02.02.2026
Die Notwendigkeit einer konkreten Gefahr oder Beeinträchtigung für Verbote religiöser Kleidung und Symbole am Arbeitsplatz gilt auch bei mutmaßlich „sensiblen“ Tätigkeiten wie der Passagierkontrolle an Flughäfen – so entschied das BAG nun abermals in einem Fall über ein islamisches Kopftuch.
Die Klägerin trägt aufgrund ihres muslimischen Glaubens in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Anfang März 2023 bewarb sie sich um eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin bei der beklagten Arbeitgeberin, die als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg verantwortet. Ein mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen bat sie tags drauf um Übersendung eines Lebenslaufs. Dem kam die Klägerin direkt nach, wobei sie auf dem beigefügten Foto ebenfalls mit Kopftuch zu sehen war. Wenig später wurde ihr ohne Begründung mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht erfolgreich war.
Hierin sah die Klägerin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte erklärte, dass die Klägerin nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken in ihrem Lebenslauf abgelehnt worden sei. Dazu seien nach einer geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen jeglicher Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und sprachen der Klägerin eine Entschädigung von 3.500,00 Euro zu.
Zum nachfolgenden Urteil des BAG liegt bisher nur die Pressemitteilung vor. Die Erfurter Richter wiesen die Revision der Beklagten allerdings zurück und bestätigten damit den Entschädigungsanspruch der Klägerin (BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 8 AZR 49/25). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe sie ausreichende Indizien i.S.v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i.S.d. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, seien nicht ersichtlich.
Nach der Rechtsprechung von BAG und BVerfG sind Verbote religiöser Kleidung und Symbole nur punktuell und temporär möglich, wenn eine konkrete Gefahr oder Beeinträchtigung vorliegt, etwa durch Konflikte zwischen Arbeitnehmern. Pauschalverbote sind unzulässig, eine abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. Im öffentlichen Dienst ist außerdem eine gesetzliche Grundlage notwendig (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10). Vor einiger Zeit entschied der EuGH zwar, dass pauschale Verbote in Privatunternehmen möglich sind, wenn sie auf einem Neutralitätswunsch beruhen (EuGH, Urteil vom 14.03.2017 – C-157/15 – G4S Secure Solutions). Später korrigierte der Gerichtshof dies aber dahin gehend, dass ein wirkliches Bedürfnis für ein Verbot vorliegen muss und nationale Vorschriften zum Schutz der Religions- und Gewissensfreiheit berücksichtigt werden können (EuGH, Urteil vom 15.07.2021 – C-804/18, C-804/18 – WABE/MH Müller Handel). Die hierzulande entwickelten Maßstäbe blieben mithin unangetastet.
Das BAG bestätigt diese Grundsätze nunmehr und lässt selbst für eine potenziell konfliktgeneigte Tätigkeit keine theoretischen Gefahren ausreichen. Mit der Passagierkontrolle am Flughafen war hier zwar ein Arbeitsumfeld betroffen, bei dem angesichts des sensiblen Bereichs, den die dortigen Arbeitnehmer verantworten, und den häufig stressigen Situationen vor Ort sicherlich eher Konflikte entstehen. Dies gilt gerade in Anbetracht der größeren Anzahl von Menschen mit verschiedenen Nationalitäten, kulturellen Hintergründen und Religionen, auf die Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen treffen. Auch bei diesen verlangt das BAG aber objektive Anhaltspunkte für Konfliktsituationen. Verbote religiöser Merkmale sind damit auch in sicherheitsrelevanten Tätigkeitsfeldern nur möglich, wenn sich bereits tatsächliche Konflikte ergeben haben.
Stephan Sura, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Gina Susann Kriwat
Associate
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