22.09.2025

Entgelttransparenz 2026 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Entgelttransparenz 2026 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der verpflichtenden Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis Juni 2026 stehen deutsche Unternehmen vor weitreichenden Veränderungen im Bereich der Lohngleichheit bzw. der Transparenz hierüber. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, neue Transparenz- und Berichtspflichten einzuführen, die weit über das bisherige Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hinausgehen. Was bedeutet das konkret für die Arbeitgeber?

1. Entgelttransparenz

Bislang gewährt das EntgTranspG Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden einen individuellen Auskunftsanspruch über das durchschnittliche Gehalt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen des anderen Geschlechts. Dieser Schwellenwert wird künftig entfallen: Mit der neuen Richtlinie wird jeder Beschäftigte – unabhängig von der Betriebsgröße – ein Recht auf Auskunft über individuelle und durchschnittliche Entgelthöhen erhalten, differenziert nach Geschlecht und Tätigkeitsgruppe. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden jährlich über dieses Recht zu informieren.

Auch Bewerberinnen und Bewerber werden künftig bessergestellt: Sie haben künftig Anspruch auf Informationen zum vorgesehenen Gehalt oder zur Gehaltsspanne bereits im Stellenangebot oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch. Zudem dürfen Arbeitgeber nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt fragen.

2. Berichtspflichten und Sanktionen

Unternehmen ab 100 Beschäftigten werden schrittweise verpflichtet, mindestens alle drei Jahre – große Unternehmen ab 250 Beschäftigten sogar jährlich – den Gender Pay Gap offenzulegen. Liegt dieser bei mehr als 5 %, sind Maßnahmen wie eine gemeinsame Gehaltsüberprüfung mit Arbeitnehmervertretern vorgeschrieben, um Diskriminierung entgegenzuwirken.

Verstöße gegen die neuen Transparenzpflichten werden künftig strenger sanktioniert: Neben Bußgeldern droht auch ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Betroffene Beschäftigte erhalten weitreichende Ansprüche auf Schadenersatz, einschließlich Nachzahlung entgangener Löhne sowie Ersatz immaterieller Schäden wie erlittenes Leid durch Unterbewertung ihrer Arbeit. 

3. Jetzt aktiv werden!

Angesichts der umfassenden Änderungen empfiehlt es sich für Unternehmen, bereits jetzt aktiv zu werden, auch wenn ein konkreter Vorschlag zur Umsetzung in nationales Recht noch nicht vorliegt:

  • Überprüfen Sie bestehende Vergütungsstrukturen auf mögliche Ungleichheiten.
  • Dokumentieren Sie alle Kriterien und Verfahren zur Festlegung von Gehältern.
  • Etablieren Sie ein System zur regelmäßigen internen Lohnanalyse.
  • Sensibilisieren Sie Führungskräfte und Personalabteilungen für das Thema Entgeltgleichheit.
  • Bereiten Sie sich durch transparente interne Kommunikation auf erweiterte Auskunftsverlangen Ihrer Beschäftigten vor.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten. 

Autor/in
Kristina Gutzke

Kristina Gutzke
Associate
Hamburg
kristina.gutzke@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 11177