdrücklich geregelt werden. Je nach Interessenlage kann dies den Einbezug oder auch den Ausschluss dieser Ereignisse beinhalten.

Autor/in
Gerd Stuhlmacher

Gerd Stuhlmacher
Partner
München
gerd.stuhlmacher@luther-lawfirm.com
+49 89 23714 25777

Samira Altdorf, LL.M. (Brussels School of Competition)

Samira Altdorf, LL.M. (Brussels School of Competition)
Senior Associate
Düsseldorf
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