05.12.2023

Handlungsbedarf bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) modernisiert das Recht der Personengesellschaften. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, das Personengesellschaftsrecht fortzuentwickeln und eine Publizität für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) herzustellen. So wurde das Gesellschaftsregister geschaffen und die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen wurden auf neue Grundlagen gestellt.

Hintergrund

Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen rechtsfähiger Gesellschaft und nicht-rechtsfähiger Gesellschaft. Die Rechtsfähigkeit einer GbR war zwar vorher durch die Rechtsprechung anerkannt, nun wurde sie aber in § 705 Abs. 2 BGB n. F. kodifiziert. Die Gesellschaft kann als rechtsfähige Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dagegen liegt eine nicht rechtsfähige Gesellschaft vor, wenn die Gesellschaft den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander dient. Für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft sehen die §§ 740 ff. BGB n. F. Sonderregelungen vor.

Das Gesellschaftsregister

Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregister ein. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt. Eine direkte Pflicht zur Eintragung besteht zwar nicht, jedoch eine faktische. So werden z. B. GbRs nur als Gesellschafter einer GmbH eingetragen, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister eingetragen sind, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB n. F. Auch Grundbucheintragungen werden zukünftig nur noch dann vorgenommen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 47 Abs. 2 GBO n. F. Eine Übergangszeit gibt es nur für solche Vorgänge, für die vor dem 1. Januar 2024 ein Grundbucheintragungsantrag gestellt wurde und die entsprechende Einigung oder Bewilligung erklärt wurde. Das heißt, dass bereits bestehende GbRs, auch wenn sie bereits im Grundbuch eingetragen sind, in das Gesellschaftsregister eingetragen werden müssen, wenn sie künftig Veränderungen im Grundbuch eintragen lassen wollen.

Die Anmeldung kann bei dem Gericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Sie muss durch alle Gesellschafter elektronisch in notariell beglaubigter Form erfolgen. Die Anmeldung muss bestimmte Angaben enthalten, § 707 Abs. 2 BGB n. F:

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft,
  • bei natürlichen Personen als Gesellschafter dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort,
  • bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengemeinschaften deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer,
  • Angabe der Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter, sowie
  • eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Mit der Eintragung trägt die Gesellschaft als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

Die Eintragung wird ab dem 01.01.2024 möglich sein.

Vorteile der Eintragung

Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat verschiedene Vorteile.

Der Name der Gesellschaft wird durch firmenrechtliche Grundsätze geschützt.

Ist eine Gesellschaft im Register eingetragen, entsteht eine Publizitätswirkung wie bei Eintragungen im Handelsregister. Man darf darauf vertrauen, dass die Angaben im Register richtig sind. Das bedeutet auch, dass falsche Angaben im Gesellschaftsregister zu Lasten einer GbR wirken können.

Bei einem sog. Statuswechsel nach § 707c BGB n. F., zum Beispiel von dem Wechsel einer GbR in eine oHG, wird es mit einer Eintragung im Gesellschaftsregister einfacher nachzuweisen, dass zwischen den beiden Gesellschaften Personenidentität besteht. Denn wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Amtsgericht einen sog. Statuswechselvermerk, in dem die neue Rechtsform aufgeführt wird, in das Register ein. Mit dem Statuswechselvermerk wird ein Vorläufigkeitsvermerk verbunden. Die Eintragung des Statuswechselvermerks wird erst wirksam, wenn die Gesellschaft im neuen Register eingetragen ist. Das Verfahren wird dann von Amts wegen an das neue Registergericht abgegeben. Ohne weitere Anmeldung prüft das neue Registergericht, ob die Voraussetzungen für einen Statuswechsel vorliegen. Ist dies der Fall, wird die Gesellschaft im neuen Register eingetragen. Im Gesellschaftsregister wird dann nur der Tag der Eintragung im empfangenden Register vermerkt, was im Ergebnis die unmittelbare Löschung aus dem Gesellschaftsregister bewirkt.

Auch im Bereich der Immobilientransaktionen gibt es Erleichterungen. Im Grundbuch wird die Gesellschaft nur noch mit den Registerangaben eingetragen. Das heißt, die einzelnen Gesellschafter werden nicht mehr benannt. Bei einem Wechsel der Gesellschafter ist eine Grundbuchberichtigung nicht mehr nötig. Ein späterer Gesellschafterwechsel wird anhand der Eintragungen im Gesellschaftsregister nachvollzogen.

Neuerungen bei den Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern

Das MoPeG hält auch Neuerungen für die Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern bereit. Von den neuen Vorschriften kann jedoch durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, § 708 BGB n. F.

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, wenn keine Anteilsregelung bestimmt ist, § 722 BGB. Durch § 709 Abs. 3 BGB n. F. richten sich die Anteile am Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind diese nicht vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch die Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, so hat erst dann jeder Beteiligte einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Das gleiche gilt für die Stimmkraft eines Gesellschafters.

Bei einer Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann bislang jeder Gesellschafter jederzeit kündigen, sofern keine Kündigungsfrist im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Nach der neuen Rechtslage kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Jahres kündigen, § 725 Abs. 1 BGB n. F. Die Frist kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag verkürzt oder verlängert werden.

Im Falle des Todes eines Gesellschafters sieht die aktuelle Rechtslage vor, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Insoweit ändert sich für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft nichts,
§§ 740a Abs. 1 Nr. 3, 740c Abs. 1 BGB n. F. Bei einer rechtsfähigen Gesellschaft hingegen bleibt die Gesellschaft nunmehr bestehen, wenn nichts abweichendes geregelt wurde, § 723 BGB.

Handlungsbedarf

Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Grundstücksrechte oder Gesellschaftsbeteiligungen innehaben oder solche erwerben wollen, sollten sich mit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister frühzeitig befassen. Anderenfalls könnten bei zukünftigen Eintragungen Verzögerungen entstehen.

Im gleichen Zuge kann geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag an die neue Rechtslage angepasst werden muss.

Gern unterstützen wir Sie hierbei.

Autor/in
Dr. Andreas Blunk, MLE

Dr. Andreas Blunk, MLE
Partner
Hannover
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