26.06.2018

Vergleichsvereinbarungen aus Mediation und Schlichtung sollen grenzüberschreitend vollstreckbar werden: UNCITRAL legt Entwürfe vor

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26.06.2018

Vergleichsvereinbarungen aus Mediation und Schlichtung sollen grenzüberschreitend vollstreckbar werden: UNCITRAL legt Entwürfe vor

Die konsensuale Streitbeilegung in internationalen Handelssachen könnte demnächst aus dem Schatten der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung treten. Grund dafür sind Arbeiten der Working Group II der UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law), die Vergleichsvereinbarungen international vollstreckbar machen sollen. Dies ist für Schiedssprüche schon seit 1958 durch das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York Convention) möglich. Da der New York Convention nunmehr über 150 Staaten beigetreten sind, können Schiedssprüche in einem Großteil der Welt anerkannt und vollstreckt werden.

Anfang Februar diesen Jahres hat sich die UNCITRAL Working Group nunmehr geeinigt, zeitnah auch eine Konvention zur Vollstreckung von Vergleichsvereinbarungen aus Mediationen und Schlichtungen in internationalen Handelssachen auf den Weg zu bringen. Darüber hinaus soll auch ein Modellgesetz entstehen.

Hintergrund: 68. Sitzung Arbeitsgruppe II (Dispute Resolution) der UNCITRAL
Unter Beteiligung von 60 Mitgliedsstaaten, zahlreichen Beobachterstaaten sowie Vertretern der EU und NGOs fand die 68. Sitzung der Working Group II statt. Dabei einigte man sich auf einen Entwurf zu einer Konvention und einem Modelgesetz zur Regelung der Vollstreckung von Vergleichsvereinbarungen aus Mediation im Rahmen internationaler Handelssachen.

Inhaltlich läuft der Entwurf der New Yorker Mediation Convention größtenteils analog zur Arbitration Convention. Auch die neue Konvention ist mit derzeit 15 Artikeln eher schlank und die Regelungstechnik sehr ähnlich. Das Modellgesetz soll das seit 2002 existierende „Model Law on International Conciliation“ anpassen. Insbesondere die neue Terminologie, die der Mediation Vorrang vor Schlichtungsverfahren („conciliation“) gibt, soll implementiert werden. Derzeit sind die nationalen Mitglieder der Working Group damit befasst, die Entwürfe zu kommentieren. Bereits Ende Juni soll die UNCITRAL anlässlich der 51. Sitzung (und zu ihrem 60. Geburtstag) in New York über die Entwürfe beraten. Möglicherweise kann die UN-Generalversammlung noch in diesem Jahr die New Yorker Mediation Convention und den Model Code verabschieden.

Die Mediation als internationaler Streitbeilegungsmechanismus
Nach den vorbildhaften Entwicklungen der Schiedsverfahren zu einem robusten internationalen Streitbeilegungsmechanismus durch den Erlass der New York Arbitration Convention könnte ein ähnlicher Effekt durch die einheitliche Regelung für die Vollstreckung aus Vergleichsvereinbarungen durch Mediation eintreten. Dadurch könnte sich die Mediation zu einer echten Alternative in der Streitbeilegung in internationalen B2B-Verfahren entwickeln. Bisher konnten sich die Beteiligten einer internationalen Meditation nicht auf einen effektiven Mechanismus zur Vollstreckung verlassen.

Die deutsche Perspektive
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu dem Vorhaben Stellung genommen. Sie begrüßt grundsätzlich die Entwicklung von Instrumenten zur Vollstreckungen von Vergleichsvereinbarungen aus Mediation im Rahmen internationaler Handelssachen. Kritik kann aber an den Details der Entwürfe geäußert werden: So fehlt es etwa schon an einem einheitlichen internationalen Verständnis von Mediation und Schlichtung. Zweifel an einer effizienten Vollstreckbarkeit von Vergleichsvereinbarungen könnten sich auch dadurch ergeben, dass in konsensualen Verfahren häufig juristisch nicht gebildete Streitmittler mitwirken, die Schwierigkeiten haben könnten, eine vollstreckbare Vereinbarung zu formulieren. Ferner müsste sichergestellt werden, dass grundlegende Verfahrensprinzipien (etwa Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers) während des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung eingehalten worden seien. Unklar ist zudem, ob und wie die (Nicht-)Beachtung des anwendbaren zwingenden Rechts bei der Vollstreckung einer Vergleichsvereinbarung überprüft würde. Eine Stellungnahme des BMJV zu den UNCITRAL-Entwürfe gibt es (noch) nicht.
 

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Rechtsanwalt
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Dr. Simon J. Heetkamp
Rechtsanwalt
Mediator
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