28.05.2020

Erneute Ausweitung von Klagerechten im Umwelt- und Wasserrecht durch den EuGH

Mit einem Paukenschlag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klagemöglichkeiten gegen umweltrelevante Projekte in Deutschland ausgeweitet. Die Luxemburger Richter entschieden mit Urteil vom 28. Mai 2020, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie auch in Bezug auf das Grundwasser Rechtspositionen vermittelt, die von unmittelbar betroffenen Privatpersonen eingeklagt werden können (Rs. C-535/18, Land NRW). Das Urteil ist von hoher Relevanz für Projekte und Nutzungen, die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben können. Dies kann Entnahme- und Einleitungserlaubnisse ebenso betreffen wie die Landwirtschaft.

Hintergrund

Gegenstand des von dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrens ist der Neubau eines Autobahnabschnitts der A 33 bei Bielefeld. Der 2016 ergangene Planfeststellungsbeschluss war von mehreren Privatpersonen gerichtlich angegriffen worden. Gerügt wurde unter anderem eine nicht ausreichende Berücksichtigung der aus der Richtlinie 2000/60/EG folgenden Grundsätze der wasserrechtlichen Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote (§§ 27, 47 WHG). Die Kläger sahen Gefahren für ihre aus Hausbrunnen erfolgende Trinkwasserversorgung. Nach bisherigem deutschem Rechtsverständnis verlieh die unionsrechtliche Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserkörper kein subjektives öffentlich Recht zur Durchsetzung durch Privatkläger. Diese Position hatte auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss zur Vorlage an den EuGH bezogen.

An diesem Grundsatz wird nach der heutigen Entscheidung nicht mehr festgehalten werden können. Der EuGH entschied, dass das in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) der Wasserrahmenrichtlinie geregelte Verschlechterungsverbot ebenso in Bezug auf das Grundwasser subjektive Rechte und die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung vermitteln kann wie das gleichsam in der Richtlinie enthaltene Verbesserungsgebot. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Verletzung der Vorschriften Individualkläger unmittelbar betreffe. Dies sei dann gegeben, wenn die Kläger geltend machen können, dass es infolge der Umsetzung eines Projektes zu einer Verschlechterung des Grundwasserkörpers komme, der ihre zur Trinkwassergewinnung dienenden Hausbrunnen speise. Nach Auffassung des Generalanwalts bei dem EuGH soll insofern sogar ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ausreichend sein. Hierzu verhält sich das heutige Urteil zwar nicht, schließt dies damit allerdings auch nicht aus.

Eine weitere Kernbotschaft enthält die Entscheidung der Luxemburger Richter zur Beantwortung der Frage, wann eine Verschlechterung eines Grundwasserkörpers vorliegt. Hier gälten die gleichen Grundsätze wie bei Oberflächengewässern. Eine Verschlechterung sei danach dann gegeben, wenn mindestens eine der relevanten Qualitätsnormen oder einer der einschlägigen Schwellenwerte überschritten wird. Gleiches gelte bei der voraussichtlichen Erhöhung der Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind dabei nach Auffassung des EuGH individuell zu berücksichtigen!

Schließlich verhält sich das Urteil des EuGH auch zur Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 WRRL in Projektgenehmigungsverfahren: Nach der Auffassung des Gerichtshofs sind die zuständigen Behörden vor der Zulassungsentscheidung verpflichtet, die Vereinbarkeit des Projektes mit Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu überprüfen. Ist für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, folge aus den Bestimmungen des Art. 6 der UVP-RL (Richtlinie 2011/92/EU), dass Informationen zu den Auswirkungen des Projektes auf Oberflächengewässer und das Grundwasser und der Vereinbarkeit des Projektes mit den in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.

Das Urteil schwächt die Bedeutung der deutschen Schutznormtheorie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei auf Unionsrecht zurückgehenden umweltrechtlichen Vorschriften ab. Künftig ist zu beachten, dass die Verletzung der wasserrechtlichen Bestimmungen der §§ 27, 47 WHG von Individualklägern geltend gemacht werden und die Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung zur Folge haben kann. Das Urteil hat mit seinen wasserrechtlichen Verschärfungen weitreichende Folgen für zukünftige Großvorhaben sowie die Landwirtschaft  und schafft ein (zusätzliches) Anfechtungsrisiko. In diesem Zusammenhang ist auch der Öffentlichkeitsbeteiligung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da bereits dieser Verfahrensabschnitt besonders fehleranfällig ist.

Autor/in
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Partner
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