20.02.2026
Das LG Kassel konkretisiert sowohl materielle als auch formelle Anforderungen an § 17 Abs. 2 KHEntgG im Zusammenhang mit nichtärztlichen Wahlleistungen (LG Kassel, Urteil vom 20. August 2025 – Az.: 2 S 189/24).
Der privatversicherte Patient war für einen Zeitraum von rund zwei Monaten stationär in dem Krankenhaus der Klägerin, welche ausschließlich über Einbettzimmer verfügt, untergebracht. Dem Patienten wurde ein „Einbettzimmer mit Premiumelementen“ zu einem Tagesentgelt in Höhe von 170 Euro pro Tag angeboten. Konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Leistungen oder Komfortmerkmale diese „Premiumelemente“ ausmachen sollten, enthielt die Vereinbarung nicht.
Die Krankenhauszusatzversicherung bewilligte die Übernahme von Kosten in Höhe 112,50 Euro pro Tag. Der Patient setzte die Klinik hierüber zwar in Kenntnis, dennoch schlossen die Parteien eine Wahlleistungsvereinbarung zu einem Entgelt in Höhe von 170 Euro pro Tag.
Nach Abschluss der Behandlung stellte die Klinik eine Rechnung in Höhe des vollen Betrags, welcher sich aus einem Tagesentgelt in Höhe von 170 Euro ergab. Der Patient zahlte jedoch lediglich den von seiner Zusatzversicherung gedeckten Betrag von 112,50 Euro pro Tag und verweigerte die Zahlung des Restbetrags. Der Krankenhausträger klagte den Restbetrag ein. Das LG Kassel hob das erstinstanzliche Urteil (AG Fritzlar), das der Klage noch stattgegeben hatte, auf und wies die Klage vollständig ab. Das Krankenhaus verlor seinen vollständigen Vergütungsanspruch für die nichtärztliche Wahlleistung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 17 Abs. 2 S. 1 KHEntgG. Danach muss eine Wahlleistungsvereinbarung schriftlich geschlossen werde. Zugleich ist der Patient vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte und die Inhalte der Wahlleistungen zu informieren. Diese Informationspflicht dient dem Kosteninteresse des Patienten (BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 – Az.: III ZR 169/97). Sie soll den Patienten vor finanziellen Belastungen warnen, die möglicherweise nicht von seinem Krankenversicherungsschutz und/oder durch die Beihilfe gedeckt sind. Auf diese Weise soll der Patient vor übereilten Entscheidungen und den für ihn regelmäßig nicht überschaubaren Kostenrisiken der Wahlleistungsvereinbarung geschützt werden, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit überfordern (BGH, Urteil vom 4. November 2004 – Az.: III ZR 201/04; BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 – Az.: III ZR 375/02).
Bei nichtärztlichen Wahlleistungen soll der Patient durch die Unterrichtung zudem in die Lage versetzt werden abzuschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn in Frage kommende Wahlleistung „ihr Geld wert" ist (BGH, Urteil vom 27. November 2003 – Az.: III ZR 37/03). Dies bedingt, dass der Patient vor seiner Entscheidung möglichst umfassend darüber informiert wird, welche Leistungen er sich im Einzelnen durch die konkret in Anspruch genommene Wahlleistung erkauft (BVerwG, Urteil v. 9. Oktober 2014 – Az.: 5 C 26/13).
Das LG Kassel sieht die Anforderungen des § 17 Abs. 2 KHEntgG sowohl in materieller als auch formeller Hinsicht verletzt.
In materieller Hinsicht beanstandet das Gericht, dass die Bezeichnung der Wahlleistung den Anforderungen von § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht genüge. Die Bezeichnung als „Einbettzimmer mit Premiumelementen“ sei zu pauschal und lasse nicht erkennen, welche konkreten Mehrleistungen – etwa zusätzliche Ausstattungsmerkmale des Zimmers, besondere Verpflegung oder zusätzliche Serviceangebote – gegenüber der allgemeinen Krankenhausleistung geschuldet seien. Mangels einer solchen Konkretisierung fehle es an einer hinreichenden Bestimmbarkeit der Wahlleistung. In einer Klinik, die ausschließlich Einbettzimmer vorhält, sei die Einbettunterbringung ohnehin Teil der Regelleistung. Wahlleistungsfähig sei nur der darüber hinausgehende Mehrwert, der klar beschrieben werden müsse.
In formeller Hinsicht bemängelte das Gericht, dass die in § 17 Abs. 2 KHEntgG vorgeschriebene schriftliche Information über Entgelte und Inhalte, welche vor dem Abschluss der Wahlleistung vorgenommen werden muss, nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Informationspflicht erstrecke sich auch bei der Wahlleistung „Unterkunft“ auf die Höhe des Entgeltes und den konkreten Leistungsinhalt.
Das „doppelte Schriftformerfordernis“ aus § 17 Abs. 2 KHEntgG erfordere jedenfalls zwei Unterschriften. Es genüge nicht, dass der Patient lediglich die Wahlleistungsvereinbarung unterschreibe, zusätzlich müsse die Information über den Inhalt und die Entgelte der Wahlleistung dokumentiert und vom Patienten durch Unterschrift bestätigt werden. Der Patient müsse vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung umfassend und transparent über beide Aspekte – Preis und Leistung – informiert werden.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für die Gestaltung nichtärztlicher Wahlleistungsvereinbarungen.
Krankenhausträger sollten ihre Wahlleistungsvereinbarungen und Informationsblätter, die im Zusammenhang mit einer Komfort-Unterbringung stehen, daraufhin überprüfen, ob die jeweiligen Leistungen klar und konkret beschrieben sind. Begriffe wie „Premiumzimmer“, „Premiumelemente“ oder „Komfortbereich“, die nicht erläutert werden, sind nicht ausreichend. Der Patient muss den Unterschied zur allgemeinen Krankenhausleistung erkennen können. Dies gilt nicht nur für die Unterkunft, sondern ebenso für sonstige nichtärztliche Wahlleistungen, beispielsweise besondere Verpflegung, zusätzliche Service- oder Betreuungsleistungen.
Darüber hinaus sollten die internen Prozesse so gestaltet werden, dass die schriftliche Patienteninformation über Inhalte und Entgelte der Wahlleistungen nachweislich vor der Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung ausgehändigt wird. Es ist zwingend, den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Information durch eine gesonderte Unterschrift oder ein eigenes Bestätigungsfeld dokumentieren zu lassen, um dem vom LG Kassel angenommenen doppelten Schriftformerfordernis gerecht zu werden.
Es besteht zudem besonderer Anpassungsbedarf in Häusern, die überwiegend oder ausschließlich Einbettzimmer vorhalten. Die bloße Einbettunterbringung kann in diesem Fall keine Wahlleistung sein. Es muss eindeutig hervorgehoben werden, welche zusätzlichen Ausstattungs‑ und Serviceelemente als Mehrwert angeboten werden und welches Entgelt hierfür verlangt wird.
Das Urteil des LG Kassel zeigt sehr deutlich, dass nichtärztliche Wahlleistungen nur dann abrechnungssicher vereinbart werden können, wenn sie inhaltlich transparent beschrieben und formell korrekt dokumentiert sind. Eine unzureichende Unterrichtung kann zu einem vollständigen Verlust des Vergütungsanspruches gegen den Patienten bzw. zu einer entsprechenden Rückerstattungspflicht des Krankenhauses führen (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 – Az.: 5 C 26/13). Krankenhäuser sind daher gut beraten, ihre Vertragsunterlagen und Aufnahmeprozesse zeitnah zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um das Risiko eines vollständigen Vergütungsausfalls zu vermeiden.
Dr. Hendrik Bernd Sehy
Counsel
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Martina Steude, LL.M. (Cape Town)
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