12.02.2016

Sondernewsletter Steuerrecht aktuell, 1. Ausgabe 2016

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Zinsschranke adieu?

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Der BFH hält die Regeln der Zinsschranke für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht vor.

Nach den Regeln der Zinsschranke der §§ 4h EStG und 8a KStG sind Zinsaufwendungen, soweit diese die Zinserträge übersteigen, nur bis zu 30% des korrigierten steuerlichen Gewinns abzugsfähig. Darüber hinaus geleisteter Zinsaufwand ist nicht abzugsfähig, wenn nicht besondere Ausnahmen anwendbar sind. Der nicht abziehbare Zinsaufwand kann in folgende Jahre vorgetragen, in diesen aber nur nach den gleichen Regeln abgezogen werden.

Nach Ansicht des BFH verstößt das durch die Regelungen der Zinsschranke ausgelöste Abzugsverbot für Zinsaufwendungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3  Abs. 1 GG. Die Zinsschranke missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde.

Bereits in seinen Beschlüssen aus den Jahren 2012 und 2013 hatte der BFH – damals im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke angezweifelt. Das Bundesministerium der Finanzen reagierte mit einem Nichtanwendungserlass und begründete dies mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist abzuwarten. Jedoch bleibt es ratsam, in den betroffenen Fällen Einsprüche einzulegen und die nicht vollständige Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen zu rügen.