23.07.2020

Achtung: Überstunden gefährden Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur gleicht mit dem Kurzarbeitergeld einen Teil des Entgeltausfalls aus, den Mitarbeiter durch Einführung von Kurzarbeit in ihrem Betrieb erleiden. Der Entgeltausfall errechnet sich, indem der Stundenlohn mit den „Kug-Ausfallstunden“, also den durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden, multipliziert wird.

Hintergrund

Hat ein Betrieb hälftig Kurzarbeit eingeführt, ergibt sich aufgrund des hälftigen Arbeitsausfalls ein monatlicher Entgeltausfall von 50 Prozent. Dass tatsächlich im Umfang von 50 Prozent Arbeitsstunden ausgefallen sind, muss das Unternehmen nachvollziehbar in eigens dafür geführten Arbeitsstundennachweisen belegen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Bundesagentur das vorläufig gewährte Kurzarbeitergeld nachträglich zurückfordert.

Überstunden dürfen während des Kurzarbeitszeitraums erbracht werden. Sie vermindern jedoch den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den einzelnen Mitarbeiter, da weniger Kug-Ausfallstunden anfallen. Außerdem könnte die Kurzarbeitergeldberechtigung für sämtliche Mitarbeiter des Betriebs entfallen. Das passiert, wenn wegen der Überstunden nicht mehr bei mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent zu beklagen ist.

Angefallene Überstunden müssen in den Arbeitsstundennachweisen dokumentiert werden. Fehlt es hieran und kommt später heraus, dass doch Überstunden geleistet worden sind, wird die Bundesagentur das vorläufig gewährte Kurzarbeitergeld zurückfordern. Bekommt außerdem die Staatsanwaltschaft hiervon Wind, droht der Unternehmensführung die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs.