14.10.2020

Überstunden während der Kurzarbeit

Hintergrund

2019 erbrachten die Arbeitnehmer in Deutschland rund 2 Milliarden Überstunden, knapp 1 Milliarde davon unbezahlt. Ein großer Teil der deutschen Wirtschaft arbeitet mittlerweile kurz. Das Bedürfnis nach Überstunden besteht jedoch unverändert fort. Der Beitrag klärt über die damit verbundenen Risiken auf.

Überstundenabbau vor Kurzarbeitergeldbezug

Überstunden sind für die Frage von Bedeutung, ob die Arbeitnehmer eines Betriebs dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anspruch haben sie nur, wenn der konjunkturell, aktuell also Corona-bedingte, Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Der Betrieb muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehört im Regelfall auch der Abbau von Überstunden. Im Grundsatz gilt also: Überstundenabbau vor Kurzarbeitergeldbezug!

Überprüfung durch die Agenturen für Arbeit

Auf Basis der Lohnbuchungsunterlagen werden die Agenturen prüfen, ob der Arbeitsausfall tatsächlich unausweichlich war. Kommen sie dabei zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsausfall durch Überstundenabbau hätte vermieden werden können, droht die Rückforderung des vorläufig erstatteten Kurzarbeitergelds. Das kann nicht nur das Kurzarbeitergeld für diejenigen Arbeitnehmer betreffen, die über vorrangig abzubauende Überstunden verfügten. Schlimmstenfalls muss das Kurzarbeitergeld für sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs zurückgezahlt werden. Hierzu kommt es, wenn aufgrund der aufgedeckten Überstundenkonten nicht mehr bei mindestens 10 % der Arbeitnehmer ein unvermeidbarer Arbeitsausfall mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 % vorliegt.

Kein Erstattungsanspruch gegenüber Arbeitnehmern
Muss der Arbeitgeber zu viel gezahltes Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit zurückerstatten, kann er es sich nicht von den Arbeitnehmern zurückholen. Er steht wirtschaftlich für die Richtigkeit der Kurzarbeitergeld­berechnung ein. Daher sollten die Arbeitsstundennachweise sorgfältig und in für die Agentur nachvollziehbarer Weise geführt werden. Hat ein Betrieb beispielsweise hälftig Kurzarbeit eingeführt, wird die Agentur nur anhand nachvollziehbar geführter Arbeitsstundennachweise feststellen können, ob tatsächlich ein Arbeitsstundenausfall von 50 % vorlag und dieser zu einem entsprechenden Entgeltausfall geführt hat. Begründete Zweifel gehen zulasten des Arbeitgebers.

Überstunden verringern Kurzarbeitergeldanspruch
Ein Arbeitsausfall kann bei hälftig eingeführter Kurzarbeit nicht in Höhe von 50 % vorliegen, wenn die Arbeitnehmer zugleich Überstunden leisten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Überstunden vergütet oder nicht. In dem Maße nämlich, in dem Überstunden geleistet werden, verringern sich zugleich die infolge der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden. Das lässt den Kurzarbeitergeldanspruch des Arbeitnehmers im betreffenden Monat automatisch sinken. Je zahlreicher sie anfallen, desto geringer fällt der Kurzarbeitergeldanspruch aus.

Überstunden gefährden Kurzarbeitergeldansprüche aller Arbeitnehmer
Unternehmen sollten prüfen, ob sich die Anordnung von Überstunden während des Kurzarbeitergeldbezugs tatsächlich rechnet. Es besteht die Gefahr, dass wegen der Anordnung von Überstunden sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs ihren Kurzarbeitergeldanspruch verlieren. Hierzu kommt es, wenn aufgrund der insgesamt geleisteten Überstunden nicht mehr bei mindestens 10 % der Arbeitnehmer ein unvermeidbarer Arbeitsausfall mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 % vorliegt.