14.05.2018

Fehlende Identität von Unterschrift und maschinenschriftlichem Namenszusatz

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Hintergrund

14.05.2018

 

Fehlende Identität von Unterschrift und maschinenschriftlichem Namenszusatz

Eine der wichtigsten Formalien der Jurisprudenz ist die Unterschrift. Für die Rechtswirksamkeit einer Unterschrift müssen bestimmte allgemein anerkannte Voraussetzungen erfüllt werden. Wie verhält es sich jedoch, wenn einer - an sich den Formvorschriften entsprechenden - Unterschrift maschinenschriftlich der Namenszusatz einer Person beigefügt ist, die mit der die Unterschrift leistenden nicht identisch ist? Über die Wirksamkeit einer in dieser Konstellation geleisteten Unterschrift hatte der BGH im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens (BGH, Beschluss vom 14.3.2017 – XI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 760) zu entscheiden.

Hintergrund des Verfahrens
Mit Urteil vom 17. November 2015 wies das Landgericht Stuttgart eine zivilrechtliche Klage auf Rückabwicklung eines Darlehens ab. Die Klagepartei hatte in diesem Verfahren die unter anderem aus den Rechtsanwälten Dr. S. und Sa. bestehende Rechtsanwaltspartnerschaft mbH mit ihrer Vertretung beauftragt. Das klageabweisende Urteil wurde den Klägervertretern am 25. November 2015 zugestellt. Am 22. Dezember 2015 wurde Berufung beim zuständigen OLG Stuttgart eingelegt, welche mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 fristgerecht begründet wurde. Sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründung wurden durch Rechtsanwalt Sa. unterzeichnet. Unter der Unterschrift befand sich jeweils der maschinenschriftliche Zusatz: „RA Dr. S., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“. Ein Hinweis, dass RA Sa. In Vertretung für RA Dr. S. unterschreiben würde, war nicht vorhanden.

Das OLG Stuttgart verwarf die eingereichte Berufung als unzulässig und wies auch den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurück. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die formwirksame Einlegung des Rechtsmittels daran scheitere, dass nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der unterzeichnende RA Sa. den unbedingten Willen gehabt hätte, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.

Rechtliche Bewertung durch den BGH
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH hatte Erfolg. Der BGH stellt in der Begründung der Entscheidung zunächst noch einmal klar, dass nach § 519 Abs. 4, § 130 Abs. 6 ZPO grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsschrift sei, da hiermit „die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht [würde], den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeute dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss.“ Mit dem individuellen und im Übrigen den formellen Anforderungen an eine Unterschrift entsprechenden handschriftlichen Namenszug würde dieser Wille des Unterzeichnenden ausreichend zum Ausdruck gebracht. Die Wirksamkeit der Berufungseinlegung scheitere hierbei nach Auffassung des BGH daher weder an dem anderslautenden maschinenschriftlichen Namenszusatz noch an dem Umstand, dass für das Berufungsgericht zunächst nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, welcher Rechtsanwalt unterschrieben habe. Diesbezüglich sei allein der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt war für alle Beteiligten nachvollziehbar, wer die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz geleistet hatte. Da der Unterzeichner durch die Klagepartei ordnungsgemäß zur Einlegung des Rechtsmittels bevollmächtigt sowie bei dem für das Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen war, entschied der BGH daher, dass die Berufung form- und fristgerecht eingereicht worden sei.

 

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Rechtsanwalt
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Anett Weber
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