03.02.2021

Neuigkeiten zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Hintergrund

Um dem Wunsch vieler Eltern nach einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerecht zu werden, hat der Bundestag am 29. Januar 2021 das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" beschlossen. Die Reform sieht insbesondere eine Verbesserung der Teilzeitmöglichkeiten, eine Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus sowie mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder vor. Die neuen Regelungen sollen zum 1. September 2021 in Kraft treten. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen gegeben werden.

Anhebung der maximal zulässigen Teilzeit

Beschäftigen Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 ArbeitnehmerInnen und besteht das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, so besteht nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit soll für die Dauer des Elterngeldbezugs und während der Elternzeit von den gegenwärtig maximal zulässigen 30 auf dann maximal 32 Wochenstunden ausgeweitet werden. Die Eltern sollen zudem durch eine Verschlankung des Verwaltungsverfahrens entlastet werden. So müssen Eltern, die während des Elterngeldbezuges erwerbstätig sind, den Umfang ihrer Arbeitszeit grundsätzlich nur noch bei Beantragung des Elterngeldes nachweisen.

Keine Reduzierung des Elterngeldes bei Lohnersatzleistungen

Um die wirtschaftliche Situation von Familien in der Covid-19-Pandemie weiterhin zu sichern, werden die am 1. März 2020 eingeführten Sonderregelungen im Hinblick auf den Elterngeldbezug bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Höhe des Elterngeldes für Eltern in Teilzeit reduziert sich daher nicht, wenn sie Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld beziehen.

Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus

Zudem wird der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern mit zusätzlichem Elterngeld unterstützt, flexibler gestaltet. Die bisherige feste Bezugsdauer von vier Monaten wird durch die Einführung einer flexibleren Bezugsdauer zwischen zwei und vier Monaten ersetzt, so dass der Bonus auch für nur zwei oder drei Monate beantragt werden kann. Außerdem wird der wöchentliche Stundenkorridor auf 24 bis 32 Stunden (statt bisher 25 bis 30 Wochenstunden) erweitert. Die zum 1. März 2020 eingeführte Corona-Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Covid-19-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus daher nicht zurückzahlen.

Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder

Eltern, deren Kindmindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wurde, sollen einen zusätzlichen Monat Elterngeld erhalten. Bei noch früher geborenen Kindern wird der Elterngeldbezug weiter ausgeweitet: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Elterngeldmonate und bei 16 Wochen vier zusätzliche Elterngeldmonate.

Anpassung der Einkommensgrenze für Paare

Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam EUR 300.000 oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei EUR 500.000. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei EUR 250.000.

Autor/in
Achim Braner

Achim Braner
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Nadine Ceruti

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