14.03.2023

Neuauflage INVEST

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat das Förderprogramm „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ mit neuen Richtlinien reaktiviert. Mit geänderten Grenzwerten für Zuschüsse und Mindestinvestitionen sowie angepassten Vorschriften soll die Neuauflage des seit 2013 bestehenden Förderprogramms jungen innovativen Unternehmen den Zugang zu Wagniskapital von Business Angels erleichtern. Wir fassen zusammen, wie INVEST funktioniert und was die Änderungen bedeuten. Denn unabhängig von den Schwächen des Förderprogramms sollten Start-ups und Investoren sich mit seinen Bedingungen auskennen.

Hintergrund

Förderungsansatz von INVEST ist die Bezuschussung von Beteiligungen an Start-ups durch private Investoren im Moment der Beteiligung und des Exits. Von den so entstehenden Investitionsanreizen sollen junge innovative Unternehmen und Investoren gleichsam profitieren. Seit März 2013 wurden laut dem BMWK bisher 15.000 Investments bewilligt. Nachdem es zunächst zu einem Förderstopp kam, ist INVEST durch das Inkrafttreten der neuen INVEST-Förderrichtlinie am 6. Februar 2023 wieder angelaufen.

Wie erfolgt die Förderung und wie läuft das Verfahren ab?

Die Förderung besteht aus zwei Komponenten: Dem sog. Erwerbszuschuss und – kommt es zu einer Veräußerung der geförderten Geschäftsanteile – dem sog. Exitzuschuss. Investoren können den Erwerbszuschuss in Höhe von 25 % der Investitionssumme beim Erwerb von neu ausgegebenen (Kapitalerhöhung oder Neugründung) Geschäftsanteilen oder Aktien an jungen innovativen Unternehmen beantragen. Beim Anteilserwerb über ein Wandeldarlehen erfolgt die Zuwendung erst nach der Wandlung. Die Mindestinvestitionssumme beträgt EUR 10.000 und die maximale Investitionssumme pro Investment EUR 200.000. Orientiert an dem „INVEST-Budget“ können Investoren maximal geförderte Investitionen in Höhe von insgesamt EUR 400.000 tätigen und dementsprechend insgesamt maximal Erwerbszuschüsse in Höhe von EUR 100.000 erhalten. Regelmäßig anfallende Steuern beim Exit (Veräußerung der Geschäftsanteile), die auf den Veräußerungsgewinn zu entrichten sind, können als Exitzuschuss pauschal in Höhe von 25 % des Gewinns kompensiert werden (Pauschallösung). Erwerbszuschuss und Exitzuschuss dürfen insgesamt die Hälfte des ursprünglichen Investitionsbetrags nicht übersteigen.

Die Antragsstellung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im ersten Schritt muss dem Unternehmen – welches Geschäftsanteile ausgibt – die Förderfähigkeit bescheinigt werden. Erst im zweiten Schritt, aber schon vor Abschluss des Beteiligungs- bzw. Wandeldarlehensvertrags, kann der Investor den Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses stellen. Nach der formalen Prüfung des BAFA erfolgt die Erteilung des Bewilligungsbescheids. Der Investor kann nun, nachdem er seine Einlage in das Start-up getätigt hat (bzw. nach Wandlung des betreffenden Wandeldarlehens), die Zahlung des Zuschusses beim BAFA anfordern. Der Exitzuschuss hingegen kann nur im Falle eines Exits nach Ablauf der dreijährigen Mindesthaltedauer beim BAFA angefordert werden.

Was hat sich geändert?

Die neue INVEST-Förderrichtline sieht insbesondere Änderungen bezüglich Umfang und Höhe der Zuwendung vor. Das BMWK begründet diese Änderungen mit dem Ziel, vor allem junge Investoren (Virgin Angels), welche noch nicht am Wagniskapitalmarkt etabliert sind, zu Investments zu motivieren.

Der Erwerbszuschuss bei direktem Anteilserwerb oder durch Wandeldarlehen wurde auf 25 % erhöht (vorher: 20 % bzw. 10 %). Die Mindestinvestitionssumme pro Investment wurde von bisher EUR 25.000 auf EUR 10.000 herabgesetzt. Neu und möglicherweise brisant ist die Einführung eines sogenannten „INVEST-Budgets“. Erwerbszuschüsse werden nur noch bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 100.000 je Investor ausgezahlt oder bewilligt, wobei bereits erhaltene Zahlungen seit Beginn des Programms (Mai 2013) angerechnet werden. Dazu kommt, dass die maximal förderfähige Investitionssumme pro Investment EUR 200.000 beträgt und dass der Exitzuschuss auf 25 % (vorher 80 %) begrenzt wird. Ebenfalls neu ist die Einbeziehung von eingetragenen Genossenschaften (eG) in den Kreis der förderfähigen Unternehmen, wobei dies in der Praxis wohl nur eine geringe Rolle spielen wird.

Was bringen die Änderungen?

Grundsätzlich ist die Wiederaufnahme des Förderprogrammes zu begrüßen. Insbesondere die Erhöhung des Erwerbszuschusses und die Senkung des zu investierenden Mindestbetrages könnten die Attraktivität der Förderung steigern und early-stage Kleinstinvestments von Family und Friends attraktiver machen. Mit der Einführung des „INVEST-Budget“ werden jedoch gerade die aufgrund ihrer Erfahrung wertvollen Business Angels ggf. von Förderungen ausgeschlossen. Durch die Einführung u. a. dieser neuen Kennzahl wird auch die Prüfung auf Seiten von Start-up und Investor, ob ein förderfähiges Investment vorliegt, nicht gerade erleichtert. Denn hier ist nach wie vor der größte Hemmschuh dieser Förderung zu sehen: Sowohl Start-up als auch Investor und Investition müssen zahlreiche Bedingungen erfüllen, die dargestellt, nachgewiesen und geprüft werden müssen, damit eine Förderung durch INVEST möglich wird. Dies sorgt für langwierige Prozesse und große kalkulatorische Unsicherheiten. Beide Faktoren lassen sich aber nur schwerlich mit einer VC-Finanzierung in Einklang bringen – weshalb dieses Förderprogramm häufig links liegen gelassen wird.

Start-ups und Investoren sei jedoch ungeachtet dessen geraten, sich in jedem Fall mit INVEST auseinanderzusetzen und – im Falle von Start-ups – ggf. vorsorglich die Förderung zu beantragen, um für Investoren noch attraktiver zu werden.

Autor/in
Dr. Moritz Mentzel

Dr. Moritz Mentzel
Counsel
Berlin
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