13.11.2017
13.11.2017
Ab dem 3. Januar 2018 gilt mit der EU-Marktmissbrauchsverordnung Nr. 596/2014/EU („MAR“) ein neues regulatorisches Regime für Finanzmärkte. Einbezogen wird dabei erstmals das Klimaschutzinstrument des europäischen Emissionshandels. Damit kommen auf große Anlagen- und Luftverkehrsbetreiber im EU-Emissionshandelssystem neue Pflichten zu. Betroffen hiervon ist auch der Umgang mit Insider-Informationen zum technischen Betrieb der Anlagen. Verstöße gegen die neuen Anforderungen können mit signifikanten Bußgeldern und Strafen geahndet werden.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten, deren Emissionen eine Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle von 6 Millionen t pro Jahr überschreiten oder deren thermische Nennleistung die Mindestschwelle von 2.430 MW überschreitet (sogenannte „Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate“). Bei der Ermittlung dieser Schwellenwerte kommt es auf eine EU-weite Konzernbetrachtung an. Damit wird der Kreis der betroffenen Markteilnehmer auf solche Akteure begrenzt, von denen anzunehmen ist, dass sie den Preis von Emissionszertifikaten und hiermit verbundenen Finanzinstrumenten erheblich beeinflussen können.
Welche Pflichten bestehen?
Sanktionsrisiko
Die Nichtbefolgung der Pflichten kann mit drastischen Sanktionen und Bußgeldern in vielfacher Millionenhöhe geahndet werden. Während die Höchstbeträge der Geldbußen bei natürlichen Personen bei 5 Mio. € liegen, können gegenüber juristischen Personen Beträge in Höhe von 15 Mio. € oder sogar 15 % des Konzernjahresumsatzes festgesetzt werden. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe liegt bei Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sieht das Strafmaß sogar Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vor.
Handlungsbedarf
Aufgrund der komplexen Regelungen und Verpflichtungen, die für die betroffenen Unternehmen ab dem 3. Januar 2018 gelten, und dem damit einhergehenden hohen Sanktionsrisiko müssen Organisations- und Compliance-Strukturen an die neue Rechtslage angepasst werden. Es sind zudem eine Reihe von förmlichen Belehrungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.
![]() | Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham) |
![]() | Denise Jacob |